Normenkette

BGB §§ 242, 649

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 28.10.2016; Aktenzeichen 4 O 71/16)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 28.10.2016, Az. 4 O 71/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1) genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 123.437,36 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für das unter Denkmalschutz stehende Objekt ... Straße ... in ..., dessen Eigentümer er ist, seit 01.06.2006 eine Gewerbegebäudeversicherung. Dabei handelte es sich um eine sog. Komfortdeckung inklusive gleitender Neuwertversicherung und Mietverlustversicherung. Ab 01.06.2008 wurde der Versicherungsvertrag aufgrund eines Wertzuschlages neu ausgestellt und erhielt sodann die Versicherungsschein - Nummer ....

In der Nacht vom 13. auf den 14.07.2009 kam es im Zuge von Bauarbeiten, die die Streithelferin der Beklagten durch die Fa. ... aus ... durchführen ließ, zu einem Wasserschaden im Kellergeschoss des klägerischen Anwesens. Eine Hauptwasserleitung platzte und erhebliche Wassermengen liefen durch einen Querschacht, der zum Zwecke der Verlegung einer neuen Frischwasserleitung zum Anwesen des Klägers ausgehoben worden war, in den Keller des versicherten Anwesens.

In dem Gebäude befinden sich eine Wohneinheit im 2. OG und 5 Gastronomiebetriebe, einer davon, der im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht vermietete "Club ..." im Keller mit einer Nutzfläche von 650 Quadratmetern.

Der Kläger meldete den Schaden am 14.07.2009 telefonisch und am 15.07.2009 schriftlich gegenüber der Beklagten und schloss am gleichen Tag mit der Fa. ... in ... einen Werkvertrag ab zur Wiederherstellung des durch den Wassereintritt geschädigten Kellers. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Anlage K 11 verwiesen.

In der Folge beauftragte der Kläger den Sachverständigen Dipl.-Ing. ... mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Das Gutachten, das vom 24.09.2009 datiert, weist Sanierungskosten in Höhe von insgesamt 427.210 EUR inkl. MwSt. aus (K 2). Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... kommt zu einem Sanierungsaufwand (Neuwert) von 414.693,43 EUR brutto und einem Zeitwertschaden von 304.677,96 EUR brutto. Gemäß einer Aufstellung des mit der Bauleitung der Sanierungsarbeiten beauftragten Bauingenieurs ... belaufen sich die Instandsetzungskosten auf 444.492 EUR brutto, zuzüglich von Nebenkosten für Honorare in Höhe von 40.752 EUR.

Die hinter der Streithelferin stehende Haftpflichtversicherung (Versicherungskammer ...) zahlte an den Kläger auf den Zeitwert einen Betrag von 130.321 EUR. In einem vom Kläger gegen die Streithelferin geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Landau in der Pfalz - 2 O 242/ 13 -, in dem der Kläger auf den Zeitwertschaden weitere 232.695 EUR forderte, schlossen die dortigen Prozessparteien einen Vergleich über die Zahlung weiterer 150.000 EUR bei Abgeltung aller Ansprüche aus dem Wasserschaden vom 14.07.2009.

Die hiesige Beklagte zahlte am 19.07.2011 außergerichtlich 10.000 EUR. Weitere Zahlungen lehnte sie mit E-Mail vom 31.08.2012 ab.

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger von der Beklagten eine über den Zeitwertschaden hinausgehende sog. Neuwertspitze sowie einen Mietausfall für 18 Monate à 3.765 EUR (67.770 EUR) nebst Zinsen.

Er hat erstinstanzlich die Neuwertspitze mit 122.228 EUR berechnet unter Zugrundelegung der Aufstellung des Dipl.- Ing. .... In dem nachgelassenen Schriftsatz vom 12.10.2016 hat der Kläger auf den Hinweis des Gerichts hin, es fehle an einer nachvollziehbaren Berechnung der Neuwertspitze, die Neuwertspitze so berechnet, dass er ausgehend von dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... die Differenz zwischen Neuwertschaden von 414.693,43 EUR und Zeitwertschaden von 304.677,96 EUR ermittelt hat, was einem Betrag von 110.015,47 EUR entspreche zuzüglich einer zwischenzeitlich eingetretenen Steigerung der Baupreise in Höhe von 13.421,89 EUR (12,12 % aus 110.015,47 EUR). Die vollständige Instandsetzung des Gebäudes sei trotz der bislang nur zum Teil erfolgten Sanierungsarbeiten sichergestellt durch den mit der Fa. ... geschlossenen Werkvertrag vom 15.07.2009.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 179.998 EUR nebst 5 Prozent Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 15.07.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Aktivlegitimation bestritten, da der Kläger seine Ansprüche an die Fa. ... abgetreten habe. Zudem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Der geltend gemachte Anspruch sei schon im Hinblick auf den im Parallelverfahren geschlossenen Abgeltungsvergleich entfallen, der Vortrag zur Neuwertspitze sei unsubstantiiert und es fehle der Nachweis einer Wiederherstellun...

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