Leitsatz (amtlich)
Eine Verlängerung der Frist zur Begründung einer Anschlussberufung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich um Fristverlängerung zur Erwiderung auf die Berufung nachgesucht wird. Eine ohne Begründung eingelegte Anschlussberufung ist vielmehr nach Ablauf der Anschließungsfrist zu verwerfen.
Verfahrensgang
LG Bautzen (Entscheidung vom 01.02.2012; Aktenzeichen 3 O 551/10) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Bautzen vom 1.2.2012 - 3 O 551/10 - abgeändert und werden die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt.
2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen, die Anschlussberufung der Klägerin wird verworfen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1/5, die Klägerin zu 4/5.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,- € festgesetzt (Berufung: 5000,- €, Anschlussberufung 20.000,- €).
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Geldentschädigung und die Feststellung der Einstandspflicht für zukünftig entstehende Schäden wegen der behaupteten Veröffentlichung mehrerer Fotografien unter Verstoß gegen ihr Recht am eigenen Bild in Anspruch. Es wird zur weiteren Darstellung des Sachstandes auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung durch das Landgericht in Höhe von 5000,- € sowie gegen den Feststellungsausspruch und die Verurteilung in die Kosten. Es wird zur weiteren Darstellung des Streitstandes auf die Berufungsbegründung vom 26.4.2012 und den Beschluss des Senats vom 4. April 2012, mit dem dem Beklagten Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren verweigert wurde, Bezug genommen. Der Senat hat dem Beklagten nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist bewilligt.
Der Beklagte beantragt,
Die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung den Beklagten zu verurteilen, über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus an sie weitere 20.000,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.9.2009 zu zahlen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist und vertritt im Übrigen die Auffassung, die vom Landgericht als bewiesen angesehene Tathandlung des Beklagten rechtfertige eine höhere Geldentschädigung.
Der Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Berufungsbegründung des Beklagten vom 26.4.2012 ist der Klägerin am 10.5.2012 unter Fristsetzung von drei Wochen ab Zustellung zugleich mit einer Belehrung über die Folgen einer Fristversäumnis zugestellt worden. Die nicht begründete Anschlussberufung ist am 25.5.2012 beim Oberlandesgericht eingegangen. Zugleich hat die Klägerin beantragt, die Frist zur Berufungserwiderung und zur Begründung der Anschlussberufung bis zum 29.6.2012 zu verlängern. Mit Verfügung vom 30.5.2012 hat der Senat die Frist zur Berufungserwiderung antragsgemäß verlängert, eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Anschlussberufung unter Hinweis auf § 524 Abs. 3 ZPO hingegen abgelehnt. Die Anschlussberufung hat die Klägerin gleichwohl erst mit Schriftsatz vom 29.6.2012 begründet.
II. 1. Die Berufung des Beklagten bleibt in der Hauptsache ohne Erfolg, sofern er sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 5000,- € und die Feststellung seiner Einstandspflicht für Zukunftsschäden richtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Beschlüsse vom 4.4.2012 und vom 3.5.2012 Bezug. Auch im Anschluss an die Stellungnahmen des Beklagten vom 30.7.2012 und 15.8.2012 bleibt es dabei, dass die von einer Geldentschädigung ausgehende Abschreckungs- und Präventivfunktion es gebietet, die streitgegenständliche Verletzung mit einem fühlbaren Betrag zu sanktionieren. Vor diesem Hintergrund ist die vom Landgericht zugesprochene Entschädigung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Allerdings war das angefochtene Urteil im Kostentenor abzuändern. Das Landgericht hat übersehen, dass infolge der Verurteilung lediglich in Höhe von 5000,- € bei Angabe eines Mindestbetrages in der Klageschrift von 25.000,- € eine Kostenquotelung hätte erfolgen müssen (BGHZ 45, 92 (93); OLG Frankfurt MDR 2011, 65). Das angefochtene Urteil war insoweit gem. §92 Abs. 1 ZPO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern.
2. D...