Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 05 O 2411/18) |
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 18. Januar 2019 (5 O 2411/18) wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Nebenintervenientin hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung war zurückzuweisen, weil die angefochtene Entscheidung im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist.
I. Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Berechtigung der Verfügungsbeklagten, mit der Nebenintervenientin einen Strom- sowie einen Gaskonzessionsvertrag zu schließen. Die Verfügungsklägerin bewarb sich form- und fristgerecht um die beiden von der Verfügungsbeklagten ausgeschriebenen Konzessionsverträge. Entsprechend eines Stadtratsbeschlusses vom 26. März 2018 sollen die Verträge mit der Nebenintervenientin geschlossen werden. Dies teilte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin mit zwei Schreiben jeweils vom 22. Juni 2018 mit. Zur Begründung führte die Verfügungsbeklagte an, die Nebenintervenientin habe jeweils mehr Punkte erhalten als die Verfügungsklägerin. Zur weiteren Begründung überließ die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin in weiten Teilen geschwärzte Auswahlvermerke. Nachdem die Verfügungsklägerin dies moniert hatte, übersandte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin eine "etwas weniger" geschwärzte Fassung des Auswahlvermerkes.
In I. Instanz hat die Verfügungsklägerin behauptet, die Verfügungsbeklagte habe sie nicht darauf hingewiesen, dass die Regelungen im Konzessionsvertrag die Zusage zu konzeptionellen Aussagen bezüglich eines Auswahlkriteriums im Netzwirtschaftskonzept darstellen würden. Auf die Notwendigkeit, die Zusagen im Konzessionsvertrag auch in das Netzbetreiberkonzept aufzunehmen, sei nicht hingewiesen worden. Außerdem habe die Verfügungsbeklagte nicht darauf hingewiesen, dass bei der Nichteinhaltung der vorstehenden Vorgabe zusätzliche Regelungen in dem Konzessionsvertrag keine Berücksichtigung finden würde. Im Anschluss an die Bietergespräche habe die Verfügungsbeklagte die Bieter dazu aufgefordert, freiwillig Nebenangebote abzugeben. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass im Auswahlverfahren über diese Nebenangebote nicht gesprochen worden sei. Die Verfügungsklägerin hat die Auffassung vertreten, die Verfügungsbeklagte habe gegen das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot verstoßen und nicht hinreichend kenntlich gemacht, worauf die Auswahlentscheidung beruhen solle. Diese sei intransparent gewesen. Sowohl das Absageschreiben als auch die nachgebesserte Akteneinsicht sei nicht geeignet gewesen, die Transparenz herzustellen. Beim Netzbetriebskonzept seien eine Vielzahl von Bewertungsfehlern zu verzeichnen gewesen. Insbesondere hätte die Verfügungsklägerin davon ausgehen dürfen, dass die Regelungen im Konzessionsvertrag auch bewertungsrelevant berücksichtigt würden.
Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Verfügungsbeklagte hat die Auffassung vertreten, der Verfügungsklägerin sei in dem Umfang Akteneinsicht gewährt worden, in dem sie ein legitimes Interesse haben geltend machen können. Die Verfügungsbeklagte habe auch die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Mitbewerber wahren müssen. Bei Spalten, in denen die Verfügungsklägerin mit der Höchstpunktzahl bewertet worden sei, habe sie kein legitimes Interesse an einer weitergehenden Offenlegung. Die Bewertung sei nicht intransparent. Zudem habe die Verfügungsklägerin eine Intransparenz auch nicht fristgerecht gerügt.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit Urteil vom 18. Januar 2019 hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig der Verfügungsbeklagten untersagt, die Wegenutzungsverträge für den Betrieb eines Stromnetzes und eines Gasverteilungsnetzes auf Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 26. März 2018 abzuschließen. Ein Verfügungsgrund ergebe sich bereits aus § 46 EnWG. Der Verfügungsanspruch folge aus einem Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot, §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 1 BGB und 33 GWB. Die Verfügungsbeklagte habe gegen das Transparenzgebot verstoßen, das wiederum ein notwendiger Ausfluss des Wettbewerbs sei. Wesentlich werde das Transparenzgebot durch die öffentliche Ausschreibung verwirklicht. Ein Verstoß dagegen sei schon deshalb gegeben, weil dem Akteneinsichtsrecht aus § 47 Abs. 1 EnWG nicht entsprochen worden sei und die Verfügungsklägerin dies fristgerecht gerügt habe. Die teilweise geschwärzten Auszüge seien nicht geeignet gewesen, dem Erfordernis der Gewährung von Akteneinsicht Genüge zu tun. Die Verfügungsbeklagte habe im Hinblick auf die Schwärzungen kein überragendes Geheimhaltungsinteresse dargelegt und unter Beweis gestellt. Zudem habe die Verfügungsbeklagte auch geg...