Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 19.08.1998; Aktenzeichen 10 O 998/98) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19.08.1998 – Az: 10 O 998/98 – wird
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren übersteigt den Betrag von 60.000,– DM.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherung die Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.965,13 DM auf Lebenszeit.
Der Kläger ist als Dachdeckermeister Inhaber eines Betriebes für Um- und Neueindeckung von Dächern, Gerüstbau und Fassadenverkleidung. Er schloss mit der Beklagten am 27.11.1991 einen Lebensversicherungsvertrag, durch den sich die Beklagte u.a. auf der Grundlage der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung (BUZ) zur Zahlung einer monatlichen Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit verpflichtete. In einem Nachtrag zu dem Versicherungsvertrag vom 13.09.1996 wurde eine jährliche Berufsunfähigkeitsrente von 23.581,50 DM vereinbart.
Am 24.09.1994 erlitt der Kläger einen Berufsunfall. In dem ärztlichen Bericht zur Berufsunfähigkeit vom 12.02.1997 wird als Unfallfolge eine Fraktur des ersten LWK und eine distale intrakapsuläre Speichentrümmerfraktur links sowie als sekundäre Verletzungsfolgen muskuläre Bauchwanderschlaffung links, Kompression des N. medianus links mit Dekompressionsoperation, Versteifung des unteren BWS und oberen LWS, statisch wirksame Achsenknickung der Wirbelsäule, Bewegungseinschränkung der Unterarmdrehung und Handgelenksbeweglichkeit links sowie eine Muskelminderung am linken Arm mit Herabsetzung der groben Kraft des linken Armes der linken Hand festgestellt. Die Unfallfolgen wurden als Dauerzustand eingestuft. Als Dachdecker ist der Kläger nach den ärztlichen Feststellungen nicht berufsfähig, als Geschäftsführer seines Unternehmens aber einsatzfähig. Hinsichtlich von Arbeiten auf Gerüsten, Dächern und Leitern sowie Hebe- und Tragtätigkeiten über 15 kg wurde eine völlige Funktionseinschränkung diagnostiziert. In Bezug auf körperliche Tätigkeiten, wie Heben und Tragen, Gehen, Stehen, Sitzen, Bücken, Hocken, Knien, Finger- und Handgeschicklichkeit, beidhändigen Arbeiten, Arbeiten im Freien bei Nässe, Kälte und Temperaturschwankungen, Zugluft, Überkopfarbeiten sowie Auto fahren, stellt der ärztliche Bericht eine leichte bzw. mittlere Einschränkung fest; lediglich für Arbeit in Zwangshaltung besteht nach den Feststellungen eine starke Funktionseinschränkung. Vor dem Unfall beschäftigte der Kläger 8 Mitarbeiter und führt das Unternehmen nach dem Unfall mit 5 Mitarbeitern weiter.
Mit Schreiben vom 08.12.1996 meldete der Kläger Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gegenüber der Beklagten an. In dem Anspruchsschreiben gab er an, vor dem Unfall als handwerkliche und körperliche Tätigkeiten Auf- und Abbauen von Gerüsten sowie Geräten, Materialtransporte, Aufnehmen der Dachdeckung, Laden von Schutt, Ausreparieren und Herstellen von Deckunterlagen (z.B. Schalung und Lattung), Wechseln von Balken u.a., Einbau von Hilfskonstruktionen, Traufbretter u.a. sowie Eindecken der Dachflächen mit neuem Material mit einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von täglich 9 Stunden ausgeführt zu haben. Zudem habe er kaufmännische, leitende bzw. aufsichtsführende und sonstige Tätigkeiten mit einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 3,5 Stunden wahrgenommen. Nach dem Unfall nehme er nur noch kaufmännische bzw. leitende und aufsichtsführende Arbeiten sowie das Führen eines KFZ mit einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von täglich 4 Stunden wahr. Ab 01.05.1996 habe er im Rahmen organisatorischer Veränderungen eine Sachbearbeiterin für laufende Bürotätigkeiten eingestellt.
Die Beklagte lehnte die beanspruchte Versicherungsleistung mit Schreiben vom 22.05.1997 ab.
Der Kläger hat behauptet, vor dem Unfall täglich 8,5 Stunden handwerkliche und körperliche Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Kaufmännische und leitende bzw. aufsichtsführende Tätigkeiten habe er in einem Umfang von täglich 3,5 Stunden wahrgenommen. Buchhalterische und kaufmännische Vorgänge könne er aufgrund fehlender Ausbildung und Befähigung nicht in vollem Umfang übernehmen. Bürotätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von 10 Stunden könne der Kläger nicht wahrnehmen, da auch ein 10-stündiger Arbeitstag im Büro als Arbeit in Zwangshaltung zu betrachten sei. Bei einem Mitarbeiterbestand von 5 Personen sei der Kläger mit Geschäftsführertätigkeiten nicht ausgelastet. Eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit lasse die Marktsituation nicht zu. In den Aufgabenbereich der mit täglich 6 Stunden angestellt Bürokraft sei das Führen des Kassenbuches, Posteingang, Botendie...