Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 12.05.2006; Aktenzeichen 5 O 4391/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.04.2013; Aktenzeichen I ZR 152/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) wird das Teilendurteil des LG Leipzig vom 12.5.2006 - 5 O 4391/05, in der Urteilsformel I.1. und 2. sowie II. teilweise abgeändert und zur Klarstellung insoweit wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, verurteilt, es zu unterlassen,

1. das Fernsehprogramm ... der Klägerin oder Teile davon weiterzusenden, insbesondere wie derzeit unter ... angeboten (d.h. wie bei Anhängigkeit am 24,10.2005 aus der Klage mitsamt Anlagen ersichtlich);

2. das Angebot ... mit dem Fernsehprogramm ... Dritten zur Einbindung in eine Website zu lizenzieren.

II. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum ab dem 10.3.2005 Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die unter vorstehender Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen begangen wurden, insbesondere über die Anzahl der im Zeitpunkt dieser Handlungen angemeldeten Nutzer und der aus dem von der Klägerin veranstalteten Programm ... aufgezeichneten Fernsehsendungen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/3, die Beklagten 2/3. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Nebenintervenientin 1/2, die Beklagten 1/2. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt dem Schlussurteil des LG Vorbehalten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 130.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 30.000 EUR leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 100.000 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin, ein Sendeuntemehmen, strahlt das Fernsehprogramm ... aus. Sie geht im Wege der Stufenklage gegen die Beklagten wegen deren auf der Internetseite ... betriebenen Angebots vor.

Unter der Bezeichnung ... bietet die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) bis zum 5.10.2005 waren, seit dem 10.3.2005 einen "internetbasierten Persönlichen Videorecorder" zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Damit kann ein Kunde aus den über Antennen frei empfangbaren Fernsehprogrammen - auch dem der Klägerin - Sendungen auswählen, abspeichern lassen und über das Internet jederzeit beliebig oft ansehen oder herunterladen. Vervielfältigungen bestimmter Sendungen aus dem Programm der Klägerin haben zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens mindestens 100 Kunden bestellt und erhalten. Die Klägerin hat mit der Streithelferin den Wahrnehmungsvertrag Fernsehen (vom 25.2.2002, Anlage S 3, Bl. 966 ff. dA; vom 16./17.8.2005, Anlage S 2, Bl. 963 ff. dA; und) vom 24.11./2.12.2008 (Anlage BB 14, Bl. 734 ff. dA) abgeschlossen, der mit Wirkung zum 31.12.2010 gekündigt wurde.

Die Klägerin sieht in dem Angebot ... in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung ihres Leistungsschutzrechts aus § 87 Abs. 1 UrhG. Sie hat im Wege der Stufenklage zunächst neben weiteren Anträgen beantragt,

I. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,

1. das Fernsehprogramm ... der Klägerin oder Teile davon zu vervielfältigen und/oder Dritten öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu senden und/oder im Wege des sog. Online-Streaming zu übermitteln, d.h. das Fernsehprogramm ... oder Teile davon über das Internet zu übertragen, und/oder für Dritte zu vervielfältigen, insbesondere wie unter ... angeboten;

2. das Angebot ... mit dem Fernsehprogramm ... Dritten zur Einbindung in eine Website zu lizenzieren;

II. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber [zu erteilen], in welchem Umfang die unter vorstehender Ziff. I 1 bezeichneten Handlungen begangen wurden, insbesondere über die Anzahl der im Zeitpunkt dieser Handlungen angemeldeten Nutzer und der aus dem von der Klägerin veranstalteten Programm ... aufgezeichneten Fernsehsendungen.

Das LG hat mit Teilurteil vom 12.5.2006, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, der Klage weitgehend stattgegeben (LG Leipzig ZUM 2006, 763 = CR 2006, 784). So hat es die Anträge I.1. und 2. zuerkannt und den Antrag II. auf Auskunftserteilung nur auf die Zeit ab 10.3.2005 beschränkt. Die Berufung der Beklagten wurde mit Urteil des OLG Dresden vom 28.11.2006, auf das Bezug genommen wird, zurückgewiesen (OLG Dresden ZUM 2007, 203 = CR 2007, 662).

Auf die Revision der Beklagten hat der BGH diese Entscheidung mit Urteil vom 22.4.2009 (I ZR 216/06 = GRUR 2009, 845 = WRP 2009,...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge