Verfahrensgang
LG Görlitz (Aktenzeichen 6 O 156/19) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz, Außenkammer Bautzen, vom 24.06.2020, 6 O 156/19, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor in Nr. 1 und 2 lautet wie folgt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten der Klägerin auf seinen Grundstücken, vorgetragen beim Amtsgericht ...,
Grundbuch von xxx Bl. 130, Flur 6, Flurstück ...2,
Grundbuch von xxx Bl. 53, Flur 6, Flurstück ...1,
Grundbuch von xxx Bl. 241, Flur 2, Flurstück ...8/2,
Grundbuch von xxx Bl. 258, Flur 7, Flurstück ...5,
folgenden Inhaltes zu bewilligen:
"Die Klägerin ist berechtigt, in einem Schutzstreifen von 10 m Breite eine Ferngasleitung (FGL) mit der Bezeichnung 019.00 und Zubehör unterirdisch zu verlegen, zu betreiben, dauernd zu belassen und die Grundstücke zum Zwecke des Baues, des Betriebes und der Wartung der Anlage zu benutzen.
Auf dem Schutzstreifen der in Anspruch genommenen Grundstücke dürfen für die Dauer des Bestehens der Anlagen keine Gebäude etc. errichtet oder sonstige Einwirkungen vorgenommen werden, die den Bestand oder Betrieb der Anlage beeinträchtigen oder gefährden.
Die Außengrenzen des Schutzstreifens werden bestimmt durch die Lage der Anlage, deren Achse grundsätzlich mittig im Schutzstreifen liegt.
Die Ausübung der Dienstbarkeit kann Dritten überlassen werden."
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten der Klägerin auf seinen Grundstücken, vorgetragen beim Amtsgericht ...,
Grundbuch von xxx Bl. 130, Flur 6, Flurstück ...2,
Grundbuch von xxx Bl. 53, Flur 6, Flurstück ...1,
Grundbuch von xxx Bl. 241, Flur 2, Flurstück ...8/2,
Grundbuch von xxx Bl. 258, Flur 7, Flurstück ...5,
folgenden Inhaltes zu bewilligen:
"Die Klägerin ist berechtigt, in einem Schutzstreifen von 10 m Breite eine Ferngasleitung (FGL) mit der Bezeichnung 020.00 und Zubehör unterirdisch zu verlegen, zu betreiben, dauernd zu belassen und die Grundstücke zum Zwecke des Baues, des Betriebes und der Wartung der Anlage zu benutzen.
Auf dem Schutzstreifen der in Anspruch genommenen Grundstücke dürfen für die Dauer des Bestehens der Anlagen keine Gebäude etc. errichtet oder sonstige Einwirkungen vorgenommen werden, die den Bestand oder Betrieb der Anlage beeinträchtigen oder gefährden.
Die Außengrenzen des Schutzstreifens werden bestimmt durch die Lage der Anlage, deren Achse grundsätzlich mittig im Schutzstreifen liegt.
Die Ausübung der Dienstbarkeit kann Dritten überlassen werden."
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.194,90 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes wird verzichtet, weil gegen das Urteil kein Rechtsmittel zulässig ist (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 544 Abs. 2 ZPO).
II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Sie führt allerdings zur Berichtigung eines im Tenor in Nr. 2 enthaltenen Schreibfehlers und im Hinblick auf die Wiederholung der bereits in erster Instanz umformulierten Anträge zu einer Klarstellung des Tenors, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Eintragung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, wie sie im Tenor wiedergegeben sind.
1. Der Anspruch ergibt sich aus den acht zwischen den Parteien am 22.07./28.09.2015 geschlossenen Verträgen (Anlagen K1 bis K8).
Dort heißt es jeweils: "Er [der Beklagte] verpflichtet sich, X. ein Leitungs- bzw. Anlagenrecht des in der Eintragungsbewilligung bezeichneten Inhalts einzuräumen. Das Recht wird auf Kosten der X. in das Grundbuch eingetragen."
In den Verträgen ist jeweils der Zweck des Leitungsrechtes bezeichnet, nämlich die Verlegung der Ferngasleitungen 019.00 bzw. 020.00. Damit ergibt sich bereits ohne Rückgriff auf das erwähnte Eintragungsbewilligungsformular, das den Verträgen nicht beigefügt war, dass zugunsten der Klägerin auf allen in den Verträgen im Einzelnen bezeichneten Flurstücken ein Leitungsrecht zu bewilligen ist.
2. Die Verträge sind wirksam.
a) Die genaue Festlegung der Trasse auf den einzelnen Flurstücken war für die wirksame Vereinbarung der Verpflichtung zur Eintragung der Dienstbarkeiten nicht erforderlich. Eine Dienstbarkeit kann ohne Beschränkung auf einen realen Teil des Grundstücks bestellt werden, auch wenn sie auf einen Teil des Grundstücks beschränkt werden soll. Denn es steht grundsätzlich im Belieben der Beteiligten, ob sie die Bestimmung des Ausübungsortes der tatsächlichen Ausübung überlassen oder rechtsgeschäftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit machen (BGH, Urt. v. 12.12.2014, V ZR 36/14, Rn. 19, juris).
b) Der Beklagte hat die Verträge nicht wirksam widerrufen können, weil ihm kein Widerrufsrecht zustand.
aa) Ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB bestand nicht, weil der Vertrag keine entgeltliche Leistung des Unternehmers zu...