Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 2044/13) |
Tenor
1. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.847.957,66 EUR festgesetzt.
2. Das Urteil des Landgerichts Dresden vom 02.07.2014 - 8 O 2044/13 - wird dahingehend berichtigt, dass in Ziffer 2 des Tenors nach dem Wort "fehlerhaften" das Wort "Planung" eingefügt wird.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen den beklagten Architekten Schadensersatzansprüche wegen Planungsfehlern und mangelhafter Bauüberwachung hinsichtlich des Lichtdaches beim Neubau der ..., ..., geltend.
Das Landgericht Dresden hat mit Urteil vom 02.07.2014 - auf das wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags und der Anträge der Parteien in erster Instanz Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) - der Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.842.822,42 EUR nebst Zinsen in vollem Umfang und der Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich weiterer Schäden - bis auf eine geringfügige "klarstellende" Abweisung - überwiegend stattgegeben.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
1. System EVERLITE (Planungsfehler)
Nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen Dipl.-Ing. M. S. sei die Undichtigkeit des Systems EVERLITE und damit das Eindringen von Wasser in das Innere des Gebäudes auf das Fehlen einer zweiten Dichtungsebene zurückzuführen. Die erste Dichtungsebene werde durch die auf einem Dach aufgrund von Witterungseinflüssen zwangsläufig vorkommenden Sog- und Druckkräfte (Wind) sowie Starkregen ohne Weiteres überwunden. Durch die Auswahl des Systems EVERLITE mit nur einer Abdichtungsebene (Polycarbonat-System Alphaglas Typ PC 10 und 6 mit Glasvlies-Einlage) habe der Beklagte seine Pflicht als Architekt zur mangelfreien Planung eines dichten Gebäudedaches verletzt. Denn dieses System sei weder schlagregendicht, was Grundvoraussetzung für ein Lichtdach sei, noch verfüge es über Zulassungen oder sonstige Unterlagen für eine Eignung als Lichtdach in einem Gebäude. Auch aus dem im Auftrag des Beklagten erstellten Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. F. vom 09.07.2010 ergebe sich nichts anderes. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Gerichtssachverständigen S. sei die - nachträglich - erteilte Systemzulassung für den Einsatz als Lichtdach (Prüfbericht 43/06.1) nur aufgrund von Versuchen durch "Berieselung mit Wasser" erteilt worden, ohne den zusätzlichen Einsatz von Windsog und -druck. Dies sei kein geeigneter Nachweis für die Wasserdichtheit der Konstruktion bei einem Einsatz als Lichtdach. Seiner Pflicht, die Geeignetheit des Systems selbst auf "Wasserdichtheit" zu überprüfen, sei der Beklagte auch nicht durch die "bauaufsichtliche Zulassung im Einzelfall" (Anlage B 6) enthoben gewesen. Denn das bauaufsichtliche Prüfzeugnis bestätige lediglich die Verkehrssicherheit des Produkts hinsichtlich Standsicherheit, Brandschutz, Wärmeschutz und Schallschutz, nicht aber auch hinsichtlich weiterer Eigenschaften, wie der Schlagregendichtheit. Dafür, dass der Beklagte dies selbst so gesehen habe, spreche sein eigenes Verhalten, da er die Geeignetheit des Systems für das Lichtdach hinterfragt und sich diese von der Streithelferin, der Firma D. ... GmbH, angeblich habe bestätigen lassen. Selbst wenn man eine solche Bestätigung der Streithelferin zu Gunsten des Beklagten unterstellen wollte, müsse er sich ein Verschulden der Streithelferin nach § 278 BGB zurechnen lassen. Bei den "Zuarbeiten" der Streithelferin handele es sich nicht um die Fachplanung eines Spezialisten, sondern um die im Baubereich üblichen - kostenlosen - (Akquise-)Tätigkeiten, um den Zuschlag bei der Vergabe zu erhalten. Ein selbständiger Beratungsvertrag zwischen der Streithelferin und dem Kläger, der den Beklagten entlasten könnte, habe es ohnehin nicht gegeben.
2. System RAICO (Planungsfehler)
Die Planung eines RAICO-Systems mit einer Systembreite von nur 56 mm in der zweiten Dichtungsebene sei fehlerhaft gewesen, da wegen der sehr geringen Dachneigung von nur 2 % das in den engen Kanälen der Dichtung befindliche Wasser nicht drucklos und umfassend abfließen könne. Es wäre die Planung einer größeren Systembreite (z. B. von 76 mm) notwendig gewesen.
3. System RAICO (Überwachungsverschulden)
Nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen S. - seien die Dichtungsstöße zwischen Sparren- und Pfettendichtungen bei der inneren (zweiten) Dichtungsebene nicht ausreichend verklebt worden; - sei die innere (zweite) Dichtungsebene ohne eine korrekte Überlappung der Glasanlagedichtungen (Ausklinkungen falsch) mit Höhenversatz hergestellt worden; - sei der Traufanschluss falsch hergestellt worden, wodurch es zum Wassereintritt gekommen sei.
Diese Dacharbeiten seien als schwierig und gefahrenträchtig anzusehen und daher besonders überwachungspflichtig. Wie der Gerichtssachverständige überzeugend ausgeführt habe, hätten die Ausführungsmängel bei einer Sichtkontrolle durch den Architekten typischerweise auffallen müssen, so dass der Beweis des ersten Anscheins für eine Ü...