Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerberaummiete: Zustandekommen eines schriftlichen Mietvertrages
Orientierungssatz
Ein Vertrag, der wie ein Mietvertrag nach BGB § 566 S 1 der Schriftform bedarf, kann unter Abwesenden grundsätzlich nur zustande kommen, wenn sowohl der Antrag als auch die Annahmeerklärung jeweils den Vertragspartnern schriftlich zugegangen sind. Es ist daher nicht ausreichend, daß der Antragende (Vermieter) Kenntnis erlangt, der Antragsgegner (Mieter) habe seine Annahme in schriftlicher Form erklärt; nach BGB § 130 wird die Annahmeerklärung als empfangsbedürftige Willenserklärung vielmehr erst dann wirksam, wenn sie dem anderen zugeht. Damit entbehrt die schriftliche Annahmeerklärung solange der Wirksamkeit, als sie nicht in der Verkörperung so in den Machtbereich des anderen gekommen ist, daß er von ihr Kenntnis nehmen kann (hier: überwiegend Beweiswürdigung bezüglich der Frage der Übergabe des vom Mieter unterzeichneten Vertragsexemplars an den Vermieter).
Normenkette
BGB §§ 130, 145, 566 S. 1, §§ 580, § 145 ff.
Fundstellen
Haufe-Index 542156 |
ZMR 1999, 104 |
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