Normenkette
BGB §§ 1603, 1610; ZPO § 92
Verfahrensgang
AG Freiberg (Aktenzeichen 2 F 656/01) |
Tenor
I. 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG – FamG – Freiberg vom 14.6.2002 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an die Klägerinnen zu 1) und 2) für den Zeitraum vom 1.3.2002 bis zum 30.6.2002 eine monatliche Unterhaltsrente von jeweils 39,45 Euro und vom 1.7.2002 an die Klägerinnen eine monatliche Unterhaltsrente von jeweils 46,12 Euro zu zahlen hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerinnen 82 % und der Beklagte 18 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die am … geborene Klägerin zu 1) und die am … geborene Klägerin zu 2) begehren von ihrem Vater, dem Beklagten, den Regelunterhalt. Sie leben seit dem Tod ihrer Mutter am 5.5.2002 bei …, die mit Bestallungsurkunde vom 30.5.2001 zum Vormund bestellt wurde. Die Klägerinnen erhalten eine Halbwaisenrente von jeweils monatlich 201,03 DM (102,79 Euro).
Der Beklagte, der längere Zeit arbeitslos war, betreibt seit 1998 mehrere Marktstände. Hieraus erwirtschaftete er von 1998 bis 2000 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 511,29 Euro. Seit 1.8.1999 bezieht er zusätzlich eine Altersrente von 425,61 Euro, die mit Rentenbescheid vom Juni 2002 zum 1.7.2002 auf 438,93 Euro monatlich erhöht wurde. An Krankenkassenbeiträgen zahlte der Beklagte an die … bis 28.2.2002 420,48 Euro und ab 1.3.2002 336,41 Euro; dies deshalb, weil die Klägerinnen ab 1.3.2002 über ihren Vormund in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind. Der Beklagte lebt aufgrund eines ihm zustehenden Wohnrechts mietfrei, an Nebenkosten wendet er monatlich 71,58 Euro auf.
Die Klägerinnen vertraten erstinstanzlich die Auffassung, der Beklagte müsse sich neben den Einkünften aus Rente und seiner selbstständigen Tätigkeit auch einen Wohnvorteil für mietfreies Wohnen von 255,65 Euro sowie einen geldwerten Vorteil für die Nutzung seiner Firmenfahrzeuge von 153,39 Euro monatlich zurechnen lassen. Die Krankenkassenbeiträge seien überhöht und daher nicht anzuerkennen. Darüber hinaus obliege dem Beklagten auch als Rentner eine gesteigerte Erwerbsverpflichtung um den Regelbetrag zahlen zu können.
Die Klägerinnen beantragten erstinstanzlich, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) ab September 2001 eine monatliche Unterhaltsrente von 587 DM sowie für die Klägerin zu 2) für September und Oktober 2001 eine monatliche Unterhaltsrente von jeweils 411 DM und ab November 2001 eine solche von 487 DM zu zahlen.
Der Beklagte beantragte erstinstanzlich die Klage abzuweisen.
Er vertrat die Auffassung, die Klägerinnen müssten sich die Halbwaisenrente bedarfsmindernd anrechnen lassen. Im Übrigen sei er im Hinblick auf die monatlichen Belastungen für seine Krankenkasse nicht leistungsfähig.
Das AG – FamG – Freiberg hat mit Urteil vom 14.6.2002 der Klage stattgegeben. In den Urteilsgründen hat das FamG bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens des Beklagten dessen Rente sowie Einnahmen aus seiner selbstständigen Tätigkeit von 511,29 Euro und einen Wohnvorteil von 204 Euro zugrundegelegt und ist somit von einer Leistungsfähigkeit des Beklagten i.H.d. Regelbetrages gem. § 2 der RegelbetragsVO ausgegangen.
Der Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 17.7.2002 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 15.8.2002, eingegangen beim OLG am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17.9.2002, eingegangen beim OLG am gleichen Tag, begründet.
Er ist weiterhin der Auffassung, nicht leistungsfähig zu sein. Er rügt, das FamG habe zu Unrecht die Krankenkassenbeiträge nicht von seinem Einkommen abgesetzt und die Halbwaisenrente nicht bedarfsmindernd angerechnet. Darüber hinaus habe er seine gewerbliche Tätigkeit zum 31.8.2002 teilweise aufgegeben und erziele nunmehr lediglich monatliche Einnahmen von 200 Euro.
Er beantragt, das Urteil des AG – FamG – Freiberg vom 14.6.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerinnen bestreiten die teilweise Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zum 1.8.2002 und gehen weiterhin von einer Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Zahlung des Regelbetrages unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages im Wesentlichen aus.
Der Senat hat eine schriftliche Auskunft der … AG, eingeholt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Beklagten ist statthaft und zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 519, 520 ZPO).
Sie hat in der Sache auch überwiegend Erfolg.
II. Den Klägerinnen steht lediglich im tenorierten Umfang ein Anspruch gem. §§ 1601 ff. BGB zu. Das FamG ist zutreffend von einer Bedürftigkeit der Klägerinnen ausgegangen. Ihr Bedarf bemisst sich nach dem Tod ihrer Mutter nach der Gesamtheit des ihnen zustehenden Bar- und Betre...