Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der Entstehung einer Gebühr für eine nicht erledigte Pfändung gem. Nr. 604 i.V.m. Nr. 205 KV-GvKostG.
Normenkette
GvKostG § 5; KV-GvKostG Nrn. 205, 604
Verfahrensgang
LG Krefeld (Beschluss vom 06.12.2017; Aktenzeichen 7 T 177/17) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 6. Dezember 2017 und der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld - Vollstreckungsgericht - vom 6. November 2017 abgeändert. Auf die Erinnerung der Landeskasse wird der Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers K. vom 5. Juni 2017 dahingehend abgeändert, dass die Gebühr für eine nicht erledigte Pfändung gem. Nr. 604 i.V.m. Nr. 205 KV-GvKostG nach Abnahme der Vermögensauskunft in Höhe von 15 EUR nebst anteiliger Auslagenpauschale über 3 EUR nicht erhoben wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist nach Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die angegriffene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts, § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO. Entgegen der Auffassung der Kammer ist der Gebührentatbestand der Nr. 604 i.V.m. Nr. 205 KV-GvKostG vorliegend nicht erfüllt.
Wegen der im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Dispositionsmaxime bestimmt der Gläubiger Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs; er kann einen Vollstreckungsauftrag auch unter eine aufschiebende Bedingung stellen. Der Vollstreckungsauftrag vom 24. April 2017 enthält die Formulierung "Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben". Der Gläubiger hat die Pfändung damit unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass sich nach Abnahme der Vermögensauskunft aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.
Vorliegend fehlt es bereits an der "Abnahme der Vermögensauskunft" im vorstehenden Sinne, so dass die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten ist und der Gebührentatbestand der Nr. 604 i.V.m. Nr. 205 KV-GvKostG nicht erfüllt ist.
Die Formulierung "Abnahme der Vermögensauskunft" ist im konkreten Fall so auszulegen, dass damit nur eine etwaige Abnahme der Vermögensauskunft anlässlich des konkreten Vollstreckungsauftrag gemeint ist und nicht etwa eine vorherige Vermögensauskunft im Sinne des § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO. Immerhin stellt auch der Gerichtsvollzieher in seinem Protokoll vom 8. Mai 2017 ausdrücklich fest, dass die "Abnahme der Vermögensauskunft" - also diejenige anlässlich des konkreten Vollstreckungsauftrags - nicht möglich war. Der Sinn und Zweck des gerade so formulierten Auftrages besteht darin, dass dem Gerichtsvollzieher dadurch der sofortige Zugriff auf Vermögensgegenstände, die im Rahmen der aktuellen Vermögensauskunft offenbart worden sind, möglich werden soll. Die Vermögensgegenstände, die in einer vielleicht mehrere Monate alten Vermögensauskunft verzeichnet sind, sind hingegen eventuell gar nicht mehr vorhanden bzw. schon von anderen Gläubigern gepfändet worden. Der Antrag, die Pfändung nach Abnahme der Vermögensauskunft durchzuführen, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben, verfolgt erkennbar das Ziel, einen sofortigen Zugriff auf pfändbare Gegenstände zu erhalten, die nach den aktuellen Zustand der persönlichen und finanziellen Verhältnisse einem Vollstreckungszugriff zugänglich sind.
Ist aber keine "Abnahme der Vermögensauskunft" im Sinne des Vollstreckungsauftrags erfolgt, so ist die aufschiebende Bedingung für die Durchführung der Pfändung gerade nicht eingetreten; der Gebührentatbestand der Nr. 604 i.V.m. Nr. 205 KV-GvKostG ist nicht erfüllt. Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 11. September 2015 (9 W 95/15, juris Rn. 14) für die Entstehung der Gebühr anführt, nach der Vorbemerkung 6 zu Nr. 600 - 604 KV-GvKostG solle sich die Nichterledigung einer Vollstreckungsmaßnahme gebührenmäßig nicht zu Lasten des Gerichtsvollziehers auswirken, wenn sie auf Rechtsgründen oder auf tatsächlichen Gründen ohne Bezug zur Person oder Entschließung des Gerichtsvollziehers beruht, handelt es sich um einen Zirkelschluss. Denn die Anwendung des Gebührentatbestandes setzt doch gerade voraus, dass die Amtshandlung Gegenstand des Auftrags ist, was aber nur dann der Fall ist, wenn die Bedingung, unter der der Vollstreckungsauftrag steht - und deren Erfüllung in keiner Weise von der Person oder Entschließung des Gerichtsvollziehers abhängt - auch tatsächlich eingetreten ist.
Soweit die Entstehung der Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung deshalb für sachgerecht erachtet wird, weil sogleich mit der Abgabe des Vermögensverzeichnisses durch den Schuldner das Pfändungsverfahren beginne, spielt dies vorliegend schon deshalb keine Rolle, weil im vorliegenden Verfahren gerade kein Vermögensverzei...