Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerberaummiete: Zustandekommen eines schriftlichen Mietvertrages

 

Orientierungssatz

Ein Vertrag, der wie ein Mietvertrag nach BGB § 566 S 1 der Schriftform bedarf, kann unter Abwesenden grundsätzlich nur zustande kommen, wenn sowohl der Antrag als auch die Annahmeerklärung jeweils den Vertragspartnern schriftlich zugegangen sind. Es ist daher nicht ausreichend, daß der Antragende (Vermieter) Kenntnis erlangt, der Antragsgegner (Mieter) habe seine Annahme in schriftlicher Form erklärt; nach BGB § 130 wird die Annahmeerklärung als empfangsbedürftige Willenserklärung vielmehr erst dann wirksam, wenn sie dem anderen zugeht. Damit entbehrt die schriftliche Annahmeerklärung solange der Wirksamkeit, als sie nicht in der Verkörperung so in den Machtbereich des anderen gekommen ist, daß er von ihr Kenntnis nehmen kann (hier: überwiegend Beweiswürdigung bezüglich der Frage der Übergabe des vom Mieter unterzeichneten Vertragsexemplars an den Vermieter).

 

Normenkette

BGB §§ 130, 145, 566 S. 1, §§ 580, § 145 ff.

 

Fundstellen

Haufe-Index 542156

ZMR 1999, 104

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge