Leitsatz (amtlich)
Für die Mitwirkung bei einem Geschäft, das nicht von seinem Aufgabenkreis erfasst wird (hier: Durchführung und Überwachung der Erbauseinandersetzung), kann der Nachlasspfleger in dieser Eigenschaft Anwaltskosten nicht im Wege des Aufwendungsersatzes liquidieren.
Normenkette
BGB § 1915 Abs. 1 S. 1, § 1835 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Duisburg-Ruhrort (Beschluss vom 23.05.2011; Aktenzeichen 13 VI 637/10) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: bis 1.000 EUR.
Gründe
I. Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 18.8.2009 wurde für den Nachlass der Erblasserin gem. § 1960 BGB Nachlasspflegschaft mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der unbekannten Erben angeordnet und der Beteiligte zu 1. zum Nachlasspfleger bestellt. In der Folgezeit konnten die Erben väterlicherseits ermittelt werden. Ihnen wurde unter dem 11.11.2009 ein gemeinschaftlicher Teil-Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt, der für die drei Miterben Erbquoten von 1/4, 1/8 und 1/8-Anteil ausweist. Hernach hob das Nachlassgericht mit Beschluss vom 6.1.2011 die Nachlasspflegschaft teilweise, nämlich hinsichtlich der Erben der väterlichen Linie, auf.
Im Februar 2011 schlossen der Beteiligte zu 1. als Vertreter der unbekannten Erben mütterlicherseits der Erblasserin und einer der im Erbschein ausgewiesenen Miterben, handelnd für sich selbst und als Vertreter der beiden übrigen im Erbschein genannten Miterben, einen Erbauseinandersetzungsvertrag. In diesem hieß es u.a.:
"Der Nachlass ist vollständig abgewickelt. Sämtliche Nachlassverbindlichkeiten wurden beglichen. Der Nachlass besteht aktuell aus dem Guthaben auf dem Nachlasskonto Stadtsparkasse ... mit einem Kontostand i.H.v. EUR 15.995,74. Von diesem Guthaben sind die Gebühren für den Erbauseinandersetzungsvertrag in Abzug zu bringen, die sich wie folgt berechnen:
[es folgt Berechnung gemäß RVG]... Summe: 899,40 EUR
Die Verteilungsmasse berechnet sich wie folgt:... Summe: 15.096,34 EUR".
Von dem letztgenannten Betrag wurden die auf die jeweiligen Erben entfallenden Teilsummen an Hand der Anteile von 1/4, 1/8, 1/8 und - für die unbekannten Erben mütterlicherseits -1/2 errechnet.
Mit Schrift vom 10.3.2011 hat der Beteiligte zu 1. geltend gemacht, vor dem Hintergrund, dass er noch die Erben mütterlicherseits vertrete, sei der Abschluss eines förmlichen Erbauseinandersetzungsvertrages erforderlich; dieser sei von ihm ausgearbeitet worden. Er beantrage, den Erbauseinandersetzungsvertrag vom 27.2.2011 zu genehmigen. Daraufhin hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 16.3.2011 zur Wahrung der Interessen der unbekannten Erben im Verfahren zur Genehmigung des Erbauseinandersetzungsvertrages Verfahrenspflegschaft angeordnet und zur Verfahrenspflegerin die Beteiligte zu 2. bestellt. Diese hat unter dem 22.3.2011 Stellung genommen und dabei keine Einwände erhoben.
Sodann hat sich das Nachlassgericht mit Schreiben vom 28.3.2011 an die Beteiligten gewandt und im Wesentlichen ausgeführt: Grundsätzlich könne eine Vergütung aus dem Nachlass nicht bewilligt werden, denn der Abschluss eines Erbauseinandersetzungsvertrages sei grundsätzlich nicht Aufgabe eines Nachlasspflegers, und sofern er diesbezüglich tätig werde, erfolge dies üblicherweise in Vollmacht der Erben, so dass es gesondert zu vergüten sei. Indes könne es nicht angehen, den bereits ermittelten Erben jede Möglichkeit zur Auseinandersetzung bis zur Ermittlung sämtlicher übrigen Erben zu nehmen. Daher erscheine es vertretbar, dass die unbekannten Erben hier durch den Beteiligten zu 1. vertreten würden. Selbst auf der Grundlage dieser Auffassung jedoch scheide eine Vergütung nach dem RVG aus, weil der Beteiligte zu 1. als Nachlasspfleger im Rahmen seines Aufgabenkreises handele und dementsprechend vergütet werde.
In der Folgezeit ist es zu einer Korrespondenz zwischen dem Nachlassgericht und den Beteiligten über die Frage der Möglichkeit einer Vergütung als Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB gekommen.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Nachlassgericht die beantragte Genehmigung versagt, weil die Voraussetzungen einer Vergütung auf der vorbezeichneten Rechtsgrundlage nicht vorlägen und der Vertragsinhalt deshalb insoweit nicht genehmigungsfähig sei.
Gegen diesen ihm am 8.6.2011 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seinem bei Gericht jedenfalls am 14.6.2011 eingegangenen Rechtsmittel, zu dessen Begründung er sich auf den bisherigen Akteninhalt bezieht.
Mit weiterem Beschluss vom 14.6.2011 hat das Nachlassgericht dem Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Vorlage an das Rechtsmittelgericht verfügt. Gegenüber dem Senat hat der Beteiligte zu 1. seine Rechtsmittelbegründung mit Schriftsatz vom 21.7.2011 ergänzt und vertieft.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte Bezug genommen.
II. Das gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 2, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete B...