Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 02 HK O 2121/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig vom 18.03.2020, Az.: 02 HK O 2121/18, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

1. Der Beklagten wird untersagt, an Verbraucher im Internet Reiseverträge zu vermitteln, ohne den Verbraucher unmittelbar bevor dieser seine Buchungserklärung abgibt hinreichend deutlich und hervorgehoben über die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung zu informieren, wie unterblieben in nachstehenden Buchungsverläufen a und b:

a) ((Abbildungen))

2. Der Beklagten wird untersagt, an Verbraucher im Internet im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Pauschalreise gleichzeitig einen Reiseversicherungsvertrag zu vermitteln, wenn dabei für den Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Vertragserklärung abgeben soll, lediglich eine anzuklickende Schaltfläche "Jetzt kaufen" zum Abschluss des Buchungsvorgangs vorgesehen ist wie ersichtlich in den Buchungsverläufen gemäß vorstehend Nr. 1.a und b und wenn dem Reiseversicherungsvertrag nachstehende Versicherungsbedingungen zugrunde gelegt werden:

((Abbildungen))

3. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 1 und 2 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an deren Geschäftsführern, angedroht.

II. Die gerichtlichen Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. Von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs fallen dem Kläger 14 % und der Beklagten 86 % zur Last. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers aus Ziffern I.1. und I.2. durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 40.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten dürfen beide Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für die erste Instanz bis 10.01.2019 auf 60.000,00 EUR und ab 11.01.2019 auf 45.000,00 EUR sowie für die zweite Instanz auf 45.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte, die im Internet Reisen vermittelt, auf Unterlassung wegen Verstößen gegen verbraucherschützende Vorschriften in Anspruch.

Die Beklagte vermittelt unter der Internetadresse www.xxx.de an Verbraucher unter anderem Reise- und Versicherungsverträge. Die Vermittlung ist für die Verbraucher unentgeltlich.

Die Buchung einer Pauschalreise über die Internetseite der Beklagten erfolgt in mehreren Schritten. Nach Auswahl einer Reise gelangt der Verbraucher zu einem letzten Schritt "Buchung". Dort sind zunächst die Reisedaten zusammengefasst. Danach müssen persönliche Daten des Buchenden und der Reiseteilnehmer eingegeben werden. Es folgen Rubriken mit den Bezeichnungen "Reiseversicherung", "Gutschein/Optionales" und "Geschäftsbedingungen und Reise buchen". Danach folgt eine Schaltfläche mit der Beschriftung "Jetzt kaufen". Wegen der Einzelheiten der Buchungsverläufe wird auf Ziffer I.1.a) und b) des Tenors verwiesen. Wird die Rubrik "Reiseversicherung" aufgeklappt, wird dem Verbraucher, versehen mit dem drucktechnisch hervorgehobenen Slogan "Fast eine Pflicht!" eine Reiseversicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr angeboten, die sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, wenn der Vertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat vor Inkrafttreten der Verlängerung gekündigt wird. Wegen der Einzelheiten wird auch insoweit auf die Buchungsverläufe Ziffer I.1.a) und b) sowie die Versicherungsbedingungen gemäß Ziffer I.2. des Tenors Bezug genommen.

Der Kläger hat nach teilweiser Klagerücknahme geltend gemacht, die Beklagte verstoße gegen verbraucherschützende Vorschriften, weil sie den Verbraucher nicht unmittelbar vor Abgabe seiner Vertragserklärung (nochmals) über die wesentlichen Merkmale der Reiseleistung informiere. Zudem werde durch die Verwendung des Bestell-Buttons mit der Bezeichnung "Jetzt kaufen" dem Verbraucher nicht wie erforderlich verdeutlicht, dass er gegebenenfalls in Gestalt des Reisevertrags und der Reiseversicherung zwei unterschiedliche Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern abschließe.

Durch Urteil vom 18.03.2020, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Beklagten antragsgemäß untersagt, Reiseverträge zu vermitteln, ohne den Verbraucher unmittelbar vor Abgabe seiner Buchungserklärung über die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung zu informi...

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