Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 08.12.2017; Aktenzeichen 1 HKO 2166/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8.12.2017, Az: 1 HKO 2166/17 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 5.10.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 4.000 EUR
Gründe
I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2, 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht der Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus § 339 S. 2 BGB in Höhe von 4.000,00 EUR zu.
Die Beklagte hat gegen die Unterlassungsverpflichtung vom 10.1.2017 (K 5) schuldhaft verstoßen. So war am 26.06.2017 über die Suchmaschine Google die streitgegenständliche "Google My Business-Anzeige" abrufbar, die das Hotel der Beklagten irreführend als "4-Sterne-Hotel" auswies (vgl. K 6). Die Beklagte ist folglich ihrer Pflicht, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren auf die Beseitigung des adäquat kausal verursachten Störungszustandes hinzuwirken, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
1. Zwischen den Parteien ist ein strafbewehrter Unterlassungsvertrag zustande gekommen, indem die Klägerin die Unterlassungserklärung der Beklagten vom 27.1.2017 (K 5) angenommen hat.
a) Vereinbaren die Parteien eine Unterlassungsverpflichtung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese auch die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands umfasst, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie allein die Verpflichtung zur Unterlassung zukünftiger Verletzungshandlungen erfassen soll. Bei einer Dauerhandlung ist die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist deshalb mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (vgl. BGH, WRP 2017, 305 Rn. 24 m. w. N - Rückruf von RESCUE-Produkten).
b) Demzufolge ist die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom 27.1.2017 (K 5) dahin auszulegen, dass sie zugleich die Verpflichtung der Beklagten enthält, den durch die ursprüngliche Eingabe der irreführenden 4-Sterne-Werbung in das Internet geschaffenen Störungszustand zu beseitigen, soweit es ihr möglich und zumutbar ist. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Unterlassungsverpflichtungserklärung ausnahmsweise nicht auf die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands erstreckt. Vielmehr hat auch die Beklagte dieses Verständnis ihrer Unterlassungserklärung zugrunde gelegt, wie sich aus ihrem Schreiben vom 13.7.2017 (K 8 unter Ziff. 3.3.) ergibt, wonach sie für die zuverlässige Entfernung der 4-Sterne-Daten aus dem Internet gesorgt habe.
2. Gegen den strafbewehrten Unterlassungsvertrag hat die Beklagte schuldhaft verstoßen und eine Vertragsstrafe verwirkt.
a) Unstreitig war die streitgegenständliche "Google My Business-Anzeige" mindestens am 26.6.2017 (K 6) bei Google abrufbar. Die wörtliche Angabe "Vier-Sterne-Hotel" genügte für einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung - unabhängig von der Verwendung von Sternsymbolen. Auch bedurfte es keines Hinweises auf die Deutsche Hotelklassifizierung. Bei der beanstandeten Angabe "4-Sterne-Hotel" in Alleinstellung geht der angesprochene Verkehr davon aus, dass es sich um eine solche objektive Sterne-Klassifizierung handelt und nicht etwa nur um eine subjektive Bewertung von Nutzern im Netz oder von Hotelbuchungsportalen.
b) Die Beklagte ist damit ihrer Pflicht, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren auf die Beseitigung des Störungszustandes hinzuwirken, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwandes, sie habe die hier streitgegenständliche Sternewerbung (K 6) für ihr Hotel in Gestalt der "Google My Business-Anzeigen" nicht selbst veranlasst. Ohne Erfolg wendet sie ein, sie sei nicht verantwortlich dafür, dass sich Hotelbuchungsportale über die auf der Homepage korrigierten Beschreibungen hinwegsetzten und Werbung mit unzutreffenden Angaben schalteten.
Zwar hat ein Schuldner für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 26 - Vertragsstrafenklausel). Die Beklagte hatte...