Leitsatz (amtlich)
Zur insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit des "Werthaltigmachens" einer sicherungszedierten Werklohnforderung während der kritischen Zeit.
Verfahrensgang
LG Bautzen (Urteil vom 30.11.2004; Aktenzeichen 2 O 220/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Bautzen - Az.: 2 O 220/04 - vom 30.11.2004 im Kostenpunkt aufgehoben und in der Hauptsache dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 650,49 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Streitwert des Berufungsverfahrens: 71.107,75 EUR.
V. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
VI. Die Beschwer der Beklagten beträgt 650,49 EUR.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch geltend. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die Verrechnung der streitgegenständlichen Zahlungen durch die Beklagte mit deren Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin nicht anfechtbar sei. Die Insolvenzschuldnerin habe diese Forderungen wirksam an die Beklagte abgetreten. Auch die Abtretung unterliege nicht der Anfechtung, weil die Forderung mit Abschluss des Werkvertrags und damit außerhalb der kritischen Zeit entstanden sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er meint, die beiden von der ... GmbH an die Schuldnerin geleisteten Zahlungen seien zurückzugewähren, weil sie erst nach Antragstellung auf dem Konto der Schuldnerin eingegangen seien und eine Befriedigung darstellten, die nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sei. Die Anfechtung scheitere nicht an fehlender Gläubigerbenachteiligung, obwohl die den Zahlungen zugrunde liegende Forderung auf Grund der Globalzession vom 23.10.2001 zugunsten der Beklagten zediert gewesen sei, weil auch die Begründung des Sicherungsrechts seinerseits anfechtbar sei. Dafür komme es nach § 140 InsO maßgebend darauf an, in welchem Zeitpunkt die Rechtshandlung - hier die Abtretung einer zukünftigen Forderung - wirksam werde. Das LG habe fehlerhaft auf den Vertragsschluss am 30.1.2002 abgestellt. Richtigerweise entscheide aber das Werthaltigmachen der abgetretenen Forderung, was erst nach Antragstellung durch den vorläufigen Verwalter erfolgt sei.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG Bautzen - Az.: 2 O 220/04 - vom 30.11.2004, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 71.107,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 63.880,07 EUR seit dem 13.12.2002 und aus dem Betrag von 7.227,68 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt im Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag.
Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hat der Senat im Termin vom 7.4.2005 darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach auf das Werthaltigmachen der zedierten Forderung ankomme und der Vortrag hierzu nicht ausreiche. Mit Beschluss vom 30.6.2005 wies der Senat den Kläger erneut auf seinen ungenügenden Vortrag zu den Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands hin. Wegen der weiteren Einzelheiten, insb. der Stellungnahmen auf die jeweiligen Hinweise des Senats, wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst der zur Akte gereichten Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.
II. Die zulässige Berufung ist zum größten Teil unbegründet, weil das LG - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht die Klage abgewiesen hat (A). Allerdings hat der Kläger einen Anspruch auf die Verwertungskostenbeiträge bezüglich der zweiten angefochtenen Zahlung (B).
A. Der Kläger kann von der Beklagten die begehrte Zahlung nicht verlangen, weil ihm die Darlegung eines Anfechtungsanspruchs i.V.m. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht gelungen ist (1). Die Ausführungen zum verlängerten Eigentumsvorbehalt im Schriftsatz vom 18.7.2005 sind verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen (2).
1. Der Kläger hat die Voraussetzungen nicht dargetan, unter denen die Verrechnung der beiden angefochtenen Zahlungseingänge mit Forderungen der Beklagten gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam wäre. Nach dieser Vorschrift wird die zuvor erklärte Auf- oder Verrechnung mit Eröffnun...