Verfahrensgang
LG Chemnitz (Urteil vom 26.01.2007; Aktenzeichen 2 HKO 3024/05) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Chemnitz vom 26.1.2007 (2 HKO 3024/05) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstrek-kenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz im sächsischen P., und die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in Italien, streiten u.a. über die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen LG Chemnitz.
Die Beklagte beliefert die Firma F. mit Airbags. Bestandteile zu diesen Airbags hat sie von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, auf der Grundlage von 5 Verträgen, bezogen, die diese Produkte an ihrer Betriebsstätte in O. (LG-Bezirk Chemnitz) hergestellt hat und nach den Verträgen mit der Beklagten auch herzustellen hatte. Die Beklagte hat diese Verträge zum Ende des Jahres 2003 gekündigt. Das wertet die Klägerin als Vertragsverletzung, da eine feste Laufzeit der Verträge bis 2006 bzw. 2007 vereinbart gewesen sei. Den aus der Auflösung der Verträge folgenden Schaden berechnet die Klägerin für den Zeitraum Januar 2004 bis April 2007 mit 3.032.349,50 EUR. Darüber hinaus will sie festgestellt wissen, dass ihr die Beklagte auch den Schaden ersetzen muss, der ihr voraussichtlich ab Mai 2007 bis August 2007 erwachsen wird, all dies auf der Grundlage des CISG.
Die Beklagte hält die Klage für unzulässig und für unbegründet. Zuständig seien allein italienische Gerichte, was aus einer entsprechenden Gerichtsstands- bzw. Erfüllungsortsvereinbarung, zumindest aus ihrem italienischen Sitz folge. Vier der Verträge zwischen den Parteien seien unbefristet, damit jederzeit kündbar gewesen. Zum letzten Vertrag hätten die Parteien eine Laufzeit nur bis zum 31.12.2003 vereinbart. Der klägerseits errechnete Schaden sei überzogen, die Forderung auf dessen Ersatz zudem, weil die Klägerin sich nicht um Kompensationsaufträge bemüht habe, auf Null zu reduzieren. Letztlich sei auch die Zinsforderung überhöht.
Auch die Beklagte geht davon aus, dass das CISG anwendbar sei.
Die Parteien haben Englisch als Vertragssprache vereinbart. Die einzelnen Verträge sind wie folgt zustande gekommen:
1. Fiat 186 (Fiat Multipla):
Mit Schreiben vom 28.11.2000 (Anlage K 5) unterbreitete die Klägerin der Beklagten ein Angebot zum Abschluss eines Rahmenvertrages hinsichtlich des Verkaufs von Luftsäcken und Airbagtaschen (seitliche Kopfairbags) für den Fiat Multipla, das u.a. Folgendes enthält: "Der Preis basiert auf folgenden Prämissen:... Lieferung frei Breed Colleferro, alle 14 Tage ... Jegliche Art der Kostensteigerung, die C. nicht zu vertreten hat, zieht eine Preisanpassung nach sich. Dies trifft auch für Transportkostensteigerungen zu ...".
Dieses Angebot nahm die Beklagte mit Schreiben vom 4.1.2001 (Anlage K 6) per Fax an. Darüber hinaus einigten sich die Parteien mündlich darauf, mit der Serienproduktion im Juli 2001 zu beginnen.
Unter dem 4.5.2001 übersandte die Beklagte der Klägerin eine sog. "purchase order" (Anlage B 7). Diese enthält im unteren Teil neben dem Unterschriftenfeld u.a. folgenden Hinweis in englischer Sprache:
"This order is placed subject to the conditions set out on this page and the general conditions overleaf." (übersetzt: "Dieser Auftrag ist gemäß den auf dieser Seite dargelegten Bedingungen und gemäß den umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt.")
Auf der Rückseite dieser purchase order sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB-B) in italienischer Sprache abgedruckt. Gemäß Ziff. 9 dieser AGB-B wird als einziges, für Streitfälle bezüglich der Bestellung und/oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuständiges Gericht der Gerichtsort Turin festgelegt.
Die Klägerin übersandte durch ihre Mitarbeiterin K. U., die auch zuvor in die Vertragsverhandlungen eingebunden war, die purchase order unterschrieben zurück an die Beklagte mit folgendem ergänzenden handschriftlichen Vermerk:
"There is no possibility to keep this date, because we dont have the necessary production documents and drawings."
(übersetzt: "Es ist nicht möglich, dieses Datum einzuhalten, da uns die erforderlichen Produktionsdokumente und Zeichnungen nicht vorliegen.")
2. Lancia 839 SW (Lancia Lybra Kombi):
Eine erste Beschreibung hinsichtlich der von der Klägerin für dieses Modell zu liefernden Komponenten erfolgte durch das Schreiben der Beklagten vom 4.1.2001 (Anlage K 6). Nachdem sich die Parteien mündlich über die Konditionen der ins Auge gefassten Rahmenvereinbarung für das Modell geeinigt hatten, übersandte die Beklagte am 12.3.2001 (Anlage K 3) eine sog. "contract purchase order" (nach klägerseits eingereichter ...