Leitsatz (amtlich)

1. Eine Dach-Arbeitsgemeinschaft kann gewerblich tätig sein und eine offene Handelsgesellschaft bilden.

2. Der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft kann Sozialansprüche im Wege der actio pro socio jedenfalls nicht neben der Gesellschaft zulässig verfolgen.

 

Normenkette

BGB § 705; HGB §§ 1, 124

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 26.06.2001; Aktenzeichen 10 O 815/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Leipzig vom 26.6.2001 – Az.: 10 O 815/01 – im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1) zu Gunsten der DB GmbH, M Str. 1 in 10777 Berlin, vormals B. mbH, für das Bauvorhaben VDE 1 ABS Lübeck/Hagenow, Land Rostock-Stralsund, Bauabschnitt 4.20, Velgast-Ribnitz-Damgarten West, eine Gewährleistungsbürgschaft über einen Betrag von 794.459,04 DM für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Abnahme in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in der Europäischen Union zugelassenen Großbank vorzulegen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Beklagten auferlegt. Die im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) fallen der Beklagten zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) verbleiben bei dieser. Die übrigen im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten tragen die Klägerin zu 2) und die Beklagte je zur Hälfte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 100.000 DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin zu 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 5.000 DM abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sicherheit kann jeweils durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditversicherers oder Kreditinstituts erbracht werden.

– Streitwert des Berufungsverfahrens: 79.445,90 DM;

Beschwer der Klägerin zu 2): 79.445,90 DM

Beschwer der Beklagten: 79.445,90 DM –

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft zu Gunsten der D.B. GmbH, ehemals firmierend unter „Planungsgesellschaft mbH (kurz: PBDE)”, welche die Klägerin zu 1), bestehend aus der – dem Rechtsstreit in der Berufungsinstanz beigetretenen – Klägerin zu 2) und der Beklagten, mit der Durchführung von Gleisbauarbeiten beauftragte.

Die derzeit noch Restarbeiten ausführende Klägerin zu 1), an der die Klägerin zu 2) mit 61 % und die Beklagte mit den verbleibenden 39 % als alleinige Gesellschafter beteiligt sind, wurde am 10.11.1998 als Dach-Arbeitsgemeinschaft errichtet. In ihrem Statut (Anl. B 1, Bl. 44 ff. d.A. = Anl. 3 im Anlagenordner zu Bl. 153 ff. d.A.) heißt es u.a.:

Nachfolgende Unternehmen – Gesellschafter – schließen sich zu einer Dach-Arbeitsgemeinschaft (Dach-ARGE) – Gesellschaft des bürgerlichen Rechts – zusammen. Sie verpflichten sich, im Verhältnis ihrer Beteiligung ihre volle unternehmerische Leistung zur Erreichung des gesellschaftlichen Zwecks einzusetzen und sich hierbei gegenseitig zu unterstützen. Für die Rechtsbeziehung der Gesellschafter untereinander und bei Vertretung der Dach-ARGE Dritten gegenüber gelten in nachstehender Reihenfolge

a) die Bestimmungen dieses Vertrages (Dach-ARGE-Vertrag, Fassung 1995)

b) die §§ 705 ff. BGB

§ 2

Name, Sitz und Zweck

2.3 Zweck der Dach-ARGE ist die gemeinsame Durchführung der durch den Auftraggeber PBDE laut schriftlichem Auftrag vom 19.8.1998 … übertragenen Bauarbeiten.

Der Zweck der Dach-ARGE erstreckt sich auch auf die Durchführung von Neben- und Zusatzarbeiten, die zeitlich und räumlich mit dem Bauobjekt zusammenhängen. Arbeiten, die nach Beendigung der Bauarbeiten vergeben werden, gelten nicht mehr als mit dem Auftrag zusammenhängende Arbeiten.

§ 3

Beteiligung und Haftung

Das vorläufige Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter untereinander und ihre Anteile an allen Rechten und Pflichten, besonders an Gewinn und Verlust, an Bürgschaft, Haftung und Gewährleistung werden wie folgt festgelegt:

Fa. Bau 61

Fa. H 39

100

Das endgültige Beteiligungsverhältnis ergibt sich nach Abrechnung der einzelnen Lose bzw. Feststellung der Auftragssumme Dach-ARGE.

§ 4

Gesellschafterleistungen

Die Gesellschafter sind verpflichtet, zur Erreichung des Gesellschaftszweckes im Verhältnis ihrer Beteiligung (§ 3) Beiträge und Leistungen (z.B. Gestellung von Geldmitteln, Bürgschaften,…) an die Dach-ARGE zu erbringen und den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und zeitgerecht nachzukommen.

§ 5

Organe der Dach-ARGE

Die Organe der Dach-ARGE sind

5.1 die Aufsichtsstelle (Gesellschafterversammlung)

5.2 die technische Geschäftsführung,

5.3 die kaufmännische Geschäft...

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