Leitsatz (amtlich)
Zu den Amtspflichten bei Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung eines Bauvorbescheids und zu Kausalitätsfragen.
Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 08.11.2016; Aktenzeichen 5 O 1573/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 08.11.2016, Az.: 5 O 1573/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Schadenersatz wegen nach Auffassung der Klägerin verzögerter Bescheidung einer Bauvoranfrage. Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Ergänzend wird zum besseren Verständnis folgendes ausgeführt:
Die Klägerin plante auf dem im Überschwemmungsgebiet der Elbe liegenden Grundstück, Flurstücke xxxx/1 und yyyye in X., die Errichtung von Wohn- und Geschäftshäusern mit Tiefgarage. Die Klägerin hatte über das Grundstück am 02. Mai 2014 mit dem Veräußerer einen Kaufvertrag abgeschlossen. Am 25. März 2015 ist sie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden.
Das Grundstück liegt in einem Bereich, für welchen die Beklagte am 03.02.2010 einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. X, öffentlich bekanntgemacht am 04.03.2010 (Amtsblatt der Beklagten Nr. 9/2010 vom 04.03.2010, S. 14), und am 19.01.2012 einen Beschluss über die Weiterentwicklung und Präzisierung der Planungsziele (vgl. Amtsblatt der Beklagten Nr. 5/2012, S. 10 und Amtsblatt der Beklagten Nr. 9/2012, S. 15) gefasst hatte. Unter dem 13.05.2014, konkretisiert am 15.07.2014, beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheids nach § 75 der Sächsischen Bauordnung zur Fragestellung: "Entspricht das Vorhaben im Hinblick auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, der Eigenart der näheren Umgebung (ohne Fragestellung der Erschließung)?" (im Weiteren: 1. Vorbescheidsantrag). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Das Vorhaben sah überwiegend sechsgeschossige Gebäude mit einem nach Nordost/Nordwest ausgerichteten durchgehenden L-Riegel vor.
Am 25.05.2014 fanden in Sachsen Kommunalwahlen statt, die im Stadtrat der Beklagten zu einem Mehrheitswechsel führte.
Unter dem 14.07.2014 stellte die Klägerin einen Vorbescheidsantrag zur Frage, ob das Vorhaben im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Elbe zulässig sei (im Weiteren: 2. Vorbescheidsantrag). Mit Schreiben vom 22.09.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass Bedenken gegen die Erteilung des 1. Vorbescheids bestünden. Insoweit wird auf die Anlage B1 (Bl. 292 ff. dA) Bezug genommen. Die Klägerin stellte am 13./20.10.2014 (Anlagen K5 und K6) einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids (im weiteren: 3. Vorbescheidsantrag oder Vorbescheidsantrag vom 13.10.2014), nunmehr für ein überwiegend viergeschossiges Vorhaben mit einem geteilten L-Riegel, zur Frage: "Entspricht das Vorhaben im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, der Eigenart der näheren Umgebung - ohne Fragestellung zur Erschließung?". Die Beklagte bestätigte am 23.10.2014 den vollständigen Eingang des 3. Vorbescheidsantrages. Mit Bescheiden vom 04.11.2014 lehnte die Beklagte die Erteilung des 1. und des 2. Vorbescheides ab. Am 22. 01. 2015 fasste die Beklagte einen Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 357C, öffentlich bekannt gemacht am 19. 02. 2015 (Amtsblatt der Beklagten Nr. 8/2015, S. 20). In dessen Bereich liegt das klägerische Grundstück. Mit Bescheid vom 27. 02. 2015 verfügte die Klägerin die Zurückstellung des 3. Vorbescheidsantrags gemäß § 15 BauGB. Unter dem 09. 03. 2015 legte die Klägerin gegen die Zurückstellung Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 27. 02. 2015 hatte die Landesdirektion den Planaufstellungsbeschluss vom 22. 01. 2015 gerügt, weil eine an der Entscheidung mitwirkende Stadträtin befangen gewesen sei. Der Beklagten wurde die Neuentscheidung aufgegeben. Hiergegen hatte die Beklagte Widerspruch eingelegt. Am 16.04.2015 hob die Beklagte den Planaufstellungsbeschluss vom 22. 01. 2015 auf und fasste zugleich einen neuen identischen Planaufstellungsbeschluss, welcher am 23.04.2015 öffentlich bekannt gemacht wurde (Amtsblatt der Beklagten Nr. 17/2015, S. 17). Mit Bescheid vom 24.04.2015 (Abdruck Anlage BB1 = Bl. 389 dA) verfügte die Beklagte erneut die Zurückstellung des 3. Vorbescheidsantrages. Mit Beschluss vom 07.05.2015, öffentlich bekanntgemacht am 29.05.2015 und in Kraft ab 30.05.2015 (vgl. Amtsblatt der Beklagten vom 29.05.2015, Nr. 22/2015, S. 25), beschloss die Beklagte eine...