Leitsatz (amtlich)
1. Den Versicherungsnehmer trifft im Prozess keine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich solcher das Schadensereignis betreffender Umstände, nach denen der Versicherer vor Leistungsablehnung nicht gefragt hat.
2. Steht eine vorsätzliche Brandstiftung fest, lässt sich aber ein Eindringen Dritter in das Gebäude nicht ausschließen, lässt der schlechte Zustand des Gebäudes vor dem Brand auch in Verbindung mit dem mehrfachen Scheitern des Versicherungsnehmers bei geschäftlichen Unternehmungen noch nicht auf eine Brandstiftung schließen.
Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 05.10.2016; Aktenzeichen 8 O 2025/14) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Dresden vom 05.10.2016 - 8 O 2025/14 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 22.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes S. 5 in L. und begehrt im Wege der Teilklage die Zahlung von 22.000,00 EUR aus einer Gebäudeversicherung. Das versicherte Mehrfamilienhaus wird von der Hausverwaltung W. - und dort von der Tochter des Klägers A. W. sowie dem Zeugen Bl. - verwaltet. Mit Schreiben vom 20.04.2011 (Anlage K 11) wandte sich der Zeuge Bl. an die Beklagte mit der Bitte um ein Angebot für eine Gebäudeversicherung. Er teilte mit, dass in den vergangenen zwei Jahren drei Wasserschäden aufgetreten seien und die Vorversicherung den Vertrag daraufhin gekündigt habe. Am 06.05.2011 fand ein Gespräch zwischen dem Versicherungsagenten der Beklagten - dem Zeugen Be. - und dem Zeugen Bl. statt. Die Einzelheiten des Gespräches sind streitig. Der Kläger unterzeichnete einen Antrag auf Abschluss einer Gebäudeversicherung gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge sowie Sturm und Hagel. Leitungswasserschäden wurden ausgeschlossen. Des Weiteren wurde u.a. Folgendes angegeben:
Vorversicherung |
Es besteht/bestand keine Vorversicherung. |
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Bisher wurde noch kein Versicherungsantrag abgelehnt. |
Vorschäden |
Es gab in den letzten 3 Jahren keine Vorschäden. |
Die Beklagte übersandte dem Kläger den Versicherungsschein vom 08.06.2011 (Anlage K 10). Mit Schreiben vom 18.02.2013 (Anlage K 18) teilte die W. Hausverwaltung der Beklagten mit, dass das Wohnhaus seit Anfang des Jahres unbewohnt und der Umbau in eine Pension beabsichtigt sei. Am 28.02.2013 trafen sich die Zeugen Bl. und Be. und es wurde ein Antrag auf Abschluss einer Gebäudeversicherung gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge unterzeichnet. Des Weiteren wurde angegeben, dass es in den drei Vorjahren keine Vorschäden gegeben habe. Die Beklagte policierte am 20.03.2013 den Vertrag unter Einbeziehung ihrer Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (ABW, Ausgabe Oktober 2012, Anlage K 2, K 3).
Am 02.04.2013 brannte das Gebäude ab. Das von der Staatsanwaltschaft Leipzig unter dem Az. 302 Js 4880/13 geführte Ermittlungsverfahren kam zu dem Ergebnis, dass es sich wahrscheinlich um Brandstiftung handelt. Ein Tatverdächtigter konnte nicht ermittelt werden und das Ermittlungsverfahren wurde am 26.11.2013 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten zur Höhe des Schadens stellte einen Zeitwertgesamtschaden i.H.v. 285.638,10 EUR fest (Anlage K 6).
Mit Schreiben vom 26.02.2014 (Anlage K 8) lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht ab. Des Weiteren focht sie alle ihre auf Abschluss eines Versicherungsvertrages für das Objekt gerichteten Willenserklärungen wegen arglistiger Täuschung über die Vertrags- und Schadenshistorie an.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Leistung verpflichtet, denn sie habe den Versicherungsvertrag nicht wirksam angefochten. Er hat behauptet, der Zeuge Bl. habe die Vorschäden - Leitungswasserschäden und auch den von einem Mieter verursachten und dessen Haftpflichtversicherung bezahlten Brandschaden vom 11.09.2010 - korrekt angegeben. Aus diesem Grund sei schon 2011 ein Versicherungsschutz gegen Leitungswasserschaden ausgeschlossen worden. Es handele sich für die Versicherung insoweit auch um keinen gefahrerheblichen Umstand. Da der Brandschaden durch den Mieter verursacht und nicht von der Gebäudeversicherung reguliert worden sei, habe der Zeuge Be. ihn nicht für relevant gehalten. Des Weiteren habe der Zeuge Bl. offengelegt, dass ein Makler mit der Suche nach einer Versicherung beauftragt worden, es bislang aber noch nicht zu einem Abschluss gekommen sei. Der Zeuge Be. habe daraufhin den Unterschied zwischen Antrag und Anfrage erläutert und gemeint, es seien bestimmt nur Anfragen gestellt w...