Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 4 O 1963/18) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29.04.2020 - Az.: 4 O 1963/18 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.
4. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 608.115,63 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A.B. und B.B. (nachfolgend Insolvenzschuldnerin und Insolvenzschuldner genannt) Schadensersatz aus einem Architektenvertrag wegen Baukostenüberschreitung.
Die Insolvenzschuldner erwarben im Jahr 2006 das Grundstück ...straße ... in O1 und beabsichtigten, darauf eine Pension/ein Hotel mit 65 Gästebetten und einer Wohneinheit im Dachgeschoss zu errichten. Zu diesem Zwecke wandten sie sich an den beklagten Architekten, mit dem sie bereits in den Jahren 1996/97 gemeinsam den Umbau und die Einrichtung einer in der ...allee ... in O1 betriebenen Pension durchgeführt hatten und baten diesen, Architektenleistungen zu übernehmen. Der Beklagte, der bereits im Jahr 2004 im Alter von 69 Jahren in den Ruhestand getreten war, stimmte dem nach längeren Verhandlungen zu, wobei die Einzelheiten der Vertragsgrundlagen zwischen den Parteien streitig sind.
Es liegt ein schriftlicher, von beiden Insolvenzschuldnern und dem Beklagten unterzeichneter Architektenvertrag vom 09.05.2011 (Anlage B 2) vor, der einen handschriftlich ergänzten Nachtrag, datiert auf den 21.02.2012 trägt. Mit dem Vertrag wurden dem Beklagten unter anderem die Leistungsphasen 1 - 7 des § 15 HOAI zur Bauplanung des Neubauobjektes der Pension ...straße ... in O1 übertragen. Ausweislich § 1 des Architektenvertrages war als Grundlage des Honorars eine Kostenschätzung vom 19.03.2007 vereinbart. Die Übernahme der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) sollte nach Anforderung der Auftraggeber erfolgen, wobei für die Abrechnung dieser Leistung Stundensätze zur Anwendung kommen sollten (§ 3, Ziffer 3.2 des Vertrages). Der handschriftliche Nachtrag lautete:
"Im Schadensfall wird die Haftungsinanspruchnahme von Y. nur bis zu den versicherten Höchstsummen - bei Personenschäden bis 1,5 Mio. EUR und bei Sach- und Vermögensschäden bis 250.000,00 EUR vereinbart.".
Wegen der weiteren Einzelheiten und des genauen Wortlauts des Architektenvertrags wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen.
Darüber hinaus wurde durch den Kläger ein nicht datierter, allein vom Beklagten unterzeichneter Architektenvertrag (Anlage K 1) vorgelegt. Dieser enthält keine handschriftlichen Ergänzungen.
Weiter wurden von den Parteien insgesamt 4 Kostenschätzungen vorgelegt.
Eine vom Beklagten (Anlage B 14) vorgelegte Kostenschätzung vom 12.02.2007 weist Gesamtkosten für das Bauvorhaben in Höhe von 2.147.500,00 EUR aus, worin Eigenleistungen in Höhe von 450.000,00 EUR enthalten sind. Diese Eigenleistungen der Insolvenzschuldner beruhten auf einer Aufschlüsselung der Insolvenzschuldner vom 12.02.2007 (Anlage B 12).
Vom Kläger wurde eine Kostenschätzung (Anlage K 2) vom 19.03.2007 vorgelegt, die Gesamtkosten in Höhe von 1.946.100,00 EUR auswies, worin Eigenleistungen der Insolvenzschuldner in Höhe von 246.100,00 EUR enthalten sind und die einen Kreditrahmen in Höhe von 1,7 Mio. EUR vorsah. Diese Kostenschätzung enthielt eine Brutto-Grundfläche von 397 m2 und eine Netto-Grundfläche von 1.680 m2 sowie eine Nutzfläche von 1.378 m2 sowie einen Brutto-Rauminhalt von 5.327 m3.
Vom Kläger wurde eine weitere Kostenschätzung (Anlage K 5) vom 31.07.2008 vorgelegt. Diese wies ebenfalls Gesamtkosten in Höhe von 1.946.100,00 EUR aus. Auch die weiteren angegebenen Einzelbeträge stimmen mit der Kostenschätzung vom 19.03.2007 überein.
Darüber hinaus legte der Beklagte eine als "11/09" bezeichnete Kostenschätzung (ohne Datum, jedoch mit Faxbericht vom 17.11.2009) vor (Anlage B1), die Gesamtkosten in Höhe von 2.326.000,00 EUR netto sowie 2.768.000,00 EUR brutto aufwies.
Den am 18.07.2007 gestellten Bauantrag (Anlage B 15) genehmigte die Landeshauptstadt ... mit Bescheid vom 30.07.2008 (Anlage B 16) unter Erteilung verschiedener Auflagen. Die Finanzierung des Bauvorhabens, um die sich die Insolvenzschuldner vor Beginn der Planung bemüht hatten, gestaltete sich schwierig. Im Mai 2009 lehnte unter anderen die B1 Bank eine Finanzierung des Bauvorhabens ab. Die Insolvenzschuldner wandten sich anschließend mit der Kostenschätzung des Beklagten vom 31.05.2008 (Anlage K 5) an die B2-bank O1 - ... e.G., in deren Folge sie zur Finanzierung des Bauvorhabens unter dem 23.11./28.11.2011 ein oder ...