Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt
Verfahrensgang
AG Leipzig (Urteil vom 22.12.1998; Aktenzeichen 30 F 2356/97) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Leipzig vom 22. Dezember 1998 (30 F 2356/97) wie folgt abgeändert:
In Abänderung des Vergleichs vom 09.04.1997 vor dem Amtsgericht Leipzig, Az.: 30 F 1196/95, wird Kläger verpflichtet, Unterhalt für die Kinder …, geboren am … und … geboren am … zu Händen der gesetzlichen Vertreterin zu zahlen, und zwar für den Zeitraum vom 1. Juni 1998 bis 30. Juni 1999 je Kind 255,00 DM und ab Juli 1999 je Kind 267,00 DM.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 56 %, die Beklagte 44 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 28.07.1999 4.590,00 DM, danach 1.989,00 DM
Tatbestand
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Der Kläger ist der Vater des am … geboren … und der am … geborenen … Im Scheidungsverfahren haben die Parteien am 09.04.1997 einen Vergleich geschlossen, wonach der Kläger sich verpflichtete, für … Unterhalt in Höhe von 415,00 DM und für … Unterhalt in Höhe von 325,00 DM zu zahlen. Dabei gingen die Parteien bei Abschluss des Vergleichs von einem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen des Klägers in Höhe vom 2.411,00 DM aus. Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Abänderung dieses Vergleichs und begründete dies mit einer wesentlichen Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund der seit Juni 1997 eingetretenen Arbeitslosigkeit. Sein Arbeitsverhältnis wurde mit Kündigungsschreiben vom 25.04.1997 aus betriebsbedingten Gründen zum 31.05.1997 gekündigt. Unstreitig hat der Kläger für den Zeitraum von Juni 1997 bis einschließlich Dezember 1997 ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 2.140,75 DM, ab dem 01.01.1998 ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 2.156,55 DM erhalten. Ab 01.04.1998 hat der Kläger sich als Buchhalter selbständig gemacht und aus dieser Tätigkeit für 1998 einen Verlust in Höhe von 27.306,62 DM für das erste Halbjahr 1999 einen Überschuss in Höhe von 13.767,48 DM erwirtschaftet. Im Zeitraum von Mai bis Oktober 1998 hat er vom Arbeitsamt Überbrückungsgeld in Höhe von 3.729,40 DM monatlich erhalten. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, er sei ab Beginn der Arbeitslosigkeit im Juni 1997 nur noch eingeschränkt leistungsfähig. Einen höheren Unterhalt als den Regelbetrag pro Kind könne er aufgrund seiner nunmehr geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht leisten. Er habe auch ausreichende Bemühungen zur Erlangung einer neuen Erwerbstätigkeit unternommen, diese seien indes ergebnislos gewesen. Zum Beweis hierfür hat er für den Zeitraum von Mai 1997 bis Januar 1998 insgesamt 67 Bewerbungen vorgelegt. Die Bewerbungen erfolgten überwiegend auf über das Arbeitsamt bundesweit ausgeschriebene Stellen sowie in Einzelfällen auf Stellenannoncen aus örtlichen Leipziger Tageszeitungen.
Die Beklagte, die die beiden Kinder in gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß § 1629 BGB vertritt, hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt und mit einer im Berufungsverfahren letztlich nicht mehr aufrechterhaltenen Widerklage beantragt, den Kläger ab Juli 1997 zu verpflichten, nunmehr auch für … 415,00 DM monatlichen Unterhalt zu zahlen, nachdem diese in die 2. Altersgruppe aufgerückt sei.
Das Familiengericht hat mit dem Urteil vom 22.12.1998 den Vergleich abgeändert, wie dies der Kläger beantragt hat. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, der Kläger habe zu Recht eine Abänderung des Vergleichs gemäß § 323 ZPO i. V. m. §§ 242, 1601 ff BGB begehrt, da sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich geändert hätten und dieses nunmehrige geringere Einkommen nicht auf einem unterhaltsrechtlich verantwortungslosen oder zumindest leichtfertigen Verhalten seinerseits beruhe. Auch die Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit sei dem Kläger unterhaltsrechtlich nicht anzulasten, da er sich vorher ausreichend um eine neue abhängige Beschäftigung bemüht habe, diese Bemühungen aber erfolglos geblieben seien.
Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 19.04.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.05.1999, beim Oberlandesgericht am selben Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit einem am 15. Juni 1999 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Rechtsirrig sei schon die Auffassung des Amtsgerichts, dass bei der Abänderbarkeit des Vergleichs allein auf die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf seiten des Klägers abzustellen sei. Nachdem die Parteien mit dem Vergleich eine langfristige Lösung der Unterhaltsfrage für die ehelichen Kinder hätten erreichen wollen und der Kläger darüber hinaus die Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hätte voraussehen können, dürfe das Abänderungsverlangen nicht auf die Verminderung des Einkommens abst...