Verfahrensgang
LG Chemnitz (Aktenzeichen 7 O 1215/10) |
Tenor
1. Das Teil-End- und Schlussurteil des Landgerichts Chemnitz vom 25.04.2014, Az: 7 O 1215/10, wird auf die Berufung der Beklagten im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Das Teil-Versäumnis- und Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 22.03.2013 wird im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffer I wie folgt abgeändert und zugleich insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:
I. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 16.03.2005, Az: 6 U 1956/04, sowie dem in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss wird in Höhe von 1.650,00 EUR für unzulässig erklärt.
II. Im Übrigen bleibt Ziffer 1. des Teil-Versäumnis- und Endurteils vom 22.03.2013 aufrechterhalten.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Teil-End- und Schlussurteil des Landgerichts Chemnitz vom 25.04.2014, Az: 7 O 1215/10, wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten erster Instanz haben die Klägerin 63 % und die Beklagte 37 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 16.03.2005, Az: 6 U 1956/04, mit dem die Klägerin u.a. verurteilt worden ist, Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung durch die Beklagte an diese restlichen Werklohn zu zahlen.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung betrieben, um den tenorierten Zahlungsanspruch aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 16.03.2005 und die Kosten des Verfahrens beizutreiben. Die Klägerin erhob gegen die laufende Zwangsvollstreckung die vorliegend zu entscheidende Zwangsvollstreckungsabwehrklage.
Mit Beschluss vom 10.08.2010 stellte das Landgericht Chemnitz die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung iHv 22.000,00 EUR durch die Klägerin einstweilig ein.
Am 23.08.2010 hinterlegte eine dritte Person für die Klägerin den Betrag bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Chemnitz.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge und die Prozessgeschichte wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 16.03.2005 sowie dem in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 12.569,50 EUR für unzulässig erklärt und im Übrigen (unter teilweiser Aufrechterhaltung des im Laufe des Verfahrens ergangenen Versäumnisurteils) die Klage abgewiesen.
Das Urteil ist beiden Parteien am 05.05.2014 zugestellt worden. Die Klägerin hat mit am 30.05.2014 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 07.07.2014, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte hat mit am 05.06.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Urteil des Landgerichts Chemnitz auf einer Rechtsverletzung beruhe und die zugrunde liegenden Tatsachen die Entscheidung nicht rechtfertigen würden.
Das Landgericht habe festgestellt, dass die entsprechenden Leistungen von der Beklagten nicht erbracht worden seien und sich die Beklagte auch in Verzug befunden habe. Damit habe die Beklagte ihr Nachbesserungsrecht verloren und die Klägerin daher zu Recht Erfüllung und nachträgliche Leistungserbringung abgelehnt. Es stehe endgültig fest, dass die lt. Urteil des OLG Dresden, 16.03.2005, gemäß Ziffer 1.1. zustehende Forderung von der Beklagten nicht mehr erlangt werden könne, da das Nachbesserungsrecht verloren gegangen sei. Zudem stünden der Klägerin weitaus höhere Ansprüche auf Zahlung von Mangelbeseitigungskostenvorschuss zu als vom Landgericht angenommen, sowohl im Hinblick auf den Anschluss der Drainage an den ...bach als auch hinsichtlich der unter Ziffer 1.3. im Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 16.03.2005 titulierten Mängel. Mit diesen sei ebenfalls (hilfsweise) aufgerechnet worden. Das Landgericht hätte daher auch diese als aufrechenbare Kosten ansehen müssen mit der Folge, dass die titulierte Forderung der Beklagten erloschen wäre und der Klage in vollem Umfang hätte stattgegeben werden müssen.
Es seien keine der vor im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Mängel nachgebessert worden, was der Sachverständige B. auch festgestellt habe.
Zudem wiederholt die Klägerin vertiefend ihre Mängelbehauptungen.
Ausweislich des Urteils des OLG Dresden vom 16.03.2005 sei die Zug-um-Zug-Verurteilung auch davon abhängig gewesen, dass die Beklagte eine Gewährleistungsbürgschaft über 1.086,3...