Leitsatz (amtlich)
1. Scheidet ein Miteigentümer aus einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück infolge eines rechtskräftigen Urteils aus, entfällt dessen Sachbefugnis, als Prozessstandschafter im eigenen Namen bereits rechtshängige Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen andere Miteigentümer weiterzuverfolgen.
2. Die Aussetzung eines Rechtsstreits wegen eines anderweit anhängig gemachten Restitutionsverfahrens kommt regelmäßig nicht in Betracht.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 02 O 2971/16) |
Tenor
I. Das Versäumnisurteil vom 02.05.2023 wird aufrechterhalten.
II. Die Klägerin hat die weiteren Kosten der Berufung zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages fortsetzen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 23.10.2024:
Klageantrag zu 1a): 3.600,- EUR
Klageanträge zu 1 b), c), 2) 7.500,- EUR,
insgesamt 11.100,- EUR
ab dem 24.10.2023: 11.000,- EUR
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Verwaltung des vormals im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks K... Str. xx in L...
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Vermietung der im EG links gelegenen Wohnung, zur Durchführung einer Reihe von Bau- und Sanierungsarbeiten, die nach ihrer Behauptung der Herstellung der Vermietbarkeit der Wohnung dienen sollen, und zur Zahlung eines Kostenvorschusses vom Gemeinschaftskonto. Nach ihrem ursprünglichen Klagebegehren sollte die Klägerin berechtigt sein, die Vermietung und Durchführung der Bauleistungen in eigenem Namen durchzuführen, die Nettomieterlöse sollten an die Gemeinschaft abgeführt werden. Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung der Klage hinsichtlich der begehrten Zustimmung zur Vermietung stattgegeben, während es den Antrag auf Zustimmung zur Durchführung von Bau- und Sanierungsarbeiten wegen Unbestimmtheit zurückgewiesen hat. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.
Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, die Vermietung müsse sie im eigenen Namen vornehmen können, da sich die Beklagte jeder Vermietung widersetzen und die Abwicklung des Mietverhältnisses unzumutbar erschweren würde. Demzufolge seien auch nur die Nettomieterlöse an die Miteigentümergemeinschaft abzuführen, da anderenfalls die Einnahmen bei der Gemeinschaft, die Kosten dagegen bei der Klägerin verbleiben würden. Die Bau- und Sanierungsarbeiten seien hinsichtlich des Umfangs bestimmbar und durch den konkreten Vermietungszweck für die Beklagte kostenmäßig zumutbar.
Die Beklagte hat gerügt, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 308 ZPO eine von der Klägerin nicht beantragte Verwaltungsregelung zuerkannt. Sowohl das klägerische Begehren als auch die vom Landgericht formulierte Verwaltungsregelung widersprächen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, da lediglich die Vermietung an Dritte erfasst sei, nicht an einen Miteigentümer selbst. Die Beklagte treten dem Zustimmungsbegehren im übrigen nur hinsichtlich der Vermietung allein im Namen der Klägerin entgegen. Schließlich sei die vom Landgericht getroffene Regelung unbestimmt.
Die Klägerin hat unter anderem gegen die erkennenden Richter des Senats zahlreiche Befangenheitsgesuche gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Beschlüsse vom 27.04.2023 (Bl. 437 d.A.), 20.06.2023 (Bl. 466 d.A.) und vom 05.07.2023 (Bl. 471 d.A.) verwiesen. Das weitere Gesuch vom 27.04.2023 hat der Senat mit Beschluss vom 02.05.2023 verworfen. Das hiergegen gerichtete Befangenheitsgesuch der Klägerin wurde durch Beschluss vom 05.07.2023 zurückgewiesen. Über die mit Schriftsatz vom 30.05.2023 hilfsweise erhobene Gehörsrüge ist noch nicht entschieden.
Die Beklagte hat gegen die im Verhandlungstermin am 02.05.2023 nicht erschienene Klägerin ein Versäumnisurteil erwirkt. Gegen das ihr am 16.05.2023 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin am 30.05.2023 Einspruch eingelegt (Bl. 464 d.A.). Sie macht geltend, ein Versäumnisurteil hätte nicht ergehen dürfen, da bei seinem Erlass über ihre Befangenheitsgesuche noch nicht entschieden worden war und der Termin daher nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Wegen der weiteren Begründung des Einspruchs wird auf den Schriftsatz vom 30.05.2023 verwiesen.
Die Klägerin wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 28.01.2022, 22 U 1754/13 zur Rückabwicklung des mit dem vormaligen Miteigentümer und früheren Ehemann der Beklagten J... Q... geschlossenen Grundstückskaufvertrages vom 17.12.2009 rechtskräftig verurteilt. Der Tenor der Entscheidung lautet auszugsweise wie folgt:
"1. Die Beklagte (Anmerk.: vorliegend die Klägerin) wird Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 86.814,71 EUR verurteilt,
...
1.2. folgende Willenserklärung abzugeben:
a) Ich - die Beklagte - bin mir mit dem Kläger darüber einig, dass mein 1/2 Miteigentumsanteil am Grundstück K... S...