Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 03.03.2000; Aktenzeichen 11 O 4861/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.01.2003; Aktenzeichen X ZR 151/00)

 

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 03.03.2000 – Az.: 11 O 4861/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe abgeändert, dass die Klage – insgesamt – abgewiesen wird.

II.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.200,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die zu erbringende Sicherheit durch Gestellung einer schriftlichen, unbedingten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines im Gebiet der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

III.

Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger verfolgt im Wege der Feststellungsklage einen Schadensersatzanspruch wegen Gewerbemietausfällen aufgrund von Bauverzögerungen bei der Errichtung einer Tiefgarage unter dem B in L.

Der Kläger ist mittlerweile Alleineigentümer des am B in L belegenen „Bauwens-Hauses”. Das Gebäude grenzt mit seiner nördlichen Seite an die S, mit seiner südwestlichen Seite an die M und mit seiner südlichen bis östlichen Seite an den B. Dieser stellte 1995 eine weitgehende Brachfläche dar, die u.a. zum Abstellen von Kfz genutzt und von einer öffentlichen Straße, der B, gequert wurde. Das „Bauwens-Haus” ist mit – auf einer Seite des Gebäudes – dem B zugewandten Geschäftslokalen ausgestattet.

Die Beklagte fasste 1995 den Entschluss, dass eine Tiefgarage unter dem in ihrem Eigentum stehenden, in der Innenstadt von L gelegenen Platz errichtet werden sollte. Diese sollte die erste nutzbare Tiefgarage im Stadtzentrum von L werden. Das Bauvorhaben fügte sich in das allgemein von der Beklagten verfolgte Konzept einer autofreien Innenstadt ein. Die Beklagte schloss daraufhin am 13.09.1995 einen notariellen Erbbaurechtsvertrag mit der O-I-GmbH & Co KG (im Folgenden: Investor), die als Investor auf eigene Rechnung das Tiefgaragenprojekt realisieren sollte. Wegen des genauen Inhalts des Vertrages wird auf Bl. 198 bis Bl. 227 d. A. Bezug genommen.

Außer der Vereinbarung eines Heimfallrechts in § 13 des Erbbaurechtsvertrages enthielt der Vertrag keine Regelungen über Fristen zur Erstellung des Projekts. Gem. § 12 Nr. 1 c des Erbbaurechtsvertrages konnte lediglich das Heimfallrecht unter anderem dann geltend gemacht werden, wenn der Erbbauberechtigte mit der im Erbbaurechtsvertrag übernommenen Bauverpflichtung in Verzug und seiner Verpflichtung trotz zweifacher schriftlicher Abmahnung schuldhaft nicht nachgekommen war.

Da für die Durchführung der Bauarbeiten auch eine teilweise Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers nötig wurde, schloss dieser unter dem 21.08.1995 einen Gestattungsvertrag mit der O-Immobilien-GmbH, der Komplementärin des Investors, in dem sich die Investorin verpflichtete, während der Durchführung des Bauvorhabens im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen begehbare provisorische Abdeckungen nutzbar herzustellen. Gleichzeitig gestattete der Kläger darin die zur Realisierung des Bauvorhabens notwendige Anbringung von Zugankern bis über seine Grundstückgrenze. Gem. Nr. 3 b übernahm der „Gestattungsnehmer” die Haftung für alle durch die Baumaßnahme hervorgerufenen Schäden einschließlich möglicher Folgeschäden. In dem Gestattungsvertrag wurden außerdem zur Sicherheit an den Kläger im Fall der Nichteinhaltung der Fristen Vertragsstrafenansprüche gegenüber dem beauftragten Generalbauunternehmer, die Firma B & B, abgetreten. Wegen den genauen Inhalts des Gestattungsvertrages wird auf die Anlage K 9 (Bl. 126 d. A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 07.06.1995 (Anlage K 6, Bl. 29 d. A.) wies der Rechtsanwalt des Klägers die Beklagte vor Abschluss des Erbbaurechtsvertrages darauf hin, dass durch geeignete vertragliche Vereinbarungen mit dem Investor sichergestellt werden müsse, dass das Bauvorhaben auch für den Fall, dass der Investor aus finanziellen Gründen das Bauvorhaben nicht zu Ende führen könne, mit Drittunternehmern fertiggestellt werden könne.

Mit Schreiben vom 18.07.1995 (Anlage K 1, Bl. 18 d. A.) bestätigte die Beklagte in einem Schreiben an die Komplementärin des Investors, die O-Immobilien-GmbH, dass „Geschäftsgrundlage” des noch abzuschließenden Erbbaurechtsvertrages sein würde, dass das Vorhaben in zwölf Monaten ab Erteilung der bestandskräftigen Baugenehmigung fertiggestellt werden würde. Unter dem 2.8.1995 erhielt die Beklagte eine Finanzierungsbestätigung der Generalauftragnehmerin des Investors, der Firma B & B.

Bereits 1995 wurde vorbereitend im Rahmen der archäologischen Untersuchung auf dem B eine Baugrube ausgehoben. Die Bauge...

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