Leitsatz (amtlich)
Der Sanitärinstallateur schuldet den Einbau einer Wasserleitung, die Inhaltsstoffe in das Trinkwasser nur unterhalb der zugelassenen Grenzwerte abgibt.
Der Sanitärinstallateur darf aber damit rechnen, dass der Kunde rund 120 l pro Tag Wasser entnimmt. Bleibt der Kunde dauerhaft unter dieser Entnahme und kommt es deswegen zur Ausfällung von Metallen und Oxyden im stagnierenden Leitungsteil, liegt kein Mangel vor.
Normenkette
BGB § 634 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 26.02.2001; Aktenzeichen 9 O 3481/99) |
Tenor
I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Streithelferin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Dresden vom 26.2.2001 – 9 O 3481/99 – abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.624,21 Euro (11.000 DM) nebst 9 % Zinsen p.a. hieraus seit dem 22.2.2002 zu bezahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits einschl. der Kosten der Nebenintervention fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.624,21 Euro (11.000 DM) festgesetzt.
Tatbestand
Entfällt gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Berufungen der Klägerin und der Streithelferin haben auch in der Sache Erfolg.
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziff. 2b) der Vereinbarung der Parteien vom September 1998 (Anlage K 3, Bl. 18 d.A.) einen restlichen Werklohnanspruch i.H.v. 5.624,21 Euro (11.000 DM).
1. Die Werkleistung der Klägerin ist mangelfrei.
a) Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die im Anwesen der Beklagten aufgetretenen erhöhten Konzentrationen von Metallen und anderen Inhaltsstoffen im Trinkwasser nicht auf Fehler der Sanitär- und Heizungsinstallation der Klägerin zurückzuführen sind.
Die Ursachen dafür liegen vielmehr darin, dass es aufgrund langzeitiger Stagnation zur Ausfällung oxidierter Inhaltsstoffe des angelieferten (regelgerechten) Trinkwassers gekommen ist sowie zur Entzinkung der Messingventile. Gemeinsam mit der unterlassenen Reinigung des Warmwasserboilers sowie der nicht erfolgten Spülung des Wasserfilters hat dies zu den festgestellten erhöhten Konzentrationen bestimmter Inhaltsstoffe geführt.
Auf eine möglicherweise langanhaltende Wasserstagnation musste die Klägerin keine Rücksicht nehmen. Sie durfte sich vielmehr darauf verlassen, dass aus dem Leitungssystem täglich ca. 120 Liter pro Person entnommen werden. Nur eine Zirkulation in dieser Größenordnung entspricht nach Angaben des Sachverständigen einer bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage, nicht aber eine Entnahme von nur drei bis vier Litern Trinkwasser täglich, wie sie vorliegend im Obergeschoss erfolgt ist.
Dass eine Rückspülung des Filters durch die Beklagten nicht stattgefunden hat, war nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 14.6.2002 (Protokoll S. 5, Bl. 351 d.A.) als unstreitig anzusehen.
Die Beklagten machen ferner geltend, dass es schon unmittelbar nach Ausführung der Installationsleistungen zu Verunreinigungen insb. im Warmwasserbereiter gekommen sein müsse, deren Beseitigung im Stadium vor Abnahme des Werkes Sache der Klägerin gewesen sei. Auch das steht indes der Klageforderung nicht entgegen, weil ein sich daraus ergebender Mangel zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat beseitigt war.
Entgegen den Feststellungen des Sachverständigen B. beruhten die erhöhten Konzentrationen von Eisen im Wasser nicht auf der fehlerhaften Verwendung verzinkter Eisenteile. Das hat der Sachverständige … einleuchtend damit begründet, dass anderenfalls auch nach der von ihm veranlassten Reinigung und Spülung des Systems erhöhte Eisenkonzentrationen hätten auftreten müssen.
Auch hat die Klägerin keinen ungeeigneten Wasserfilter verwendet. Bereits die oben dargestellte Entstehung erhöhter Konzentrationen von Inhaltsstoffen zeigt, dass diese durch eine geringere Maschenweite des Filters nicht zu verhindern gewesen wäre. Der Sachverständige hat das auch ausdrücklich bestätigt (Protokoll vom 14.6.2002, S. 8, Bl. 354 d.A.).
b) Ein Mangel der Werkleistung der Klägerin liegt auch nicht darin, dass die eingebauten Ventile nicht mit einem Prüfzeichen versehen und außerdem nicht in einer entzinkungsbeständigen Legierung ausgeführt sind.
Das Prüfzeichen oder eine entspr. Bestätigung des Herstellers dient dem Nachweis, dass das entspr. Produkt den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist das der Fall und fehlt lediglich das Zeichen, d.h. der Nachweis, liegt kein Mangel vor, sondern allenfalls eine Nebenpflichtverletzung, die dem Werklohnanspruch der Klägerin vorliegend nicht entgegensteht.
Dass die Ventile den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, ergibt sich vorliegend daraus, dass im Leitungssystem der Beklagten nach der Reinigung keine Grenzwertüberschreitungen für Blei und Nickel festgestellt werden konnten, so dass...