Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I.
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Chemnitz - Az.: 2 O 208/06 - vom 22.12.2006 im Kostenpunkt aufgehoben sowie in der Hauptsache teilweise abgeändert und insoweit ingesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 160.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 159.823,00 EUR vom 19.01.2006 bis 03.02.2006 und aus 160.000,00 EUR seit dem 08.02.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
- Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 160.000,00 EUR; Beschwer des Klägers: bis 13.000,00 EUR -
Gründe
I.
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 29.09.2003 am 01.02.2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des P.... H...... (im Folgenden: Schuldner), der ein Transportunternehmen betrieb und bei dem beklagten Kreditinstitut mehrere Darlehen aufgenommen hatte. Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Beklagten gegen den Schuldner trat dieser am 07./16.04.2003 die ihm aus Warenlieferungen und Leistungen sowie aus sonstiger Geschäftstätigkeit gegen alle Kunden mit den Anfangsbuchstaben A bis Z gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen ab. Diese Globalzession (Anlage K 2) ersetzte eine solche aus dem Jahr 1991, die anlässlich der Aufnahme der Geschäftsverbindung vereinbart worden war.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zog der Kläger offene Forderungen aus der Geschäftstätigkeit des Schuldners ein, denen seiner Darstellung zufolge Frachtaufträge zugrunde lagen, die in den letzten zwei Monaten vor der Antragstellung angenommen und ausgeführt worden waren. Von dem nach Abzug der Feststellungs- und Verwertungskosten verbleibenden Erlös kehrte er am 23.07.2004 160.000,00 EUR an die Beklagte aus. Mit der Behauptung, er habe aus dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.04.2005, Az.: 14 U 200/03 (ZInsO 2005, 552 = ZIP 2005, 1248), die rechtliche Erkenntnis gewonnen, dass die Vorausabtretung künftiger Forderungen erst mit deren Entstehung wirksam werde und inkongruent sei, so dass entgegen seiner ursprünglichen Annahme die Globalzession vom 07./16.04.2003 in Bezug auf die von ihm eingezogenen Forderungen nach § 131 Abs. 1 InsO angefochten werden könne, begehrt der Kläger Rückerstattung des von ihm ausgekehrten Erlöses nebst Verzugszinsen. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe die Forderungen bereits mit Abschluss der Abtretungsvereinbarung am 07./16.04.2003 erworben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Nachdem der BGH mit Urteil vom 29.11.2007, Az.: IX ZR 30/07 (BGHZ 174, 297), während des hiesigen Berufungsverfahrens entschieden hat, dass bei einer Globalzession die Entstehung zukünftiger Forderungen als kongruente Deckung anfechtbar sei, hat der Kläger sein Tatsachenvorbringen um Umstände ergänzt, die der Beklagten bekannt waren und die seiner Auffassung nach zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen ließen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Chemnitz - Az.: 2 O 208/06 - vom 22.12.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 160.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 159.823,00 EUR vom 19.01.2006 bis 03.02.2006 und aus 160.000,00 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte bestreitet, dass der Schuldner zahlungsunfähig gewesen sei. Sie ist ferner der Auffassung, die ihr bekannten Umstände hätten nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen. Auch habe der Kläger durch die Auskehr des Erlöses und dessen Abrechnung in seinen Schreiben vom 26.04.2004 (Anlage K 5) und vom 22.12.2004 (Anlage B 2) auf das Anfechtungsrecht verzichtet. Schließlich beruft sich die Beklagte auf Verjährung.
Der Senat hat über die Zeitspanne zwischen Annahme und Abwicklung von Aufträgen im Transportunternehmen des Schuldners Beweis erhoben durch dessen Vernehmung als Zeuge. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.06.2008 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Von einem Teil der geltend gemachten Zinsen abgesehen...