Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 08 O 3949/08) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. November 2017 - 8 O 3949/08 - wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. November 2017 - 8 O 3949/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt wurde, einen höheren Betrag als 36.816,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2007, beschränkt auf die Höhe des Deckungsanspruchs des Architekten H. gegen seine Berufshaftpflichtversicherung bei der ... Versicherung AG ..., dortige Vorg.-Nr. ..., zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 94 % und der Beklagte 6 %. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 552.892,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin, eine Bauträgergesellschaft, verfolgt mit ihrer Berufung - im Wege einer Teilklage - den ihr vom Landgericht nicht zuerkannten Klagebetrag in Höhe von 552.892,00 EUR weiter, während der Beklagte mit seiner Anschlussberufung seine Verurteilung in Höhe eines Teilbetrages von 4.779,86 EUR anficht.
Die Klägerin beauftragte mit Vertrag vom 13. Juni 2001 (Anlage K 1) den Architekten H. mit der "Bauplanung, Bauausschreibung und der Bauüberwachung mit allen Nebenarbeiten, wie z.B.: Beantragen der Baugenehmigung mit Statik, der Abgeschlossenheitsbescheinigung, Abstimmung der Baumaßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde etc." für ihr Vorhaben der Sanierung des Wohn- und Geschäftsgebäudes ...-Straße ... in L. und Fertigstellung einer Tiefgarage. Die Vergütung sollte "in Anlehnung an § 15 HOAI (Leistungsphase 1 - 4 und 6 - 8 sowie das Überwachen der Mangelbeseitigung)" erfolgen und "pro m2 Wohnfläche DM 125,00 incl. MwSt." betragen. In § 3 des Vertrages vereinbarten die Vertragsparteien, "dass der AN während der Bauzeit und entsprechend des Bauablaufs täglich auf der Baustelle für die Handwerksbetriebe ansprechbar ist, um einen reibungslosen Verlauf sicherzustellen".
Der Architekt H. unterhielt eine Haftpflichtversicherung bei der xxx Versicherung AG mit einer Deckungssumme von 500.000,00 DM / 255.646,00 EUR für Sach- und Vermögensschäden (siehe den nunmehr vom Beklagten als Anlage BB 1 vorgelegten Versicherungsschein vom 18. April 2001).
Nach Unterbrechung der im Jahre 2001 - von der Firma R. - begonnenen Arbeiten an der Tiefgarage beauftragte die Klägerin mit zwei Generalunternehmerverträgen vom 15. Juli 2003 (Anlagenkonvolut K 21) die Firma H. ... GmbH (fortan: Firma H.) mit der "schlüsselfertigen Herstellung der Bauwerke einschließlich der Außenanlagen". Für die Sanierung des Wohn- und Geschäftsgebäudes wurde ein Pauschalfestpreis in Höhe von brutto 1.049.000,00 EUR und für die Fertigstellung der Tiefgarage ein solcher in Höhe von brutto 87.000,00 EUR vereinbart. Die Zusammensetzung des jeweiligen Pauschalfestpreises wurde in einem dem jeweiligen Vertrag beigefügten "Zahlungsplan" nach Gewerken aufgeschlüsselt (Anlage B 1-4). Nach den Zahlungsplänen sollten "Abschlagszahlungen auf die vereinbarten Preise entsprechend dem jeweils festgestellten Bautenstand zur Rechnungslegung erfolgen". In beiden Generalunternehmerverträgen wurden - "als Vertragsfristen verbindliche" - Ausführungsfristen vereinbart (siehe im Einzelnen die jeweilige Ziffer 5 des Vertrages). Hinsichtlich der Sanierung des Wohn- und Geschäftsgebäudes sollten "die Bezugsfertigkeiten der Wohnungen bis zum 31.12.2003 erfolgen" und "die Gesamtfertigstellung in Abhängigkeit der Witterungsverhältnisse bis zum 28.02.2004". Die "Fertigstellung der Tiefgarage" hatte "bis zum 31.12.2003 zu erfolgen".
In beiden Verträgen wurde unter der jeweiligen Ziffer 6 eine Vertragsstrafe für den Fall "einer durch den AN schuldhaft verursachten Überschreitung einer Vertragsfrist ... in Höhe von 0,2 % der Brutto-Auftragssumme pro Werktag ... höchstens 5 % der Brutto-Auftragssumme ..." vereinbart.
Die Fa. H. hat für die "Sanierung Wohnhaus" und "Tiefgarage" insgesamt 10 Abschlagsrechnungen unter Berücksichtigung eines Sicherheitseinbehaltes von 10 % über einen Gesamtbetrag von brutto 965.549,94 EUR gelegt, die vom Architekten H. geprüft und freigegeben wurden. In dieser Höhe hat die Klägerin auch Zahlungen an die Fa. H. erbracht. Streitig zwischen den Parteien ist eine weitere Zahlung der Klägerin per 16. Januar 2004 über einen Betrag von 75.400,00 EUR mit dem Buchungstext "...Re. 0101-2004 1. Nachtrag" (siehe den Kontoauszug Nr. 2 vom 16.01.2004 im Anlagenkonvolut K 20).
Per 1. April 2004 erstellte der Architekt H. eine an den Abschlagszahlungen der MaBV orientierte Ü...