Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 18.09.2017; Aktenzeichen 9 O 2301/16) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 18.09.2017 (9 O 2301/16) abgeändert und unter Aufhebung seines Versäumnisurteils vom 29.05.2017 die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Beklagte zu tragen hat.
3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gebührenstreitwert wird für das Verfahren erster Instanz unter Abänderung des Beschlusses der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 18.09.2017 (9 O 2301/16) in der Fassung des Beschlusses vom 18.10.2017 auf bis zu 80.000,00 EUR und ab dem 03.05.2017 auf bis zu 8.000,00 EUR festgesetzt. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 8.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs einer Darlehenserklärung durch den Kläger und dessen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der von der Bank vereinnahmten Nutzungen.
Die Parteien schlossen am 15./21.06.2007 einen Vertrag über ein Annuitätendarlehen mit einem Nominalbetrag i.H.v. insgesamt 128.500,00 EUR, einer Laufzeit bis 09/2041 und einem bis 30.06.2017 festgeschriebenen Nominalzins von 5,48 % p.a. (effektiv 5,77 %). Das Darlehen wurde in Höhe des Nominalbetrages gesichert mit einer erstrangigen neuen Buchgrundschuld zugunsten der Beklagten an der Eigentumswohnung auf dem Grundstück XXX in XXX und durch die Abtretung sämtlicher Mietzinsforderungen aus dem Objekt. Wegen des Inhalts der Widerrufsbelehrung wird auf Bl. 3 und 9 Rs. dA Bezug genommen. Auf das bis 22.12.2008 in acht Teilen vollständig ausgezahlte Darlehen leistete der Kläger Raten entsprechend der als Anlage K 2 vorgelegten Zahlungsaufstellung.
Mit Schreiben vom 02.06.2016 widerrief der Kläger seine Vertragserklärung, forderte die Beklagte auf, bis 13.06.2016 den Widerruf anzuerkennen und die Darlehensrestschuld insbesondere unter Berücksichtigung eines Nutzungsersatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bezogen auf die von ihm geleisteten Zahlungen neu zu berechnen, erklärte die Aufrechnung der Zug-um-Zug zu erfüllenden Leistungen und bot die Rückzahlung der Valuta zuzüglich der Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen nebst Nutzungsersatz an.
Der Kläger beantragte erstinstanzlich zunächst die positive Feststellung, der von ihm mit der Beklagten am 15./21.06.2007 geschlossene Darlehensvertrag sei durch seinen Widerruf vom 13.06.2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden, sowie Auskunft über die Höhe der Nutzungen, die die Beklagte im Zusammenhang mit den durch ihn auf den Darlehensvertrag geleisteten Zins- und Tilgungseinnahmen vereinnahmt habe. In der Replik hat er statt des Feststellungsantrags die Verurteilung der Beklagten begehrt, an ihn die bis zum Widerruf i.H.v. 68.605,39 EUR geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen sowie - auf der Grundlage vermuteter Nutzungen i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - Nutzungsersatz i.H.v. 6.208,68 EUR jeweils zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 25.04.2017 hat er statt der Leistungsanträge die Feststellung beantragt, dass der Beklagten nach erfolgtem Widerruf und erklärter Aufrechnung ihm gegenüber ein Anspruch von nicht mehr als 108.619,44 EUR zustehe und diesen mit Schriftsatz vom 09.08.2017 hilfsweise um den Antrag ergänzt, festzustellen, dass der Beklagten ab Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung mehr zustehe.
Der Kläger hat die Meinung vertreten, ihm stehe trotz erheblichen Zeitablaufs seit der Unterzeichnung des Vertrages ein Widerrufsrecht zu, da er durch Verwendung der Formulierung "frühestens" unzutreffend über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, weil sie von dem Mustertext u.a. dadurch abgewichen sei, dass sie die Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" weggelassen habe. Da es dem Kläger nicht möglich sei, die von der Beklagten tatsächlich gezogenen Nutzungen zu berechnen, bestehe zu seinen Gunsten ein Auskunftsanspruch (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2016 - 14 U 1780/15 -).
Die Beklagte war der Auffassung, die Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Ausübung eines Widerrufsrechtes stehe jedenfalls § 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 218 BGB a.F. entgegen. Vorsorglich hat die Beklagte hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung die Einrede der Verjährung erhoben. Die Zahlungsanträge seien unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Widerrufs abzuweisen, weil der Kläger in dem Schreiben vom 02.06.2016 bereits die Aufrechnung erklärt habe. Die Feststellung, der Kläger schulde der Beklagten "aus der Auflösung d...