Leitsatz (amtlich)
Ein in einem Landpachtvertrag vereinbartes Kündigungsrecht des Verpächters für den Fall des Eigenbedarfes geht im Falle des Eintritts des Grundstückserwerbers in den Landpachtvertrag nach §§ 571 BGB a.F. (566 BGB n.F.), 593b BGB grundsätzlich auf diesen über (entgegen OLG Naumburg, Urt. v. 8.1.2004 - 2 U (Lw) 9/03, OLGReport Naumburg 2004, 305).
Verfahrensgang
AG Chemnitz (Urteil vom 11.06.2004; Aktenzeichen 21-XV 13/01) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Chemnitz - Landwirtschaftsgericht - vom 11.6.2004 - 21-XV 13/01) wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.000 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Beklagte verurteilt wurde, das Grundstück, Flurstück Nr. der Gemarkung Langenberg, zu räumen und an die Kläger zur gesamten Hand herauszugeben.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Herausgabe von Pachtflächen und die Zahlung von Pachtzins.
Der Kläger zu 1) war von 1987 an Mitglied zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der LPG "..." Langenchursdorf und sodann, nach der Umwandlung im Jahre 1991, bei der Beklagten. Er war auch bei der Beklagten in der Bullenmastanlage beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Vereinbarung vom 11.4.2001 mit Wirkung zum 31.5.2001 einvernehmlich aufgehoben. Erstinstanzlich war zwischen den Parteien unstrittig, dass die Mitgliedschaft des Klägers zu 1) bei der Beklagten zum Ende des Jahres 2001 endete.
Zwischen dem Kläger zu 1) und der Beklagten wurde unter dem 3.2.1992 ein als Vertrag Nr. 18 bezeichneter Landpachtvertrag über landwirtschaftliche Flächen in der Größe von 6,8063 ha für eine Vertragsdauer von 12 Jahren ab dem 1.1.1993 geschlossen. Unter dem 11.4.1997 kam es zu einer Nachtragsvereinbarung zu diesem Vertrag. Für den genauen Inhalt des Pachtvertrages und der Nachtragsvereinbarung wird auf die zur Akte gereichten Kopien Bezug genommen.
Zwischen dem Onkel des Klägers zu 1), Herrn A. K., und der Beklagten wurde unter dem 26.1.1995 ein weiterer Pachtvertrag über landwirtschaftliche Flächen mit einer Größe von 7,0487 ha, bezeichnet als Vertrag Nr. 2, sowie eine Nachtragsvereinbarung vom 21.3.1997 geschlossen. Für den Inhalt des Vertrages und die Nachtragsvereinbarung wird auf die zur Akte gereichten Kopien Bezug genommen. Die verpachtete Fläche entsprach einer Teilfläche von etwa 7,3908 ha des ehemaligen Flurstücks Nr. ... der Gemarkung Langenberg. Diese Teilfläche veräußerte A. K. mit dem vor dem Notar F. A. in Glauchau am 20.4.1998 geschlossenen Kaufvertrag an die Kläger zu 1) und 2). Die Kläger zu 1) und 2) wurden als Eigentümer des aus der veräußerten Fläche neu geschaffenen Flurstückes Nr. ... der Gemarkung Langenberg am 24.11.1998 im Grundbuch eingetragen.
Der Vater des Klägers zu 1), Herr P. K., schloss unter dem 26.1.1995 einen weiteren, als Vertrag Nr. 40 bezeichneten, Landpachtvertrag über landwirtschaftliche Flächen in der Größe von 3,9386 ha. Gegenstand dieses Landpachtvertrages ist das Flurstück Nr. ... der Gemarkung Langenberg, welches im Eigentum von Herrn P. K. steht. Auch zu diesem Pachtvertrag wurde eine Nachtragsvereinbarung unter dem 10.4.1997 geschlossen. Für den Inhalt des Landpachtvertrages und der Nachtragsvereinbarung wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen Bezug genommen.
Sämtliche Landpachtverträge enthielten in § 7 Abs. 5 folgende Bestimmung: "Bei Verkauf von LN (Bauland) oder Eigenbedarf ist eine Herausnahme von LN aus der Pachtfläche durch schriftliche Kündigung möglich. Der Verpächter kann das Pachtverhältnis zum Ende des Wirtschaftsjahres kündigen - bei einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Die Herausnahme von bestellten Flächen ist entschädigungspflichtig." Die Klausel wurde von der Beklagten seinerzeit in allen Pachtverträgen verwendet.
Der Kläger zu 1) kündigte mit Schreiben vom 20.6.2001 die Landpachtverträge Nr. 18, Nr. 2 und Nr. 40 unter Berufung jeweils auf Eigenbedarf gem. § 7 Abs. 5 der Pachtverträge zum 31.12.2001. Die Kündigung ging bei der Beklagten am 25.6.2001 ein. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 18.7.2001 den Eingang der Kündigung und wies darauf hin, der Vorgang werde durch den Rechtsanwalt der Beklagten geprüft. Mit Schreiben vom 9.8.2001 widersprach die Beklagte der Kündigung in Bezug auf alle drei Landpachtverträge. Im Hinblick auf die Pachtverträge Nr. 2 und Nr. 40 rügte sie die mangelnde Bevollmächtigung durch den Eigentümer. Dazu führte sie im Schreiben vom 29.8.2001 näher aus, Eigentümer der Pachtflächen für den Pachtvertrag Nr. 2 seien der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2), während Eigentümer der Pachtflächen im Falle des Pachtvertrages Nr. 40 Herr P. K. sei.
Bevollmächtigungen durch die Klägerin zu 2) und durch Herrn P. K. waren der Kündigung des Klägers zu 1) vom 20.6.2001 nicht beigefügt. Der K...