Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechte von Gläubiger und Mieter im Zwangsversteigerungsverfahren
Normenkette
ZVG § 57c; ZPO § 256; BGB § 1004
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 31.08.2005; Aktenzeichen 5 O 91/04) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Trier vom 31.8.2005 abgeändert.
Die Feststellungsklage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird der Beklagte verurteilt, seine Anmeldungen nach §§ 57c, 57d ZVG in dem Zwangsversteigerungsverfahren 12 K 33/98 AG Wittlich zu widerrufen und es zu unterlassen, diese Mieterrechte erneut anzumelden.
Dem Beklagten wird für jeden Fall des Zuwiderhandelns gegen seine Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3. Die Klägerin hat die Kosten des ersten Rechtszugs zu tragen.
Von den Kosten des 2. Rechtszuges haben der Beklagte 55 % und die Klägerin 45 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des gegen sie zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, eine durch Grundschuld gesicherte Gläubigerin, betreibt die Zwangsversteigerung des streitgegenständlichen Grundstücks, das im Alleineigentum der - nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - verstorbenen Mutter des Beklagten stand. Im Rahmen des Versteigerungsverfahrens (12 K 33/98 AG Wittlich) hat der Beklagte Mietkostenvorauszahlungen i.H.v. 1,3 Mio. DM i.S.d. § 57c ZVG behauptet, die er mit einem Betrag i.H.v. 1.000 DM monatlich abwohne, und sich auf einen Mietvertrag mit seiner Mutter vom 27.1.1986 berufen.
Das AG Wittlich hat das Versteigerungsverfahren mit Beschluss vom 30.4.2004 im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit einstweilen eingestellt (GA Bl. 46).
Die Klägerin hat vorgetragen, die ihr mit der Grundschuld gestellte Sicherheit werde durch das Verhalten des Beklagten, der sich zu Unrecht auf die Schutzvorschrift des § 57c ZVG berufe, wertlos.
Sie hat beantragt,
1. festzustellen, dass der am 27.1.1986 zwischen dem Beklagten und dessen Mutter, Frau G., geschlossene Mietvertrag hinsichtlich des Gebäudes, ...-weg 5, in ... unwirksam sei;
2. hilfsweise festzustellen, dass die im Mietvertrag vom 27.1.1986 zwischen dem Beklagten und dessen Mutter, Frau G., getroffene "Mietvorauszahlungsvereinbarung/Baukostenzuschussabrede" unwirksam sei;
3. äußerst hilfsweise festzustellen, dass das Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG durch das behauptete Mietverhältnis des Beklagten nicht beschränkt werde (GA Bl. 130/131).
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das LG hat den Beklagten persönlich angehört (Sitzungsniederschrift vom 20.7.2005, GA Bl. 112-114) und die Vollstreckungsakte beigezogen (GA Bl. 156). Mit Urteil vom 31.8.2005, auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das LG festgestellt, dass das Sonderkündigungsrecht des Erstehers nach § 57a ZVG als Versteigerungsbedingung in dem Zwangsvollstreckungsverfahren 12 K 33/98 AG Wittlich durch Rechte des Beklagten als Mieter nicht beschränkt werde, und die Klage im Übrigen abgewiesen (GA Bl. 150-159).
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er die Klageabweisung erstrebt (GA Bl. 167). Er rügt die Verletzung formellen Rechts; das LG sei über den Antrag hinausgegangen und habe die Hinweispflicht verletzt. Er hält die Klage für unzulässig, verweist auf § 89 InsO und trägt vor, er sei Alleinerbe seiner Mutter. Wegen des Berufungsvorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 21.11.2005 (GA Bl. 167-173) sowie den Schriftsatz vom 24.1.2006 (GA Bl. 194-195) verwiesen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit ihrer Anschlussberufung beantragt sie,
1. (entsprechend dem Feststellungsausspruch zu Ziff. 1. des angefochtenen Urteils) festzustellen, dass das Sonderkündigungsrecht des Erstehers nach § 57a ZVG als Versteigerungsbedingung in dem Zwangsvollstreckungsverfahren 12 K 33/98 AG Wittlich durch Rechte des Beklagten als Mieter nicht beschränkt werde,
2. den Beklagten zu verurteilen, seine Anmeldungen nach §§ 57c, 57d ZVG in dem anhängigen vorgenannten Zwangsversteigerungsverfahren zu widerrufen und es zu unterlassen, diese Mieterrechte erneut anzumelden, sowie dem Beklagten für jeden Fall des Zuwiderhandelns gegen seine Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen,
3. hilfsweise festzustellen, dass das Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG durch das behauptete Mietverhältnis des Beklagten nicht beschränkt werde;
den Antrag zu 1) stellt sie nur vorsorglich für den Fall, dass ein Verstoß des LG gegen § 308 ZPO bejah...