Leitsatz (amtlich)

›Nach außerordentlicher Kündigung des Mietverhältnisses wegen langanhaltender Nichtentrichtung des Mietzinses kann die Räumungsklage grundsätzlich entsprechend § 259 ZPO verbunden werden mit der Klage auf künftige Nutzungsentschädigung.‹

 

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß § 543 Abs. 1, § 313 b Abs. 1, § 523 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

1. Auf die Berufung der Klägerin ist der Beklagte zur unbedingten Zahlung weiterer 3.899,34 DM zu verurteilen.

Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung vom 26.06.1998 die Zahlung eines künftigen Nutzungsentgelts in Höhe von 649,89 DM für die Monate ab April 1998 beantragt. Die zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vom 24.09.1998 bereits fällig gewordenen Nutzungsentgeltzahlungen bis einschließlich September 1998, insgesamt somit 6 Monate mit einem Gesamtbetrag von 3.899,34 DM, waren durch unbedingte Verurteilung zuzusprechen, ohne dass es einer Änderung des Klageantrages bedurft hätte (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 20. Auflage, § 257 Rdn. 7 mit Hinweis auf RGZ 88, 178). Bezüglich der Schlüssigkeit der beantragten Nutzungsentschädigung dem Grunde und der Höhe nach kann auf das Teilversäumnis- und Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 06.05.1998 verwiesen werden (§ 543 Abs. 1 ZPO). Der auch in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich nicht vertretene Beklagte ist der schlüssigen Klage nicht entgegengetreten.

2. Darüber hinaus greift die Klägerin das erstinstanzliche Urteil vom 06.05.1998 auch insoweit mit Erfolg an, als dort die Verurteilung auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO als nicht zulässig erachtet worden ist. Die diesbezüglichen Bedenken des Landgerichts Leipzig greifen nicht durch.

Nach § 259 ZPO kann Klage auf künftige Leistungen erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der Beklagte hat durch seine lang anhaltende Nichtzahlung fälliger Mietzinsansprüche der Klägerin seit Anfang 1996 die Besorgnis der Zahlungsunfähigkeit oder -willigkeit begründet. Seine weitere Inanspruchnahme der Mietsache in Kenntnis dieser Umstände begründet einen Vorwurf, der demjenigen widersprüchlichen Verhaltens ähnlich ist. Indem der Beklagte gegen den Mahnbescheid vom 28.02.1997 Widerspruch erhoben hat, hat er auch die Besorgnis begründet, bei Fälligkeit künftiger Nutzungsentgeltansprüche nicht freiwillig zu leisten. Der Klägerin steht trotz des zwischenzeitlich rechtskräftigen Räumungstitels ein Rechtsschutzbedürfnis zur Verurteilung auf künftige Leistungen zur Seite, da die Vollstreckung eines Räumungstitels sich regelmäßig auf längere Zeit nach Rechtskraft desselben erstreckt (vgl. § 765 a ZPO). Auch dem Gesetzeswortlaut kann für den vorliegenden Fall kein Ausschluss der Klage auf künftige Leistungen entnommen werden. Bei der Fassung der §§ 257 ff. ZPO hat der Gesetzgeber auf exakte Abgrenzungskriterien verzichtet und im Wesentlichen auf die Bedürfnisse der Praxis abgestellt (vgl. Henssler in NJW 1989, 138, 141 m.w.N.). Es kann deshalb letztlich im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Nichtleistung des Beklagten auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit beruht. Eine analoge Anwendung ist jedenfalls in Fällen grundsätzlich möglich, die in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit des Gläubigers den vom Gesetzgeber geregelten Fällen entsprechen und in denen ebenfalls ein praktisches und prozessökonomisches Bedürfnis für die Zulassung besteht (so Henssler, a.a.O.). Das ist bei der Klage auf künftige Nutzungsentgeltzahlung bei beendetem Mietverhältnis grundsätzlich der Fall, da der Vermieter ansonsten gezwungen wäre, für die zu späterem Zeitpunkt fällig werdenden Nutzungsentschädigungen erneut im Klagewege vorzugehen (vgl. Bub/Dreier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., VIII Rdn. 34; Palandt-Putzo, BGB, 57. Aufl., § 557 Rdn. 3).

Zwar weist das Erstgericht zutreffend auf den Umstand hin, dass die Klage nach § 259 ZPO nicht für erst künftig entstehende Ansprüche erhoben werden kann (vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 91, 449). Notwendig ist vielmehr, dass Ansprüche auf künftige Leistungen ihre Grundlage in einem Rechtsverhältnis finden, dessen rechtserzeugende Tatsachen schon gegenwärtig eingetreten sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 259 Rdn. 3). Dies ist jedoch vorliegend der Fall. Mit der Kündigung vom 26.02.1996 wurde das Gewerbemietverhältnis mit dem Beklagten spätestens zum 12.03.1996, dem gesetzten Räumungstermin, beendet. Seit dieser Zeit hat der Beklagte die Mieträumlichkeiten nicht an die Klägerin zurückgegeben und schuldet Nutzungsentschädigung, die der Höhe und der Fälligkeit nach durch die Regelungen des gekündigten Mietvertrags hinreichend konkretisiert sind. Die künftigen Nutzungsentgeltansprüche sind lediglich noch bedingt durch die Nichtrückgabe der Mietsache und dem Eintritt der Fälligkeit am 3. Werktag des jeweiligen Monats, § ...

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