Verfahrensgang
LG Chemnitz (Entscheidung vom 26.05.2011; Aktenzeichen 1 O 1952/10) |
LG Dresden (Entscheidung vom 26.05.2011) |
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26.05.2011 (Az.:1 O 1952/10), berichtigt durch Beschluss vom 30.06.2011, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.145,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2010 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW VW Passat Variant "Trendline", Identifikationsnununer: XXXXX, zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 837,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2010 zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26.05.2011 - 1 O1952/10 - werden zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 20% und die Beklagte 80%, von den Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger 16% und die Beklagte 84%.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Dresden vom 26.05.2011 auf 15.136,64 EUR
und der Streitwert des Berufungsverfahrens auf 14.316,81 EUR
(Berufung der Beklagten: 12.095,07 EUR
Berufung des Klägers: 2.421,74 EUR)
festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Beide Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26.05.2011 - 1 O 1952/10 - sind zulässig. In der Sache ist aber die Berufung des Klägers - in geringem Umfang - begründet.
1.
Berufung der Beklagten
Die Beklagte wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Landgerichts, dass der Kläger wegen eines wirksamen Rücktritts die Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 13.04.2007 verlangen kann (§§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323, 346 ff. BGB).
1.1
Nicht durchdringen kann die Beklagte mit ihren Berufungsangriffen gegen die Annahme des Landgerichts, der streitgegenständliche VW Passat sei mit einem Sachmangel behaftet, da er bei Übergabe des Fahrzeugs im April 2007 nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen habe (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB).
[Ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 BGB kommt hier von vornherein nicht in Betracht; auch hat der Kläger seine Klage nicht auf eine Anfechtung des Vertrages (wegen arglistiger Täuschung) gestützt.].
Zwar wird in den Ausführungen des Landgerichts nicht klar zwischen dem Vorliegen eines Sachmangels (§ 434 BGB) und dem Ausschluss des Verjährungseinwandes wegen arglistiger Täuschung getrennt. Letztlich erschließt sich aber aus den Erwägungen des Landgerichts, dass es davon ausgeht, die Parteien hätten eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin gehend getroffen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen VW Passat um einen "Unfallwagen mit einem Frontalschaden, der mit einem Aufwand von (lediglich) 400,00 - 500,00 EUR repariert wurde", handelt, das Fahrzeug diese Beschaffenheit bei Übergabe nicht aufgewiesen und die Beklagte dem Kläger einen schwerwiegenderen Wildunfallschaden arglistig verschwiegen habe.
Unstreitig wurde der Pkw als Unfallfahrzeug verkauft, nämlich unter Hinweis auf einen - reparierten - "Wildschaden Front". Ob dieser Unfall im März oder im Oktober 2005 repariert wurde, ist letztlich für die Entscheidung unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass der Wildunfallschaden, auf den sich die Angabe im Kaufvertrag bezieht, vor Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages in der Werkstatt der Beklagten mit einem Kosten-aufwand von ca. 7.400,00 bzw. 7.500,00 EUR - fachgerecht - behoben wurde.
1.1.2
Fehl geht die Beklagte, wenn sie meint, dass sich die Angabe zur Beschaffenheit des Fahrzeugs in dem Umstand der fehlenden Unfallfreiheit erschöpfe und die Höhe der Reparaturkosten und die Anzahl der Unfallschäden keine dem Fahrzeug anhaftende Beschaffenheit seien.
Denn Angaben des Verkäufers zum Schadensbild und zum Reparaturumfang sind nicht nur unter dem Aspekt der arglistigen Täuschung, sondern auch im Hinblick auf eine Beschaffenheitsvereinbarung zu würdigen. Insbesondere können solche Angaben Gegenstand einer (positiven) Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend sein, dass das Fahrzeug - abgesehen von den ausdrücklich genannten Schäden - unfallfrei ist, d.h., dass der mitgeteilte Schaden nach Art und Ausmaß nicht schwerwiegender und das Fahrzeug ansonsten ohne Vorschaden ist (siehe hierzu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 3070, 3129 ff., 4376 ff.). Bei der Ermittlung des Erklärungstatbestandes können auch außerhalb der Vertragsurkunde erteilte Unfallinformationen von Belang sein, wobei jedoch für den Verkäufer die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde streitet (sie...