Leitsatz (amtlich)
1. Der in der Kraftfahrzeugversicherung für Handel- und Handwerker (KfzSBHH) auf "fremde" Fahrzeuge beschränkte Versicherungsschutz umfasst auch Ansprüche eines GbR-Gesellschafters für Schäden an seinem Privatfahrzeug.
2. Die Werkstattobhut gemäß A 1.2.3 KfzSBHH erstreckt sich auch auf Probefahrten. Die Teilnahme an der Veranstaltung eines Autohauses auf einer Rennstrecke stellt aber jedenfalls dann keine Probefahrt mehr dar, wenn der Charakter einer "Spaßfahrt" sowie das Austesten des Fahrzeugs in Grenzbereichen gleichrangig neben der Erprobung von dessen Funktionsfähigkeit stehen.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 611/16) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin vom 10.09.2018 gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 08.08.2018 - Az.: 8 O 611/16 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.800,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. (abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf die begehrte Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten verneint. Infolgedessen stehen der Klägerin auch keine Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Deckungsschutz aufgrund der zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherung für Kfz Handel und - Handwerk für die unfallbedingte Beschädigung des streitgegenständlichen Pkw Fxxxxxx XXX XXX.
Der Erfolg der Klage und damit der Berufung scheitert allerdings nicht bereits an der fehlenden Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Klage (hierzu unter 1.). Sie scheitert auch nicht an den klägerseits behaupteten, vom Landgericht aber verneinten Eigentumsverhältnissen (hierzu unter 2.). Allerdings hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Unfall sich nicht im Rahmen der sogenannten Werkstattobhut ereignet hat und dass der Versicherungsschutz wegen der Teilnahme an einer Fahrveranstaltung, die der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten diente, ausgeschlossen ist (hierzu unter 3.). Ob sich die Beklagte daneben auf eine Obliegenheitsverletzung in Form der Verletzung von Aufklärungspflichten berufen kann, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung (hierzu unter 4.).
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor.
Ein Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. § 256 Rz. 7 a) besteht hier nicht. Der Kläger hat in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat glaubhaft versichert, es stehe noch die Beschaffung von Originalersatzteilen aus, deren Preis er derzeit nicht benennen könne. Wenn aber der Anspruch nur teilweise beziffert werden kann, teilweise aber nicht, so bleibt die Feststellungsklage insgesamt zulässig (BGH, NJW-RR 2016, 759 m.w.N.; Zöller, a.a.O. Rz. 7 a).
2. Das möglicherweise bestehende Eigentum des Mitgesellschafters W... am streitgegenständlichen Fxxxxxx steht der Inanspruchnahme von Versicherungsschutz nicht entgegen. Gemäß Ziff. I. 4. der unstreitig zwischen den Parteien vereinbarten Sonderbedingungen zur Kfz-Versicherung für Kraftfahrzeug- Handel und -Handwerker (im Folgenden: SB-HuH) besteht Versicherungsschutz für "fremde" Fahrzeuge, wenn und solange sie sich zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kfz-Handels oder Werkstattbetriebes ergibt, in ihrer Obhut befinden (Anlage K2). Dabei ist ein weiter, wirtschaftlicher Eigentumsbegriff maßgeblich, der sich an den Gefahrtragungsregeln des BGB und damit der Verantwortlichkeit für das Fahrzeug orientiert (Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, Kommentar zu den AGB, 19. Aufl., Kfz SBHH, Rz. 42). Ob das Fahrzeug rechtlich und/oder wirtschaftlich im Eigentum des Mitgesellschafters W...... oder dessen Mutter stand, kann hier indes offen bleiben, denn jedenfalls stand das Fahrzeug weder wirtschaftlich noch rechtlich im Eigentum der Klägerin selbst. Das Eigentum von Mitgesellschaftern ist nach dem Trennungsprinzip strikt vom Vermögen einer Gesellschaft zu unterscheiden (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 705 Rz. 24 m.w.N.). Damit handelt es sich in jedem Falle um ein "fremdes" Fahrzeug im Sinne der SB-HuH.
3. Die Berufung scheitert allerdings daran, dass der Senat nach ergänzender Anhörung des Mitgesellschafters W...... und Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugen F..., Martin W..., T... und W... zu der Überzeugung gelangt ist, dass das Fahrzeug sich während des Unfalls nicht in der sogenannten Werkstattobhut befand, die nach Ziffer I. 4. der SB-HuH Voraussetzung für die Gewährung von Versicherungsschutz ist. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau aller, im Folgenden dargestellter Umstände, die den Schluss zulassen, dass es sich bei der Fahrt, bei der sich der Unfall ereignete, nicht nur nicht um eine im Rahmen der Werkstattobhut d...