Leitsatz (amtlich)
Der Herausgabeantrag in Bezug auf Gegenstände ist nur zulässig, wenn er hinreichend i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt ist. Dafür muss er die Gegenstände konkret bezeichnen. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt wird und dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann. Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrages. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und des Umständen des Einzelfalls ab (Anschluss BGH NJW 2016, 317).
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 10.08.2018 (02 O 446/18) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 05.09.2018 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen.
IV. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Herausgabe von und Nutzungsunterlassung an Einrichtungsgegenständen in Anspruch, welche sich in der Immobilie D. Straße × in L. befinden. Zudem begehrt sie die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 40.000,00 EUR nach fruchtlosem Ablauf einer im Urteil zu setzenden Herausgabefrist von 2 Wochen. Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin des Grundstückes, der Beklagte zu 2) ihr Generalbevollmächtigter. Die Beklagte zu 3) betreibt in den ehemals von der Klägerin genutzten Räumen ein Hotel.
Die Klägerin bezog das Objekt zu einem zwischen den Parteien strittigen Zeitpunkt im Jahre 2014 oder 2015, um dort ein Hotel zu betreiben, was sie dann im 1. OG der Immobilie mit dem Hotel "A." auch tat. Dafür brachte sie Möbel und Einrichtungsgegenstände in die Räumlichkeiten ein. Die Klägerin und der Beklagte zu 2) verhandelten über die Konditionen eines Mietvertrages und erstellten verschiedene Vertragsentwürfe, von denen aber keiner beidseitig unterschrieben wurde. In der Zeit von November 2015 bis Mai 2017 zahlte die Klägerin Miete in unterschiedlicher Höhe. Wegen der Höhe der Zahlungen im Einzelnen wird auf die inhaltsgleichen Aufstellungen auf Seite 3 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 02.05.2018 und auf S. 3, 4 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 30.10.2018 Bezug genommen.
Die Klägerin und der Beklagte zu 2) stritten über einzelne Verpflichtungen aus dem Mietvertrag und dem geplanten Ausbau der Immobilie zur Erweiterung des Hotelbetriebes über das 1. Obergeschoss hinaus. Im Juni 2017 eskalierte der Streit, und die Klägerin entschloss sich, aus der Immobilie auszuziehen. Sie begann aus diesem Grunde am 21.06.2017 mit der Ausräumung der Einrichtungsgegenstände. Der Beklagte zu 2) untersagte ihr die Fortsetzung des Ausräumens und tauschte die Schlösser aus. Er berief sich auf das Bestehen eines Vermieterpfandrechtes zugunsten der Beklagten zu 1). Nachdem sie die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 26.06.2017 (Anlage K 3) erfolglos zur Wiedereinräumung des Besitzes am Mietobjekt aufgefordert hatte, kündigte die Klägerin mit dem Schreiben ihrer damaligen Rechtsanwälte vom 27.06.2017 (Anlage K 4) das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos. Die Beklagte zu 1) bezifferte in einem Schreiben vom 18.07.2017 (Anlage AS 6 der Beiakte) den aus ihrer Sicht bestehenden Mietrückstand der Klägerin. Die bisher von der Klägerin genutzten Räume im 1. Obergeschoss der Immobilie überließ die Beklagte zu 1) an die Beklagte zu 3), welche dort inzwischen ein Hotel unter der Bezeichnung "XXX" betreibt.
Die Parteien führten vor dem Landgericht Leipzig ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Aktenzeichen 02 O 2365/17, in welchem die Klägerin die Beklagten verpflichten wollte, die Nutzung der Einrichtungsgegenstände zu unterlassen und diese nicht aus der Immobilie zu entfernen. Der Antrag der Klägerin wurde mit dem Urteil vom 22.12.2017 (Bl. 165 ff. der Beiakte) mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Die Verfahrensakte dieser Sache wurde zum vorliegenden Verfahren als Beiakte hinzugezogen.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei Eigentümerin der Einrichtungsgegenstände, die sie im Jahre 2015 zu einem Preis von insgesamt 43.160,50 EUR angeschafft habe und die noch 40.000,00 EUR wert seien. Zur nähere...