Tenor
I. Das am 20. Januar 2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle (Az. 6 O 451/12) wird auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie auf die Anschlussberufung des Klägers und unter Zurückweisung des weitergehenden Anschlussrechtsmittels wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 24.721,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 29. August 2012 bis zum 28. Juli 2014 und in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab 29. Juli 2014 zu zahlen.
II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Beklagte zu 72 Prozent und der Kläger zu 28 Prozent.
III. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und Inhaber eines Planungsbüros. Er verlangt von der Beklagten die Zahlung von Honorar für Architektenleistungen, über die er mit als Schlussrechnung bezeichneter Rechnung vom 24. Juli 2012 (Anlage K12 - I, 33) nach auftraggeberseitiger Kündigung des Vertrages abrechnete. Im Prozess legte er zudem eine Rechnung vom 25. Juli 2012 vor (Anlage K16 - II, 46), deren - gegenüber der Rechnung vom 24. Juli 2012 leicht höherer - Betrag in die Klagesumme eingeflossen ist.
Mit schriftlichem Vertrag vom 30. Januar 2012 beauftragte die Beklagte den Kläger mit "Ingenieurleistungen" für das Bauvorhaben P. -Straße in A. .
Das Haus steht im Sanierungsgebiet "...". Die Beklagte ist niedergelassene Hausärztin in eigener Praxis. Sie beabsichtigte, das von ihr zuvor erworbene Gebäude nach Abschluss der Baumaßnahmen gewerblich zu nutzen und hierbei Teile zu vermieten. Die voraussichtlichen Baukosten sind im vorgenannten Vertrag mit 450.000 Euro brutto angegeben.
Unter § 1 Ziffer 1.1 und 1.2 des Vertrages heißt es:
"Gegenstand des Vertrages sind die nachstehend genannten Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben in der P. -Straße in A. .
Das Gesamtbauvorhaben umfasst folgende Gebäude, Teilobjekte bzw. Bauabschnitte: Gewerbehaus der P. -Straße
⊠ mit 3,0 Geschosse incl. Dach und zzgl. Keller
sowie
□ 1 Nebengebäude mit folgenden Funktionen: alter Schuppen auf dem Hof
□ Garagen □ Tiefgarage mit Stellplätzen
⊠ Freianlagen mit folgender Lage und Funktionen: Stellplätze vorhanden
□"
Unter § 1 Ziffer 1.3 heißt es weiter:
"Vereinbart wird
□ der Neubau folgender Objekte:
□ die Erweiterung folgender Objekte: Dachgeschossausbau zu einer Wohnung.
□ der Umbau folgender Objekte:
⊠ die Modernisierung folgender Objekte: EG-DG, EG zur Arztpraxis, 1. OG Gewerbe, DG Gewerbe oder Wohnung.
⊠ die Instandsetzung folgender Objekte: Keller incl. Ausbau zu Gewerberäumen (3 Stück) für Musikerziehung
□"
In § 3 Ziffer 3.1 sind die Leistungen des Klägers beschrieben, die sich an den Leistungsphasen in § 33 Satz 2 HOAI 2009 orientieren. Nach § 8 Ziffer 8.1 legten die Parteien eine Vergütung nach der Honorarzone III (mittlerer Satz) zugrunde. Gemäß § 8 Ziffer 8.2 richtet sich das Honorar nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, deren Berechnung nach der DIN 276 (2008) erfolgen soll. Nach § 12 Ziffer 12.1 ist die Beklagte in "angemessenen zeitlichen Abständen zu Abschlagszahlungen verpflichtet, die dem jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungsstand entsprechen."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen (Anlage K1 - I, 11).
Nach Vertragsabschluss kam es zwischen den Parteien zu Spannungen. Es entwickelte sich eine umfangreiche Korrespondenz. Streitig ist, in welchem Umfang der Kläger beauftragt wurde und inwieweit er der Beklagten anlässlich gemeinsamer Termine und später Hinweise erteilte. Unstreitig wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass die Ursache für eine im Keller des Gebäudes beobachtete Setzung des Fußbodens geklärt werden müsse, und riet ihr zu einer sog. Rohrbefahrung.
Der Kläger übersandte der Beklagten unter dem 13. April 2012 ein Schreiben, in dem er den Stand seiner Leistungen zusammenfasst (Anlage B3 - Bl. 37 AB). Mit Schreiben vom 14. April 2012 reagierte die Beklagte auf dieses Schreiben und forderte den Kläger zur Übersendung von Unterlagen auf (Anlage B4 - Bl. 38 AB).
Unter dem 03. und 16. April 2012 forderte der Kläger die Zahlung von Abschlägen (Anlagen K2 und K3 - I, 16 ff.).
Zwischen den Parteien ist weiter streitig, ob und inwieweit der Kläger seine Leistungen vertragsgerecht erbrachte. Die Leistungsphase 5 des Vertrages erbrachte der Kläger nicht, obgleich sie anfangs von den Parteien gewollt war. Mit Schreiben vom 30. März 2012 (Anlage K21 - II, 21) bat die Beklagte den Kläger um Änderung des Vertrags vom 30. Januar 2012. Im zweiten Absatz heißt es:
"Die Ingenieursleistung erfolgt f...