Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Prokurist einer von seiner Ehefrau als Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin geführten GmbH, der vor seiner Erkrankung (koronare Herzerkrankung, Schwindelsymptomatik) und der Umwandlung des Unternehmens in die GmbH selbst langjähriger Betriebsinhaber (Zimmermannmeister) war, an dessen Tätigkeitsbild sich nach der Umwandlung in die GmbH nichts geändert hatte, ist wie ein mitarbeitender Betriebsinhaber zu behandeln, wenn er nach wie vor den Betrieb leitet und aufgrund seines betrieblichen Direktionsrechts Einfluss auf die Gestaltung des Betriebs hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer vor seiner Erkrankung im Schwerpunkt im handwerklichen Bereich gearbeitet hat.

 

Normenkette

BB-BUZ § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 15 O 312/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12. Januar 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,– DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts (§ 244 Abs. 2 Satz 1 AO 1997) erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch, die er für den Zeitraum vom 1.4.1983 bis 1.4.2006 abgeschlossen hatte.

Der Kläger ist von Beruf gelernter Zimmermann. Nach seiner Lehre war er in der Zeit von 1964 bis 1970 als Geselle im väterlichen Betrieb tätig. Im Jahre 1970 legte er die Meisterprüfung ab. Im Jahre 1974 übernahm der Kläger den Familienbetrieb. Im Jahre 1984 erfolgte die Umwandlung des vom Kläger geführten Betriebs in eine GmbH (AG M. HR.), deren alleingeschäftsführende Gesellschafterin seine Ehefrau ist. Der Kläger hat seit dem Einzelprokura. Geschäftsgegenstand des Unternehmens ist die Ausführung sämtlicher Zimmerei- und Holzbauarbeiten, Fassadenverkleidungen. Holzhandel und Schreinerarbeiten. Im Jahre 1996 hatte das Unternehmen ca. 25 Mitarbeiter, davon ca. 10 Zimmerer. Am 2.05.1996 unterzog sich der Kläger einer Bypassoperation. Am 13.5.1997 beantragte er bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 5.11.1997 und 13.2.1998 ab.

Der Kläger hat vorgetragen,

es sei ihm nicht mehr möglich, den Beruf des Zimmermanns auszuüben, so dass er Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente habe. Vor der Operation habe er im Schnitt fünf Stunden täglich Dachstühle hergestellt und aufgebaut. Jeweils eine weitere Stunde habe er täglich Gerüste und Verschalungen gebaut und Bauwerke repariert und saniert. Diese Tätigkeiten könne er aufgrund der Bypassoperation und einer intermittierend auftretenden Schwindelsymptomatik nicht mehr ausüben. Er sei nunmehr nicht mehr in der Lage körperliche Arbeiten zu verrichten. Er führe heute lediglich Büroarbeiten, Baustellenbeaufsichtigungen und Kundenberatungen für die Dauer von 5 Stunden täglich durch.

Er habe zwar eine Büroumorganisation vorgenommen und den kaufmännischen Angestellten entlassen. Dessen Position könne er jedoch nicht ausfüllen, da er selbst für die Ausübung regelmäßiger Büroarbeiten vollschichtig nicht in der Lage sei. Eine weitere Umorganisation sei ihm nicht möglich. Er könne auch nicht auf eine kaufmännische Tätigkeit verwiesen werden, da diese mit der Ausübung einer Tätigkeit eines Zimmerermeisters nicht artverwandt sei. Eine kaufmännische Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Ausbildung und Erfahrung.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.800,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 26.08.1998 zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.200,– DM ab dem 01.01.1999 jeweils monatlich im Voraus bis zum 31.03.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

bei dem Kläger liege eine mindestens fünfzig prozentige Berufsunfähigkeit nicht vor. Der Kläger sei Betriebsleiter des Unternehmens seiner Ehefrau. Für den Betriebsleiter eines 25 Mitarbeiter beschäftigenden Unternehmens fielen keine körperlich schweren mittelschweren Arbeiten an. Der Kläger könne als Betriebsleiter jedenfalls diese schwereren körperlichen Tätigkeiten auf Mitarbeiter delegieren. Da die Bypassoperation sehr erfolgreich verlaufen sei, stehe sie einer Ausübung der bisherigen Tätigkeit des Klägers auch nicht entgegen. In der Firma der Ehefrau des Klägers stehe diesem ein weites und ausreichendes Tätigkeitsfeld leichter körperlicher Arbeiten zur Verfügung, welches von ihm ganztäglich verrichtet werden könne. Als alleiniger Einzelprokurist habe er auch die Möglichkeit, die betreffenden Umorganisationen vorzune...

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