Entscheidungsstichwort (Thema)

Einsatzbetrag für die erwerbslose Ehefrau im Mangelfall

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Mangelfallberechnung nach der Entscheidung des BGH vom 22.1.2003 – XII ZR 2/00 = FamRZ 2003, 363:

a) Einsatzbetrag für die nicht erwerbstätige Ehefrau: 460 Euro (Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden, Stand 1.7.2003, Ziff. 23.2.3.).

Wohnt diese kostenfrei im Haus der Eltern, so reduziert sich der Einsatzbetrag auf 322 Euro.

b) Einsatzbetrag für minderjährige Kinder: 135 % des jeweiligen Regelbetrags.

Dies gilt auch, wenn der Pflichtige lediglich einen niedrigeren Titel bedient. Wohnen die Kinder zusammen mit den Eltern kostenfrei im Haus der Großeltern, so reduziert sich der Einsatzbetrag um 59 Euro.

2. In Höhe des erhaltenen Unterhaltsvorschusses sind Kinder für eine Abänderungsklage nicht passivlegitimiert.

 

Normenkette

BGB §§ 1360, 1360a, 1601, 1603, 1609; ZPO § 323; UVG § 7

 

Verfahrensgang

AG Plauen (Aktenzeichen 1 F 0949/02)

 

Tenor

I. Der Beklagten wird rückwirkend ab 10.6.2003 ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das Urteil des AG – FamG – Plauen vom 7.4.2003 für folgenden Antrag bewilligt:

1. Das Urteil des AG – FamG – Plauen vom 7.4.2003 wird aufgehoben.

2. Der Kläger wird verurteilt, in Abänderung des Urteils des AG Plauen vom 7.12.1993, Aktenzeichen 3 C 47/93, an die Beklagte ab 6.7.2003 eine monatliche Unterhaltsrente i.H.v. 40,5 % des jeweiligen Regelbetrages gem. § 2 RegelbetragsVO für die 3. Alterstufe zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.

III. Im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung wird der Beklagten Rechtsanwalt … zu den Bedingungen eines in Dresden ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

 

Gründe

Der Beklagten kann für die Berufung gegen das Urteil des AG – FamG – Plauen lediglich im tenorierten Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Der darüber hinausgehende Prozesskostenhilfeantrag ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen (§§ 114, 119 ZPO).

I. Für die Zeit vom 4.2.2003 bis einschl. 5.7.2003 erscheint die Berufung im vollen Umfang erfolgreich. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben und die Abänderungsklage als unbegründet abzuweisen, weil die Beklagte bis einschl. 5.7.2003 Unterhaltsvorschusszahlungen in Höhe des bisher titulierten Betrages erhalten hat. Somit ist die Beklagte für diesen Zeitraum nicht passivlegitimiert.

Der eventuell bestehende Unterhaltsanspruch der Beklagten ist kraft Gesetzes gem. § 7 Abs. 1 S. 1 UVG auf das Land übergegangen (vgl. LG Brandenburg, FamRZ 1999, 1512; OLG Naumburg, Urt. v. 14.12.2000 – 8 UF 144/00; Urt. v. 13.9.2001 – 10 UF 283/01).

II. Ab 6.7.2003 stellt sich die Sach- und Rechtslage nach summarischer Prüfung wie folgt dar:

1. Der Kläger ist ggü. vier minderjährigen Kindern, die kein Einkommen erzielen, und einer diesen Kindern gleichrangigen (§ 1609 Abs. 2 BGB) nicht erwerbstätigen Ehefrau unterhaltsverpflichtet (§§ 1360, 1360a BGB).

Er ist arbeitslos, bemüht sich jedoch nicht ausreichend, ein Einkommen zu erzielen, das ihm ermöglicht, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen.

Auch der Umstand, dass er seit 23.6.2003 wieder erwerbstätig sein soll, führt mangels konkreter Darlegung zur Art der Beschäftigung und daraus erzielten Einkommen zu keiner anderen Wertung.

Gegenüber den minderjährigen Kindern trifft den Kläger die gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Demnach muss er alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalte gleichmäßig verwenden (§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB).

Hierzu zählt insb. die Ausnutzung seiner Arbeitskraft zur Erwerbserzielung. Er hat sich aber vollkommen unzureichend um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht (s.u.). Deshalb rechnet der Senat dem Kläger ein fiktives Einkommen von 1.200 Euro netto monatlich an.

Anknüpfungspunkt einer fiktiven Einkommensanrechnung sind i.d.R. die zuletzt erzielten Erwerbseinkünfte (Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden, Stand 1.7.2003, Ziff. 9.). Das von August 2002 bis Mitte November 2002 erzielte Einkommen des Klägers in einer Zeitarbeitsfirma bleibt wegen der kurzen Dauer unberücksichtigt. Nachhaltig erzielte der Kläger zuletzt von September 1994 bis Dezember 2001 bei einer Tiefbaufirma ein monatliches Nettoeinkommen von 2.200 DM bis 2.400 DM. Der Kläger hat trotz seines Einwands, er könne wegen eines Bandscheibenschadens keine Arbeit finden, nicht bewiesen, dass er dieses Nettoeinkommen nicht mehr erzielen kann (vgl. KG, JAmt 2003, 103). Nach Entlassung bei der Zeitarbeitsfirma im November 2002 hat er sich lediglich bei dieser Firma und dem vorangegangenen Arbeitgeber um eine Wiedereinstellung bemüht sowie Kontakt zum Arbeitsamt gehalten. Warum er nicht weiter bei der Tiefbaufirma beschäftigt worden ist, hat er nicht vorgetragen. Hinsichtlich der Höhe des dem Kläger anzurechnenden fiktiven Einkommens schließt sich der Senat somit der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts an.

2. Bei einem dem Kläger zu belassenden notwendigen Selbstbehalt von 750 Euro (Unterhaltsleitlinien OLG Dresden, St...

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