Leitsatz (amtlich)
1. In der Wohngebäudeversicherung stellen einzelne Schadenspositionen lediglich unselbstständige Rechnungsabgrenzungsposten dar.
2. Die Berufung des Versicherers auf den Fristablauf einer strengen Wiederherstellungsklausel für die Erstattung des Neuwerts ist nicht schon deswegen nach Treu und Glauben ausgeschlossen, weil Zahlungen auf den Zeitwert erst nach Ablauf dieser Frist geleistet wurden.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 2899/19) |
Tenor
I. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Dresden vom 16.02.2021 - 8 O 2899/19 - teilweise klarstellend wie folgt abgeändert:
1. Die Klage wird in Höhe eines Betrages von 5.075,88 EUR (2.681,88 EUR Reparaturkosten der elektrischen Anlage und 2.394,00 EUR fiktive Hotelkosten) abgewiesen.
2. Die Feststellungsanträge zu Ziffern 2. und 3. der Klageschrift werden abgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 16.02.2021 - 8 O 2899/19 - wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung bleibt im Übrigen dem Endurteil des Landgerichts vorbehalten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 25.075,88 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht gegenüber der beklagten Versicherung Ansprüche wegen eines Wohnungsbrandes vom 07.04.2016 geltend. Er ist Eigentümer des Mehrfamilienhauses ...-Straße xx in D... und unterhält bei der Beklagten seit 2012 eine Wohngebäudeversicherung zum dynamischen Neuwert.
§ 21 Abs. 12 der Versicherungsbedingungen der Beklagten enthält folgende Regelung:
Ist in der Versicherung gemäß §§ 1 bis 5, 7 und 8 der Neuwert (§ 14 Nr. 1, Nr. 2 a oder Nr. 3 a) der Versicherungswert, so erwerben Sie auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und sobald sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt haben, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um
a) Gebäude in Art und gleicher Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen; ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich ...
b) Bewegliche Sachen, Grundstücksbestandteile oder Sachen gemäß § 10 Nr. 3, die zerstört worden oder abhanden gekommen sind, in gleicher Art und Güte und im neuwertigen Zustand wieder zu beschaffen; ...
§ 12 Abs. 1:
Soweit vereinbart, ist Mietverlust für die in diesem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude versichert. Mietverlust liegt vor, soweit infolge eines Versicherungsfalls
a) Mieter ...
b) Nutzungsausfall entsteht, weil sie die Räume selbst benutzen oder unentgeltlich Dritten überlassen haben und die Räume unbenutzbar geworden sind, und die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zumutbar ist. ...
(2) Der Berechnung ist zugrunde zulegen, ...
b) für Nutzungsausfall der ortsübliche Mietbetrag zusätzlich der fortlaufenden Betriebskosten, soweit sie auf den Mieter umlagefähig sind.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten zudem eine Hausrats- und Inhaltsversicherung, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Er bewohnte in dem in Rede stehenden Gebäude mit Frau und Kleinkind die Dachgeschosswohnung (ca.150 m2) und betrieb von dort aus auch seine Kanzlei. Am 07.04.2016 brach auf dem Dachboden des versicherten Gebäudes ein Feuer aus. Die Feuerwehr legte den Brandherd mechanisch durch Herausreißen der Bodenplanken frei und löschte ihn mit Wasser. Der Kläger meldete den Schaden bei der Beklagten. Diese beauftragte den Sachverständigen A... mit der Begutachtung, der am 28.04.2016 (Anlage B1) ein Gutachten erstellte, das zu einem Zeitwertschaden von brutto 20.379,19 EUR und einem Neuwertschaden von 28.290,32 EUR gelangte. Darin enthalten sind Entsorgungskosten, der Wiederaufbau des Spitzbodens, Elektroarbeiten und Wiederherstellung der Wohnung im Dachgeschoss (Anlage B1). In die Rechnung des Privatgutachters A... sind im Umfang von 3.129,70 EUR Kosten für Elektroarbeiten und ein Minderwert wegen kleiner möglicher Schäden an der Dachhaut in Höhe von 3.053,95 EUR enthalten, jedoch keine weiteren Dacharbeiten. Die Beklagte hat 28.290,32 EUR auf die Gebäudeversicherung bezahlt (20.379,19 EUR am 18.04.2019 und weitere 7.911,13 EUR am 20.12.2019).
Der Kläger hat behauptet, er habe Anspruch auf eine Mietminderung für 1 1/2 Monate. Die Wohnung sei wegen umfangreicher Arbeiten eigentlich nicht bewohnbar gewesen, lediglich weil der Aufenthalt für ein nicht mal einjähriges Kind im Hotel noch weniger zumutbar gewesen wäre, sei er mit seiner Familie in der Wohnung verblieben. Gleichwohl habe er Anspruch auf Nutzungsausfall in Höhe von 100 % des Mietwertes. Bei der Größe der Wohnung und der Ausstattung sei ein Mietausfall, respektive fiktiv...