Leitsatz (amtlich)

Für die Annahme eines manipulierten Verkehrsunfalls, den der Versicherer zu beweisen hat, reicht allein eine Häufung von Versicherungsfällen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem behaupteten Unfall sowie eine enge Bekanntschaft mit einem Beschuldigen eines wegen des Unfalls geführten Ermittlungsverfahrens nicht aus.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 1507/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30.01.2018, Az 8 O 1507/14, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.513,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2011 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 97 % und der Beklagte 3 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 90 % und der Beklagte 10 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 24.077,29 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten - neben vier weiteren Beklagten - als Gesamtschuldner wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges durch fingierte Verkehrsunfälle in den Jahren 2005 und 2006 auf Schadenersatz und Rückzahlung von Versicherungsleistungen für insgesamt sieben Schadensereignisse in Anspruch.

Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin für seinen Pkw Audi A6, amtliches Kennzeichen xxx-xxx xxx, eine Kfz-Haftpflichtversicherung.

Am 7.7.2006 zeigte der Beklagte der Klägerin einen Sturmschaden an seinem Fahrzeug an, der sich auf der T...straße in B. ereignet haben soll. Die Reparatur des Schadens wurde durch eine Fa. A. Service durchgeführt, deren Inhaber der vormalige Beklagte zu 4 war. Die Klägerin zahlte nach ihrer Behauptung nach Vorlage einer von dem Beklagten

unterschriebenen Reparaturkostenübernahmebestätigung an die Fa. A. Service auf deren Rechnung vom 20.07.2006 einen Betrag von 2.303,56 EUR sowie weitere 210,31 EUR an Gutachterkosten.

Am 13.07.2006 gegen 22.30 Uhr kam es zu einem Schadensereignis, an dem der Beklagte beteiligt war. Er befuhr mit einem von der Autovermietung XXX gemieteten Ford Transit, amtl. Kennzeichen xx-x xxxx, die M...strasse aus B. kommend in Richtung L. und kollidierte vor dem Ortseingang L. mit einem Mercedes mit dem amtl. Kennzeichen xx-xx xxx, der von dem Zeugen B. geführt wurde. Halter des Fahrzeugs war der vormalige Beklagte zu 2., der bei der Klägerin eine Kaskoversicherung unterhielt. Nachdem die Versicherung der Fa. XXX die Regulierung des Schadens ablehnte, zahlte die Klägerin nach ihrer Behauptung auf eine Reparaturrechnung der Fa. A. Service insgesamt 21.420,62 EUR an diese Firma.

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat gegen eine Reihe von Beschuldigten, darunter auch den Beklagten, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von betrügerischen Unfallmanipulationen zum Nachteil der Klägerin und anderer Versicherungsgesellschaften geführt (Az 320 JS 660/08). Das Amtsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 13.11.2013 (206 Ls 320 Js 660/08) die Anklage gegen den Beklagten und den vormaligen Beklagten zu 2 nicht eröffnet.

Das Landgericht Dresden hat die vorliegende Klage gegen den Beklagten mit Beschluss vom 14.04.2014 von dem gegen die weiteren Gesamtschuldner geführten Verfahren abgetrennt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere zu weiteren Schadensereignissen, wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ergänzend Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Beiziehung der Akte der Staatsanwaltschaft Dresden 320 Js 660/08 und Einholung von Sachverständigengutachten den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Rückzahlung der Versicherungsleistungen für die Schadensereignisse vom 07.07. und 13.07.2006 verurteilt. Zum einen sei er zur Rückzahlung der Versicherungsleistungen für den von ihm als Versicherungsnehmer geltend gemachten Sturmschaden verpflichtet, da sich aus dem Gutachten ergäbe, dass die Beschädigungen nicht mit dem behaupteten Schadenshergang korrespondieren würden. Zum anderen sei bei dem Schadensereignis vom 13.07.2006 von einem manipulierten Unfall auszugehen und der Beklagte daher zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der Klägerin durch betrügerische Handlungen entstanden sei, indem sie die Reparaturkosten für den beschädigten Pkw des vormaligen Beklagten zu 2 als ihrem Versicherungsnehmer gezahlt habe.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Zu deren Begründung rügt er, dass der Sachvortrag der Klägerin zu den Schadensfällen und zur Beteiligung des Beklagten unsubstantiiert sei. Das zu dem Schadensereignis vom 07.07.2006 eingeholte Gutacht...

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