Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Urteil vom 19.06.2002; Aktenzeichen 8 O 1235/02) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 19.06.2002, Az. 8 O 1235/02, wie folgt abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, ihre unter dem 23.08.2001 in dem Zwangsversteigerungsverfahren über den auf den Namen des Herrn U. E. im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Annaberg von O., Blatt 726 eingetragenen 15,29/100 Miteigentumsanteil an dem Grundstück O., S., Aktenzeichen des Amtsgerichts Chemnitz: K 407/2001 (E) getätigte Anmeldung betreffend „Aufwendungen gemäß § 37 ZVG” in Höhe von 72.500,00 DM (= 37.068,66 Euro) verbunden mit einem „teilweisen Wohnrecht ohne Nutzungsentgelt bis zum 31.12.2018” zurückzunehmen, soweit die Aufwendungen insgesamt 27.909,09 DM (= 14.269,69 Euro) abzüglich jährlich 3.625 DM Abwohnfaktor ab dem 01.01.1999 übersteigen.
- Die Beklagte wird verurteilt, weitere ihrer unter dem 23.08.2001 getätigten Anmeldung gleichartige Anmeldungen in dem Zwangsversteigerungsverfahren über den im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Annaberg von O., Blatt 726 eingetragenen 15,29/100 Miteigentumsanteil an dem Grundstück O., S., zu unterlassen, soweit die Aufwendungen insgesamt 27.909,09 DM (= 14.269,69 Euro) abzüglich jährlich 3.625 DM Abwohnfaktor ab dem 01.01.1999 übersteigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert beider Instanzen: 37.068,66 Euro (72.500 DM)
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagte Rücknahme einer Anmeldung in einem Zwangsversteigerungsverfahren und Unterlassung einer weiteren Anmeldung.
Die Klägerin betreibt gegen den Ehemann der Beklagten, den Zeugen U. E., die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld in dessen Eigentumswohnung.
Mit Schreiben vom 23.08.2001 meldete die Beklagte im Zwangsversteigerungsverfahren Aufwendungen nach § 37 ZVG an, „wie sie aus der Vereinbarung vom 27.01.1999 ersichtlich sind”. Gleichzeitig legte die Beklagte diese Vereinbarung vor. Sie hat unter anderem den folgenden Wortlaut:
1. „Frau K. E. beteiligt sich an mit dem unter Pkt. 2 genannten Objekt dauernd verbundenen, zusätzlichen Ausstattungs- und Einrichtungskosten mit einem Betrag in Höhe von DM 72.5000,00.
2. Frau K. E. steht dafür gegen den Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Annaberg von O., Blatt 726 eingetragenen 15,29/100 Miteigentumsanteiles an dem Grundstück, Flurstück-Nr. 129 und dem dazugehörigen Sondereigentum, S. in O. ein teilweises Wohnrecht ohne Nutzungsentgelt bis zum 31.12.2018 zu. Damit ist die Finanzierungsleistung getilgt.
3. Das Teilwohnrecht schließt die Eigennutzung des Grundstücks durch Herrn U. E. nicht aus.
…
6. Der Wohnrechtsinhaber übernimmt keinerlei Kosten, die dem Eigentümer aus der Nutzung seiner Wohnung entstehen.
7. Das Wohnrecht bleibt als Sicherheitsleistung im Falle der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums abweichend von § 44 des Gesetzes über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung bestehen. Die Wohnrechtsfinanzierungsleistungen gelten als Vorlast außerhalb des Grundbuches, da das Wohnrecht nicht dinglich gesichert ist.
8. Der Eigentümer schuldet bei Beeinträchtigung des Wohnrechtes auf Verlangen der Wohnrechtsinhaberin statt des Wohnrechts für die Restlaufzeit bis 31.12.2018 pro angefangenen Jahr je 1/20 von DM 72.500,00. …
9. Ein Ausnahmekündigungsrecht nach § 57a ZVG wird für den Inhaber des Wohnrechts ausgeschlossen, solange die Finanzierungsleistungen nicht getilgt sind.”
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die Anlage K 5 (Anlage zur Klageschrift vom 25.03.2002 – Anlagenband der Klägerin) Bezug genommen.
Die Beklagte hat ihren Hauptwohnsitz nicht in O., sondern in C..
Die Klägerin hat bestritten, dass die Beklagte die sich aus der Vereinbarung vom 27.01.1999 ergebenden Aufwendungen tatsächlich geleistet hat. Die Anmeldung der Beklagten im Rahmen der Zwangsversteigerung sei unberechtigt. Insbesondere könne die Beklagte auch keine Aufwendungen auf die Mietsache nach § 57 c ZVG anmelden, denn die Vereinbarung vom 27.01.1999 sei nicht als Mietvertrag auszulegen. Die Klägerin sei durch diese Anmeldung in der Verwertung des ihr zustehenden Grundpfandrechtes beeinträchtigt, denn die ungeprüfte Bekanntgabe der angemeldeten vermeintlichen Rechte werde Erwerbsinteressenten zur Zurückhaltung veranlassen, da diese im Falle des Zuschlages damit rechnen müssten, dass sie von ihrem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch machen könnten.
Die Klägerin hat beantragt:
- Die Beklagte wird verurteilt, ihre unter dem 23.08.2001 in dem Zwangsversteigerungsverfahren über den auf den Namen d...