Leitsatz (amtlich)
Zur Einbringung von Gewinnausschüttungsansprüchen im Wege einer verdeckten Sacheinlage bei der Kapitalerhöhung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.
Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 04.02.2016; Aktenzeichen 44 HK O 156/14) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten 1) bis 3) wird das Urteil des LG Dresden vom 04.02.2016 - 44 HK O 156/14 - unter Aufhebung des Kostenausspruchs dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten 1) bis 3) jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 179.956,66 Euro festgesetzt, wobei auf das Streitverhältnis zum Beklagten 1) 66.689,00 Euro, zum Beklagten 2) 64.335,30 Euro und zum Beklagten 3) 48.932,36 Euro entfallen.
Gründe
A. Über das Vermögen der F.. KG aA (Schuldnerin) wurde mit Beschluss des AG Dresden vom 01.04.2014 (Anlage K 1) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. In dieser Eigenschaft verlangt er von den Beklagten 1) bis 3) die Erbringung von Bareinlagen aufgrund einer im Juni 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung. Die beklagten Kommanditaktionäre der Schuldnerin waren zugleich in Gesellschaftsorganen der I.. AG Ihr Kompetenz-Partner (I.. AG) tätig, welche ihre Gewinne aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags (Anlage K 16) an die Schuldnerin abzuführen hatte.
Am 10.06.2013 fasste die Hauptversammlung der Schuldnerin ausweislich des Versammlungsprotokolls (Anlage K 4) unter TOP 2 einstimmig Beschluss über den Jahresabschluss und Lagebericht für das Jahr 2012 sowie die Ergebnisverwendung. Der Bilanzgewinn der Schuldnerin wurde für das Jahr 2012 auf 42.922.700,28 Euro festgestellt und zur Verwendung des Gewinns u.a. bestimmt, dass auf jede gewinnbezugsberechtigte Stammaktie eine Dividende von 0,07 bzw. 0,12 Euro/Stück entfällt und der entsprechende Auszahlungsanspruch am 30.06.2013 fällig wird. Unter TOP 8 beschloss die Hauptversammlung ebenfalls einstimmig sowie mit Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters, das Grundkapital der Schuldnerin gegen Bareinlage um bis zu 3,465 Mio. Euro durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stammaktien zu erhöhen.
Am 14.06.2013 wurden vorfristig an die Beklagten 1) bis 3) die auf sie entfallenden Gewinne auf zu ihren Gunsten bei der XXX Bank geführte Konten ausgezahlt (vgl. Anlage K 4a, Anlagen B 1 und B 2, Anlagen gemäß GA I 30d und 30e). Sie beteiligten sich an der beschlossenen Kapitalerhöhung und übernahmen neue Aktien im Umfang von 66.689,00 Euro (Beklagter 1), 178.053,00 Euro (Beklagter 2) und 156.813,00 Euro (Beklagter 3). Die Zeichnungsbeträge wurden von den Beklagten 1) bis 3) am 18.06.2013 zugunsten der Schuldnerin geleistet (Anlagen K 6). Der Kläger stützte seine Zahlungsklage erstinstanzlich auf die Behauptung, die Beklagten 1) bis 3) hätten die auf sie entfallenden Einlagezahlungen mit Mitteln der Gewinnausschüttungen unter Umgehung der Vorschriften für Sacheinlagen erbracht. Die Beklagten 2) und 3) hatten bereits in erster Instanz geltend gemacht, dass die an die Schuldnerin überwiesenen Einlagegelder über ein Rücklagenkonto der I.. AG aus einem von dieser Gesellschaft geführten Zukunftsfonds gezahlt worden seien (vgl. Anlage B 1); dieser Zukunftsfonds sei durch monatliche Geldzuweisungen der Fondsteilnehmer gespeist worden.
Die Kapitalerhöhung wurde am 28.06.2013 zum Handelsregister angemeldet. Am 11.07.2013 erfolgte die Eintragung der Durchführung der am 10.06.2013 beschlossenen Kapitalerhöhung im Handelsregister. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen.
Mit dem angegriffenen Urteil vom 04.02.2016 hat das LG den Beklagten 1) gestützt auf §§ 182, 54 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 AktG - unter Klageabweisung im Übrigen - zu einer Einlagezahlung von 66.689,00 Euro nebst Zinsen verpflichtet. Die Beklagten 2) und 3) hat es antragsgemäß zu Einlagezahlungen von 64.335,30 Euro bzw. 48.932,36 Euro jeweils nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Beklagten 1) bis 3) seien gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Einlage auf die Kapitalerhöhung frei geworden. Es habe eine verdeckte Sacheinlage stattgefunden, weil die Zahlungsvorgänge bei wirtschaftlicher Betrachtung so zu bewerten seien, als wären die Gewinnausschüttungsansprüche mit den Einlageforderungen verrechnet worden. Die von § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG geforderte Abrede zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter und den Beklagten 1) bis 3) liege in den am 10.06.2013 gefassten Beschlüssen; es sei p...