Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20.04.2018 - Aktenzeichen: 21 O 226/17 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der beklagten Pflichtkrafthaftpflichtversicherung Schadensersatz aufgrund der behaupteten Beschädigung seines Fahrzeuges durch einen von einem Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Verkehrsunfall.
Der Versicherungsnehmer der Beklagten ..., wohnhaft ... heim, fuhr am 10.10.2016 auf das in der ... ordnungsgemäß in Fahrtrichtung rechts geparkte Fahrzeug des Klägers Marke A., Typ Q7, Erstzulassung 18.08.2016, auf. Das Fahrzeug des Klägers, welches dieser mit dem - von der Beklagten vorgelegten - Kaufvertrag vom 23.01.2016 von ... aus ... im als "unfallfrei" erworben hatte, wurde im Zeitraum vom 17. bis 27.102016 repariert. Der Kläger hat behauptet, sein Fahrzeug habe sich vor dem Unfallereignis in vollständig repariertem Zustand befunden; unreparierte Vorschäden habe es nicht gegeben. Der geltend gemachte Streifschaden auf der linken Seite seines Fahrzeugs sei durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug verursacht worden.
Der Vorbesitzer des Fahrzeugs des Klägers ... will bereits am 03.09.2015 gegen 22:50 Uhr auf der ... in ... mit einem Fahrzeug Marke O. einen Unfall gehabt haben, bei dem es zu einem Kontakt des von ihm geführten Fahrzeugs mit einem am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug Marke M. gekommen sein soll. In dem wegen des Schadens an dem von ihm geführten Fahrzeug vor dem Landgericht Landau geführten Rechtsstreit behauptete der Vorbesitzer des Fahrzeugs des Klägers, dass der Versicherungsnehmer der dort beklagten Versicherung namens ... Bruder des ... und ebenfalls wohnhaft ... 7 in ... im, ihm entgegen gekommen und er nach rechts ausgewichen sei, um einen Unfall zu vermeiden. Während der Vorbesitzer des Fahrzeugs des Klägers als Zeuge im genannten Rechtsstreit angab, mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h unterwegs gewesen zu sein, als es zum Unfall gekommen sei, hat der dort beauftragte gerichtliche Sachverständige festgestellt, dass die Gesamtschäden der Fahrzeuge nicht kompatibel sind; Kontaktspuren seien durch einen Kontakt im Langsamfahrbereich von Schrittgeschwindigkeit erzeugt worden und das vom Vorbesitzer des Fahrzeugs des Klägers geführte Fahrzeug müsse mindestens zweimal mit dem geparkten Fahrzeug kollidiert, sein, um das Schadensbild an beiden Fahrzeugen plausibel zu erklären. Das Landgericht Landau hat die Klage des Vorbesitzers des Fahrzeugs des Klägers mit Urteil vom 07.05.2019 abgewiesen, weil der Unfall zwischen dem Vorbesitzer und dem dortigen Zeugen ... abgesprochen gewesen sei.
Mit Urteil vom 20.04.2018 - dem Kläger zugestellt am 27.04.2018 - hat das Landgericht die Klage abgewiesen: Es könne nicht festgestellt werden, dass die Schäden, bezüglich derer vom Kläger Erstattung verlangt werde, tatsächlich auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen seien. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen stehe fest, dass am Fahrzeug des Klägers umfangreiche Vorschäden vorhanden gewesen seien, die nur teilweise behoben gewesen seien. Diese hätten sich auch auf den Fahrzeugbereich erstreckt, in dem sich die streifende Kollision mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug ausgewirkt habe. Eine klare Abgrenzung auch nur eines Teils der geltend gemachten Schäden und Kosten sei nicht möglich. Die vollständige und ordnungsgemäße Behebung der Vorschäden mit Schadensüberlagerung habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Eine zuverlässige Abgrenzung der infolge des streitgegenständlichen Unfallereignisses verursachten Schäden von bereits zuvor vorhandenen Vorschäden am Fahrzeug des Klägers sei daher nicht möglich, weshalb die Klage insgesamt abzuweisen sei. Aus technischer Sicht könnten die Beschädigungen im Bereich des linken Außenspiegels wie auch im Bereich des von der linken hinteren Seitentür verdeckten Kniestücks und des hinteren linken Radlaufs dem Anstoß des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges nicht zugeordnet werden. Auch könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich die Vorschäden über die komplette linke Seite vom hinteren Seitenteil (Radlauf) über die beiden linken Seitentüren bis zum linken Kotflügel erstreckt hätten. Im Übrigen wird - auch zum weiteren Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug und deren dortiger Anträge - auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die am 22.05.2018 eingelegte und am 20.06.2018 begründete Berufung des Klägers, der mit dem Rechtsmittel sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt: Es sei Fakt, dass sein - des Klägers - Fahrzeug vor dem Unfall optisch und technisch völlig intakt gewesen sei. Es habe wohl früher eine Beschädigung stattgefunden, hier sei jedoch vollständig repariert worden. J...