Leitsatz (amtlich)

Der zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit gem. § 116 Abs. 1 SachRBerG verpflichtete Grundstückseigentümer kann zur dinglichen Absicherung seines Anspruches auf Zahlung einer jährlichen Nutzungs- Reallast gem. § 1105 BGB im Grundbuch des herrschenden Grundstücks des Mitbenutzers i.S.v. § 116 Abs. 1 SachRBerG verlangen.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 15.04.2002; Aktenzeichen 11 O 5949/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil des LG Leipzig, 11. Zivilkammer, vom 15.4.2002 (11 O 5949/00) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit dem nachfolgenden Inhalt auf ihrem Grundstück, Bl. ... des Grundbuches von L, Flurstück Nr. 2o der Gemarkung L, zuzustimmen und ihre Eintragung im Grundbuch an rangbereiter Stelle zu bewilligen und zu beantragen:

Dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, Bl. 6 des Grundbuches von L, Flurstück Nr. 2b der Gemarkung L, wird auf Dauer das Recht eingeräumt, den aus der dem Urteil beigefügten Anlage ersichtlichen Weg über das Grundstück Bl. des Grundbuches von L, Flurstück Nr. 2o der Gemarkung L, zum Befahren mit Personen- und Lastkraftwagen sowie zum Gehen zu seinem Grundstück, nicht aber zum Abstellen von Fahrzeugen, mitzubenutzen. Die Ausübung des Geh- und Fahrtrechtes ist auf die Wegefläche beschränkt. Die Kosten der Unterhaltung des Überfahrtsweges hat der Eigentümer des berechtigten Grundstückes zu tragen.

Zug um Zug gegen die Zustimmung der Klägerin zur Eintragung einer Reallast mit dem nachfolgenden Inhalt auf ihrem Grundstück, Bl. 6, Flurstück Nr. 2b der Gemarkung L, sowie die Bewilligung und Beantragung der Reallast mit nachstehendem Inhalt durch die Klägerin an rangbereiter Stelle:

Der jeweilige Eigentümer des Grundstückes, Bl. 6 des Grundbuches von L, Flurstück Nr. 2b der Gemarkung L, ist verpflichtet, dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, Bl. ... des Grundbuches von L, Flurstück Nr. 2o der Gemarkung L, jährlich im voraus ein Nutzungsentgelt i.H.v. 527 EUR für die Eintragung der Grunddienstbarkeit, Geh- und Fahrtrecht, zu zahlen.

Als Inhalt der Reallast wird folgende Wertsicherung eingetragen: Ändern sich die Erzeugerpreise für gewerbliche Güter, so erhöht oder vermindert sich im gleichen prozentualen Verhältnis die Höhe des zu zahlenden Nutzungsentgeltes von dem auf die Änderung folgenden Jahresbeginn an. Die Anpassung kann erstmals nach Ablauf von 10 Jahren seit Bestellung des Nutzungsrechtes verlangt werden. Die Anpassung ist auf den Betrag begrenzt, der sich aus der Entwicklung der Grundstückspreise ergibt. Maßgebliche Grundlage für die Entwicklung der Grundstückspreise sind die Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB soweit diese vorliegen, anderenfalls in folgender Reihenfolge die allgemeine Entwicklung der Grundstückspreise im Freistaat Sachsen, in dem in Art. 3 des Einigungsvertrag genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) oder im gesamten Bundesgebiet. Weitere Anpassungen des Nutzungsentgeltes können frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der jeweils letzten Anpassung des Nutzungsentgeltes geltend gemacht werden.

b) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit dem nachfolgenden Inhalt auf ihrem Grundstück, Bl. 5 des Grundbuches von L, Flurstück Nr. 2p der Gemarkung L, zuzustimmen und ihre Eintragung im Grundbuch an rangbereiter Stelle zu bewilligen und zu beantragen:

Dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, Bl. 6 des Grundbuches von L, Flurstück Nr. 2b der Gemarkung L, wird auf Dauer das Recht eingeräumt, den aus der dem Urteil beigefügten Anlage ersichtlichen Weg über das Grundstück, Bl. 5 des Grundbuches von L, Flurstück Nr. 2p der Gemarkung L, zum Befahren mit Personen- und Lastkraftwagen sowie zum Gehen zu seinem Grundstück, nicht aber zum Abstellen von Fahrzeugen, mitzubenutzen. Die Ausübung des Geh- und Fahrtrechtes ist auf die Wegefläche beschränkt. Die Kosten der Unterhaltung des Überfahrtweges hat der Eigentümer des berechtigten Grundstückes zu tragen.

Zug um Zug gegen die Zustimmung der Klägerin zur Eintragung einer Reallast mit dem nachfolgenden Inhalt auf ihrem Grundstück, Bl. 6 des Grundbuches von L, Flurstück Nr. 2b der Gemarkung L, sowie die Bewilligung und Beantragung der Reallast mit nachstehendem Inhalt durch die Klägerin an rangbereiter Stelle:

Der jeweilige Eigentümer des Grundstückes, Bl. 6 des Grundbuches von L, Flurstück Nr. 2b der Gemarkung L, ist verpflichtet, dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, Bl. 5 des Grundbuches von L, Flurstück Nr. 2p der Gemarkung L, jährlich im voraus ein Nutzungsentgelt i.H.v. 448 EUR für die Eintragung der Grunddienstbarkeit, Geh- und Fahrtrecht, zu zahlen.

Als Inhalt der Reallast wird folgende Wertsicherung eingetragen: Ändern sich die Erzeugerpreise für gewerbliche Güter, so erhöht oder vermindert sich im gleichen prozentualen Verhältnis die Höhe des zu zahlenden Nutzungsentgeltes von dem auf die Änderung folgenden Jahresbeginn an. Die Anpassung ...

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