Normenkette
BB-BUZ § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 16 O 65/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz vom 9.1.2002 wird zurückgewiesen.
Auf die im Wege der Anschlussberufung des Klägers erfolgte Klageerweiterung wird das Urteil zu Ziff. 1. teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger neben den monatlichen Renten Zinsen i.H.v. 4 % p.a. ab dem jeweiligen Fälligkeitstag, beginnend mit dem 1.7.1998 bis 1.4.2000, und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 p.a. für die ab 1.5.2000 fällig gewordenen und weiter fällig werdenden monatlichen Raten zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (EB-BUZ, Stand 1.6.1987) in Anspruch.
Für den Kläger besteht seit dem 1.10.1993 bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Ablaufdatum 30.9.2013 (Anl. B 3 bis B 6, GA 60–70). Der Kläger ist selbstständiger Bauingenieur und Architekt. Mit Schreiben vom 12.8.1998 (GA 71) meldete er Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung an und bezog sich dabei auf ein orthopädisches Attest des Arztes Sh. vom 24.7.1998 (GA 72/85), in dem ihm eine 100 %ige Berufsunfähigkeit attestiert wurde. In einem ihm daraufhin von der Beklagten übersandten Fragebogen gab der Kläger an, seit Anfang 1998 seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben zu können. Nach Erstellung eines von der Beklagten veranlassten Gutachtens von Prof. Dr. Sch., Universitäts- und Poliklinik für Orthopädie in B. vom 18.6.1999 (GA 11 ff., 93 ff.), lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16.8.1999 Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit der Begründung ab, es liege lediglich ein Grad der Berufsunfähigkeit von 30 %, nicht aber von 50 % vor.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei auf Dauer außer Stande, mindestens zu 50 % seinen Beruf auszuüben. Er habe vor Eintritt der Berufsunfähigkeit als Bauingenieur und Architekt im Wesentlichen größere öffentliche Projekte bearbeitet, und zwar vorwiegend in NRW, wobei es sich u.a. um die Errichtung von Behindertenwerkstätten, Behindertenschulen, Renovierung von Klinikgebäuden, Behinderungsanstalten sowie auch um die Errichtung von drei Industriemuseen gehandelt habe. Diese Objekte seien von der Planung über die Statik bis zur Bauleitung komplett von ihm vorgenommen und abgewickelt worden. Die Tätigkeiten hätten sich von der Akquirierung des Auftrages über die Planung bis zur Durchführung und Beendigung der Baumaßnahmen erstreckt. Alle damit zusammenhängenden Arbeiten seien im Wesentlichen von ihm geleistet worden und nur teilweise sei eine Delegation auf Mitarbeiter, die im Übrigen zugearbeitet hätten, möglich gewesen. Die vorhandenen Aufträge seien vornehmlich in den Jahren 1998 und 1999 abgeschlossen worden. Neue Projekte hätten nicht mehr akquiriert werden können, da er aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Von den ursprünglich vier freien Mitarbeitern sei derzeit noch ein Mitarbeiter mit lediglich 30 % Auslastung beschäftigt. Die tägliche Tätigkeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit sei angesichts dessen völlig unterschiedlich gestaltet gewesen. Sie habe täglich von Arbeitsstunden im Büro, Mitarbeiterbesprechungen, Kontrolle der Mitarbeiterarbeiten, Schriftverkehr bis hin zur Mitwirkung bei statischen Berechnungen, Telefonaten, Besuchen bei Kunden, insb. in Nordrhein-Westfalen zur Akquisition, weiterhin zu Baustellenbesuchen und Baustellenkontrollen, Projektbesprechungen bei Auftraggebern im weiteren und näheren Bereich gereicht. Die Auftragsorte hätten beispielsweise in B., K., D., Vi., Be., Li., E., S. gelegen. Außerdem habe er etwa 14-tägig mehrtägige Dienstreisen zu überregionalen Kunden oder zu Messen und Seminarbesuchen durchführen müssen. Er verfüge zudem über besondere Fachkenntnisse im Ingenieur-Holzbau und in der Denkmalpflege und habe durch eigene Patente und den Bau von Industriemuseen einen Bekanntheitsgrad als Spezialist für solche Aufgaben erworben, so dass Projekte in ganz Nordrhein-Westfalen hätten akquiriert und abgewickelt werden können. Für die Akquirierung, Inangriffnahme, Planung, Durchführung und Abwicklung der Projekte sei seine Anwesenheit beim Kunden und auf den Baustellen vor Ort unabdingbar gewesen. Zu weit mehr als 50 % seiner Tätigkeit habe er zur Erfüllung dieser Aufgaben mehrstündige Autofahrten durchführen müssen, die nahezu täglich stattgefunden hätten.
Das Tätigwerden in einem anderen Feld oder die Ausübung eines Verg...