Verfahrensgang
LG Zwickau (Entscheidung vom 22.01.2010; Aktenzeichen 7 O 823/07) |
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 22.01.2010 - Az.: 7 O 823/07 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Es wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe die unstreitigen Tatsachen unzutreffend und widersprüchlich gewürdigt.
Sie habe den Kläger nicht mit der Planung des raumbildenden Ausbaus beauftragt. Die vom Landgericht als vertragliche Grundlage herangezogenen Ziffern 12.3 und 12.4 des Ausgangsvertrages vom 21.03.2000/30.03.2000 beträfen eindeutig nicht raumbildenden Ausbau. Auch das Schreiben der Beklagten vom 03.03.2003 bezeichne diesen nicht als Leistungspflicht. Nachdem der Sachverständige festgestellt habe, dass Architektenleistungen im geltend gemachten Umfang von 27 Prozentpunkten für die Leistungsphasen 1 bis 3 und die Leistungsphase 5 nicht erbracht worden seien, aber mitgeteilt habe, wie der Kläger seine Leistungen honorieren lassen könne, habe der Kläger, nachdem ihm das Landgericht hierzu entsprechende Gelegenheit eingeräumt habe, mit Schlussrechnung vom 03.04.2009 die Zahlung eines Honorars für raumbildenden Ausbau verlangt.
Die Urteilsbegründung widerspreche nicht nur den unstreitigen Tatsachen, sondern sei auch in sich widersprüchlich. Zum einen gebe es keinen "raumausbildenden Ausbau", sondern lediglich "raumbildenden Ausbau" (§ 3 Ziff. 7 HOAI).
Der Kläger sei unstreitig nicht zu irgendwelchen Leistungen beauftragt, die nach der HOAI honorierbar sind, sondern nach Ansicht des Landgerichts zum Leistungsbild Objektplanung für Gebäude. Auch im Architektenrecht bestimme den Vertragsinhalt jedoch der Auftraggeber und nicht der Architekt mit seiner Leistung. Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass ein rechtlich gesondert zu betrachtendes Vertragsverhältnis allein durch die tatsächliche Leistungsausführung nicht begründet worden sei, hätte es widerspruchslos und zutreffend nur feststellen können, dass der Kläger nicht die Leistungen erbracht hat, zu denen er (nach klägerischer Ansicht und Ansicht des Landgerichts) beauftragt gewesen sei. Daher könne er auch kein Honorar für seine nicht vertragsgemäß erbrachten Leistungen verlangen.
Das Schreiben der Beklagten vom 03.03.2003 beweise, dass die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt vom Kläger keine raumbildende Ausbauplanung gewollt habe. Die bis dahin erbrachten Leistungen des Klägers (s. Aktenvermerk Anlage K 1, K 3, K 4, K 5-8) seien daher weder vereinbart, noch vertragsgerecht oder von der Beklagten gewollt gewesen und daher auch nicht zu honorieren.
Auch der Kläger selbst habe gewusst, dass er keinen Auftrag zum raumbildenden Ausbau hatte, denn er habe seine Leistungen selbst nicht als raumbildende Planung betrachtet. Dies zeigten schon seine Schlussrechnungen vom 04.12.2006 und 27.08.2007. Vielmehr habe der Kläger bis zum 03.04.2009 gar nicht bemerkt, raumbildenden Ausbau zu planen.
Mangels Auftrages zum raumbildenden Ausbau habe die Beklagte entsprechende klägerische Leistungen auch nicht abnehmen können. Eine entsprechende Abnahmeerklärung habe demzufolge auch nicht in der Kündigungserklärung der Beklagten vom 18.11.2005 gelegen. Zudem verkenne das Landgericht auch, dass die Kündigung nicht zugleich Abnahme sei.
Die Ziffern 12.3 und 12.4 des Architektenvertrages vom 21./30.08.2000 würden aber auch keine Grundlage für den vom Landgericht angenommenen Folgeauftrag mit dem Leistungsbild Objektplanung für Gebäude im Umfang der Leistungsphasen 1 bis 3 bilden. Denn die Objektplanung für das Gebäude sei ausweislich der Baugenehmigung bereits erbracht gewesen.
Die Beklagte beantragt daher die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage.
Der Kläger, welcher Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.
Auch wenn der Wortlaut des schriftlichen Vertragswerkes nicht "raumbildenden Ausbau" beinhalte, so sei der Kläger von der Beklagten mit der Erbringung der Architektenleistungen nach dem Leistungsbild Objektplanung für raumbildenden Ausbau beauftragt worden. Wie aus den vorgelegten Anlagen K 1 und K 3 bis K 8 hervorgehe, habe die Beklagte Planungen als Entscheidungshilfe für den weiteren Ausbau der von ihr erworbenen streitgegenständlichen Gebäudehülle erbeten. Jeweils nach den Korrekturwünschen der Beklagten vorgenommene Änderungen seien diskutiert worden. Die Beklagte hätte mithin vorrangiges Interesse gehabt, das streitgegenständliche Gebäude innen zu gestalten.
Der Kläger habe - wie nach der Beweisaufnahme zutreffend festgestellt - Leistungen nach dem Leistungsbild Objektpl...