Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungsentschädigung
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Urteil vom 05.05.2000; Aktenzeichen 7 O 6325/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 05.05.2000, Az.: 7 O 6325/99, wird zurückgewiesen.
II. Die Widerklage wird abgewiesen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Die Beschwer des Beklagten beträgt 62.201,56 DM.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Dem Beklagten wird gestattet, die Sicherheit durch Stellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten und unbedingten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu leisten.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 62.201,56 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Herausgabe für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1997 von der Beklagten vereinnahmter Mieten abzüglich zugestandener Aufwendungen in Höhe von zusammen 47.551,76 DM. Die Beklagte wendet sich gegen diese Forderung und hat für den Fall der Erfolglosigkeit der Berufung Eventualwiderklage in Höhe eines Teilbetrages von 15.000,00 DM als Verwendungsersatz bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung erhoben.
Die Klägerin ist nach Art. 22 Abs. 1 EV Eigentümerin des im Grundbuch von Z., Blatt …, Gemarkung Z., Flurstück … eingetragenen Grundstückes geworden, dass mit einem Wohnhaus mit Laden bebaut ist. Das Gebäude wurde 1926 von der seinerzeitigen Eigentümerin, der Konsum- und Sparverein für Z. und Umgebung e.G. mbH erworben. Im September 1937 wurde nach Zwangsauflösung der Konsumgenossenschaft der Kolonialwarenhändler R. L. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. 1946 wurde dieser aufgrund des SMAD-Befehls Nummer 64 und nach dem Volksentscheid im Lande Sachsen vom 30.06.1946 enteignet. Aufgrund des Beschlusses des Präsidiums der Landesregierung Sachsen vom 02.08.1946 und einer „Beauftragung” des Ministeriums für Wirtschaft und Wirtschaftsplanung des Landes Sachsen vom 30.10.1947 (Anlage B2) wurde die …genossenschaft O.. e.G. mbH ermächtigt, die erforderlichen Anträge zur Berichtigung des Grundbuches zu stellen. Nach einem Antrag vom 08.11.1947 (Anlage B3) wurde die …genossenschaft am 07.02.1948 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Das Amt zum Schutz des Volkseigentums im Ministerium des Inneren des Landes Sachsen stellte am 24.08.1948 eine Urkunde aufgrund der zweiten Verordnung vom 28.04.1948 (ZVOBl. Seite 141) zur Ausführung des SMAD-Befehls Nummer 64 aus, in der die …genossenschaft als Verwalterin und Nutznießerin des volkseigenen Grundstücks eingetragen wurde. Am gleichen Tag erfolgte die Umschreibung auf das Eigentum des Volkes. Das bebaute Grundstück blieb in der Folgezeit bis zum 03.10.1990 in der Rechtsträgerschaft der …genossenschaft.
Die …genossenschaft M. schloss sich mit anderen zur …genossenschaft C. e.G. zusammen. Diese stellte beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Antrag unter anderem auf Rückübertragung dieses Grundstücks, der mit Bescheid vom 07.03.1995 (Anlage K6) abschlägig beschieden wurde. Darin führte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen aus:
”Der Anspruch auf Rückübertragung oder Entschädigungnach den Regeln des Vermögensgesetzes setzt voraus,dass der Antragstellerin (Gemeinschuldnerin) ein ihrzuzuordnender Vermögenswert durch eine zivilrechtlichwirksame Schädigungshandlung im Sinne von § 1 VermGentzogen worden ist. Ein derartiger Schadenstatbestandist hier jedoch nicht erkennbar.”
Am 01.01.1994 war über das Vermögen der …genossenschaft C. e.G. das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte als Verwalter bestellt worden (AG Chemnitz N 479/93).
Mit Bescheid des Präsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 14.02.1997 (Anlage K1) wurde der Eigentumsübergang nach Art. 22 Abs. 1 EV auf die Klägerin zum 03.10.1990 hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstückes festgestellt. Am 12.01.1998 hat die c.. T. I. GmbH (ein Tochterunternehmen der Gemeinschuldnerin) der Klägerin den Besitz an dem Grundstück mit Wirkung zum 01.01.1998 herausgegeben. Weiter wurden seinerzeit vier der sechs Mietverträge der Klägerin ausgehändigt (vgl. Anlage K2).
Mit Schreiben vom 10.06.1998 stellten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten erstmals eine Abrechnung der Mieteinnahmen auf, denen sie Abzüge in Höhe von 16.425,34 DM gegenüberstellten (Anlage B12). Gleichwohl verneinten sie eine Auszahlungspflicht, da aufrechenbare Gegenansprüche in Höhe von 65.000,00 DM bestünden. In der Folgezeit forderte die Klägerin den Beklagten mehrfach zum Nachweis der Mieteinnahmen und der geltend gemachten Abzugspositionen auf.
Die Klägerin hat zunächst in Höhe von 33.685,00 DM eine Zahlungsklage erhoben und darüber hinausgehend Stufenklage zur Vorlage entsprechender Unterlagen über die Mieteinnahmen und die behaupteten Abzüge. Nachdem der Beklagte in der Klageerwiderung (Anlage B10/B11) ...