Leitsatz (amtlich)
Der Internet-Vertrieb eines T-Shirts mit dem Aufdruck eines Symbols, das mit dem oberen Drittel der Hakenkreuzfahne übereinstimmt, erfüllt den Tatbestand des § 86a Abs. 2 StGB. Der Zusatz "in hoc signo vinces" ändert diese Bewertung nicht.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Entscheidung vom 25.05.2009; Aktenzeichen 8 Ns 608 Js 61388/06) |
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Er hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 25. Mai 2009 aufgehoben
a) im Schuldspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen - ausgenommen der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen freigesprochen worden ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Kennzeichenverletzung und Kennzeichenverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt.
Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, den Angeklagten der Kennzeichenverletzung in zwei Fällen schuldig gesprochen und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Zeitz vom 12. Oktober 2007, Az.: 8 Cs 418 Js 28494/07 zu einer Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt. Die weitergehende Berufung des Angeklagten hat das Landgericht verworfen.
Die Urteilsformel enthält keinen Teilfreispruch, aus den schriftlichen Urteilsgründen ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aus Rechtsgründen freigesprochen worden ist. Darauf beruhend hat das Landgericht in seiner Kostenentscheidung die Kosten für den Freispruch der Staatskasse auferlegt.
Gegen das Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, mit der jeweils die Verletzung sachlichen Rechts gerügt werden. Mit ihrer Revisionsbegründung hat die Staatsanwaltschaft die Revision auf den Teilfreispruch beschränkt; sie strebt eine Verurteilung auch wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen an.
Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte vom 27. Februar 2006 bis Mitte/Ende 2007 in Delitzsch den Versandhandel "Front-Versand", der insbesondere auch den Handel mit bedruckten T-Shirts zum Gegenstand hatte. Zwischen dem 19. Oktober 2006 und dem 15. Februar 2007 bot der Angeklagte auf der Internet-Seite seines Versandhandels "www.front-versand.de" mit jeweils fotografischer Darstellung Kapuzen-Shirts an, die mit dem nachfolgend wiedergegebenen Aufdruck "AZ/AG" versehen waren.
Nach einer Durchsuchung seiner Wohnung am 15. Februar 2007 wurde die Internet-Seite gesperrt. Am 16. Februar 2007 stellte der Angeklagte die Internet-Seite erneut online und bot das T-Shirt wiederum an.
Zwischen dem 19. Oktober 2006 und dem 15. Februar 2007 bot der Angeklagte über die Internet-Seite seines Versandhandels - ebenfalls mit fotografischer Darstellung - das nachfolgend wiedergegebene T-Shirt mit dem Aufdruck "in hoc signo vinces" an.
Nach der zwischenzeitigen Sperrung der Internet-Seite am 15. Februar 2007 wurde das T-Shirt auf der am 16. Februar 2007 erneut online gestellten Internet-Seite wiederum angeboten.
Der verschiedentlich vorbestrafte Angeklagte war unter anderem am 12. Oktober 2007 durch das Amtsgericht Zeitz wegen eines am 01. Mai 2007 begangenen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt worden.
II. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen freigesprochen worden ist und zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.
Die vom Landgericht herangezogene Begründung, mit der es eine Strafbarkeit nach § 86 a StGB verneint hat, hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Bei dem verwendeten Symbol handelt es sich zwar nicht um das Symbol einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation, so dass ein tatbestandsmäßiges Handeln nach § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausscheidet. Das Symbol ist jedoch dem Symbol einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation zum Verwechseln ähnlich, so dass der Tatbestand des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB erfüllt ist. Bei dem Symbol handelt es sich nämlich um das obere Drittel der von 1935 bis 1945 verwendeten Hakenkreuzfahne des Deutschen Reiches, die sich von dem vorliegenden Symbol lediglich dadurch unterscheidet, dass das im Original in schw...