Leitsatz (amtlich)
1. Eine sog. GAP-Versicherung dient ihrem Sinn und Zweck nach der Absicherung nur vor Forderungen, die der Leasinggeber beansprucht. Vorbehaltlich anderer Regelungen kann aus ihr vom Versicherer nicht etwas darüber hinaus anhand anderer Berechnungskriterien (Restwert; Wiederbeschaffungswert) verlangt werden.
2. Soweit der Leasinggeber sein unter den Schutz der GAP-Versicherung fallende Forderung wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen kann bzw. bei entsprechender Einrede nicht mehr durchsetzen könnte, wird der Versicherer gegenüber dem Versicherten leistungsfrei. Der Versicherte ist regelmäßig gehalten, die Einrede der Verjährung zu erheben.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 2929/19) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 16.12.2022 abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.447,24 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um eine Versicherungsleistung aus einer Ergänzungskasko-Versicherung für Leasingfahrzeuge (sog. GAP-Versicherung).
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Schuldnerin F... S... & H... S... GbR, welche einen Fuhrpark betrieben hatte (im Folgenden: GbR). Diese schloss, vermittelt durch den Zeugen R... C..., mit dem Beklagten einen seit 01.01.2014 geltenden Versicherungsvertrag über eine Kfz-Haftpflichtversicherung, eine Kfz-Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung von 1.000 EUR sowie eine GAP-Versicherung ab. Letztere hat im Wesentlichen den Inhalt, dass sich der Versicherer verpflichtet, im Fall eines Diebstahls oder eines Totalschadens des versicherten Fahrzeugs während der Laufzeit des Leasingvertrages den Differenzbetrag zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs und dem noch offenen Leasingbetrag zu zahlen, d.h. die Summe aus den noch ausstehenden abgezinsten Leasingraten, einer eventuellen Restrate, dem abgezinsten Leasingrestwert sowie der noch nicht verbrauchten Mietvorauszahlung. Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) mit Stand 01.10.2014 zugrunde.
Unter A. 2.7.1 findet sich darin zur GAP-Versicherung folgende Vereinbarung:
"Bei Zerstörung, Verlust oder Totalschaden eines geleasten Pkw oder Lieferwagens im Werkverkehr ersetzen wir bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung auch die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und dem höheren Leasing-Restbetrag, sofern Sie dem Leasinggeber gegenüber zur Zahlung dieser Differenz verpflichtet sind."
D.1.1 der AKB lautet:
"Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden. Die Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Fahrzeugen finden Sie im Anhang 6."
D.4.1. der AKB lautet:
"Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 bis D.3 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen."
Versichert war unter anderem ein LKW Renault Master, welchen die GbR im August 2013 von der Eigentümerin Fa. Renault Leasing geleast hatte. Der LKW wurde im Vertrag als "LKW-Werkverkehr" versichert.
Werkverkehr definiert der Anhang 6 der AKB wie folgt:
"Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene Zwecke durch eigenes - im Krankheitsfall bis zu vier Wochen auch durch fremdes - Personal eines Unternehmens."
Die GbR setzte den LKW nicht in ihrem Werkverkehr ein, sondern vermietete ihn langfristig an einen Dritten. Dieser verunfallte am 08.08.2015 mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Der Beklagte zahlte hierauf aus der Haftpflichtversicherung einen Betrag in Höhe von 22.156,52 EUR und an die Renault Leasing aus der Vollkaskoversicherung einen Betrag in Höhe von 5.403,36 EUR. Weiterhin zahlte der Beklagte an die GbR 258,76 EUR.
Mit Schreiben vom 02.09.2015 wurde der Leasingvertrag durch die Renault Leasing gekündigt. Am 28.10.2015 stellte die Renault Leasing eine endgültige Schlussabrechnung gegenüber der GbR zur vorzeitigen Vertragsbeendigung wegen fristloser Kündigung aufgrund Totalschadens. Unter Berücksichtigung von Leasingraten für die restliche Laufzeit i.H.v. 3.894,96 EUR und eines hypothetischen Fahrzeugswerts nach restlicher Laufzeit i.H.v. 11.282,45 EUR zu Lasten der GbR sowie des erzielten Verkaufserlöses von 5.201,68 EUR, einer Vers...