Leitsatz (amtlich)

1. Die Verletzung der Pflicht zur Beratungsdokumentation führt nicht zu einem eigenständigen Schadensersatzanspruch, sondern lediglich zu einer Umkehr der Beweislast.

2. Beim Wechsel eines Krankenversicherers schuldert der zugezogene Makler von sich aus weder eine Beratung über die Risikobewertungspraxis des Zielversicherers noch über dessen vermeintlich besonders strenge Anfechtungspraxis bei Falschangaben zu den Gesundheitsfragen.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 23.09.2016; Aktenzeichen 8 O 2364/15)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Dresden vom 23.09.2016 - Az. 8 O 2364/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 53.678,70 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Beratung beim Wechsel einer privaten Krankenversicherung in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das LG hat die Klage nach Beweisaufnehme mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht bewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Zu deren Begründung führt er aus, dass der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag bewusst gewesen sei, dass damals die C. als neue Versicherung den Kläger als Versicherungsnehmer nur akzeptieren würde, wenn er vollständig gesund sei, da dieser Versicherer damals alle Risiken mindestens doppelt so hoch bewertet habe, wie andere Versicherer. Diesen Vortrag habe sich der Kläger auch zu eigen gemacht, was das LG übersehen habe. Hierauf hätte sie den Kläger im Rahmen eines gebotenen Produktvergleiches hinweisen müssen, da diese Annahmepraxis auch das Risiko einer nachträglichen Anfechtung oder Vertragsanpassung erhöhe. Da die Beklagte keine Beratungsdokumentation geführt habe, sei sie beweispflichtig, den entsprechenden Hinweis erteilt zu haben. Hätte die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß beraten, hätte er sich gegen einen Wechsel entschieden, zumal die A. Versicherungsschutz für sämtliche während der Vertragslaufzeit aufgetretene Krankheiten geboten hätte. Die Beklagte wäre überdies vor diesem Hintergrund verpflichtet gewesen, die Angaben des Klägers zum Ergebnis der Vorsorgeuntersuchung zu hinterfragen. Der Beklagten sei diese Problematik auch bewusst gewesen, da sie sich eine Vollmacht habe erteilen lassen. Diese habe sie allerdings nicht genutzt, was ebenfalls pflichtwidrig sei. Das LG habe den Vortrag der Beklagten zu der auf vollständig gesunde Versicherungsnehmer beschränkten Aufnahmepraxis der C. rechtsirrig als unzutreffend angesehen. Die Verletzung der Beratungspflicht sei auch für den entstandenen Schaden kausal gewesen. Das Fehlen der Beratungsdokumentation führe auch zu einer Beweislastumkehr, soweit er behauptet habe, die Beklagte auf einen Vitamin D-Mangel hingewiesen zu haben, den diese aber nicht in das Antragsformular übernommen habe. Dies habe auch Zeugin N. in ihrer Vernehmung vor dem LG ausgesagt, deren Aussage das LG aber aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung nicht für überzeugend gehalten habe.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Dresden vom 23.09.2016 - Az 8 O 2364/15 - aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.678,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzten, der ihm dadurch entsteht, dass er die Krankheitskostenversicherung bei der A. Krankenversicherung AG gekündigt und stattdessen einen Vertrag bei der C. Krankenversicherung a. G. abgeschlossen hat.

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Forderung des Herrn Markus Ackermand über Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.954,46 EUR freizuhalten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen keine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte wegen einer fehlerhafter Beratung anlässlich des Versicherungswechsels zur C. aus § 63i. v. m. §§ 60 Abs. 1, 61 VVG, § 280 BGB zu.

1. Das LG hat zu Recht einen Schadenersatzanspruch verneint, da der Kläger seine Behauptung nicht bewiesen habe, die Beklagte habe den Wechsel der Krankenversicherung zu Unrecht als vorteilhaft hingestellt, weil es keinen im Verhältnis zu anderen Kranke...

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