Entscheidungsstichwort (Thema)
Architektenhaftung: Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung und Illegalität des entworfenen Objekts
Normenkette
BGB §§ 281, 631, 634
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 20.04.2010) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 20.4.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 120 % des aufgrund des Urteils des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin hat die Beklagten im Verfahren vor dem LG auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus Architektenvertrag in Anspruch genommen. Dies hat sie auf Baukostenüberschreitung und Illegalität des von den Beklagten entworfenen und unter ihrer Aufsicht errichteten Objekts gestützt.
Die Klägerin und ihr Ehemann waren Eigentümer eines großen Grundstücks in O1,... Str ..., welches mit einer von ihnen bewohnten Villa bebaut war. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen der Klägerin beabsichtigte sie, in einen behindertengerechten Neubau auf einem Nachbargrundstück einziehen. Zur Finanzierung sollte die Villa verkauft werden. Die Beklagtenseite war ab dem Jahr 2004 damit befasst, für die Bedürfnisse der Klägerin ein Konzept zu entwickeln.
Am ... August 2006 veräußerten die Klägerin und ihr Ehemann das Grundstück mit der Villa. Von dem Grundstück war zuvor eine Teilfläche abgetrennt worden (Grundbuch AG O2 von O1 Blatt ..., laufende Nr ..., Flur ... Nr ...,...-Straße ...). Diese Teilfläche sollte nach den Planungen der Beklagtenseite mit einem sog. "Patio-Haus" bebaut werden, welches ebenfalls verkauft werden sollte, um den Neubau eines behindertengerechten Wohnhauses zu finanzieren. Dieses sollte auf dem Grundstück ...-Straße ... × errichtet und von der Klägerin und ihrem Ehemann zu Wohnzwecken bezogen werden. Auch hierfür hatte die Beklagtenseite eine Planung entwickelt.
Mit Schreiben vom ... August 2006 hatte der Beklagte zu 2) unter der Geschäftsbezeichnung "Y" die voraussichtlichen Baukosten für das Wohnhaus mit rund 249.000 EUR und für das Patio-Haus mit rund 107.000 EUR kalkuliert und auf dieser Grundlage sein Architektenhonorar ermittelt.
Im Anschluss an die Veräußerung vom ... August 2006 erteilte der Ehemann der Klägerin mündlich einen Architektenauftrag.
Der Beginn der Bauausführung wurde angezeigt. Im Oktober 2006 wurde im Anschluss an die Erteilung des Architektenauftrages mit der Errichtung begonnen. Im Januar 2007 beanstandete der Ehemann der Klägerin erstmals eine Überschreitung der veranschlagten Baukosten für das Patio-Haus. Am 1.4.2007 zogen die Klägerin und ihr Ehemann in den für sie fertiggestellten Neubau ein.
Mit Schreiben vom 29.5.2007 schrieb der Beklagte zu 2) den Ehemann der Klägerin unter der Geschäftsbezeichnung "Z" an und übersandte eine Kostenaufstellung "gemäß der mir vorliegenden geprüften Rechnungen" u.a. für das Patio-Haus, die er nunmehr auf voraussichtlich 146.447 EUR schätzte; zu diesem Zeitpunkt war das Patio-Haus noch nicht fertig gestellt.
Gemäß Kostenaufstellung durch die Klägerin betrugen die Kosten für die unvollständige Herstellung des Patio-Hauses 178.287 EUR.
Das Objekt sollte ursprünglich durch Vertrag vom ... Februar 2008 (Entwurf Blatt 185 dA) mit Herstellungsverpflichtung für 268.000 EUR veräußert werden. Dies scheiterte daran, dass sich die Kaufinteressentin bei der Bauaufsicht erkundigte und daraufhin mit Bescheiden vom ... März 2008 die Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens festgestellt und die Nutzung untersagt wurde. Inzwischen wurde das Objekt nachträglich legalisiert und durch die Klägerin und ihren Ehemann als unfertiger Rohbau durch Vertrag vom ... Dezember 2009 für 180.000 EUR veräußert.
Die Klägerin und ihr Ehemann konnten die Mehrkosten der Errichtung und der nachträglichen Legalisierung der finanzierten Bauvorhaben nicht tragen, so dass die Kreditinstitute am ... Juni 2008 alle Kredite kündigten und 509.589 EUR zur Rückzahlung fällig stellten. Die Zwangsversteigerung beider Immobilien wurde angedroht.
Die Klägerin hat behauptet, der Architektenvertrag sei von ihrem Ehemann als ihr Vertreter mit beiden Beklagten geschlossen worden.
Die Einhaltung des Kostenrahmens von 107.000 EUR für das Patio-Haus sei für eine Durchführung des gesamten Konzepts unabdingbar und den Beklagten bekannt gewesen.
Infolge der Kostenüberschreitung sei der Klägerin ein Schaden i.H.v. rund 33.000 EUR entstanden, weil für das Grundstück mit dem (unfertigen) Neubau allenfalls 200.000 EUR zu erzielen gewesen seien und bei einem Bodenwert von 54.000 EUR nur 146.000 EUR statt der aufgewendeten 179.000 EUR rentierlich seien.
Die Schäden wegen der Illegalität des Bauvorhabens seien noch nicht bezifferbar gewesen.
Die Beklagten haben die Passivlegitimation bestritten. D...