Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert für ein vom Pächter angestrengtes selbständiges Beweisverfahren, das der Feststellung von Mängeln des Pachtobjekts dient, richtet sich nach dem angemessenen Minderungsbetrag (höchstens für ein Jahr) und nicht nach den Mängelbeseitigungskosten.
Normenkette
ZPO §§ 3, 485; GKG §§ 41, 48
Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 26.01.2007; Aktenzeichen 10 OH 336/06) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten vom 26.1.2007 gegen den Streitwertbeschluss der 10. Zivilkammer des LG Duisburg - Einzelrichter - 22.1.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das gem. § 32 Abs. 2 RVG, §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Rechtsmittel, mit welchem die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin aus eigenem Recht die Heraufsetzung des mit 6.300 EUR bestimmten Streitwerts auf 29.400 EUR erstreben, hat keinen Erfolg.
I.1. Geht es wie im Streitfall um die Bewertung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens, richtet sich dessen Streitwert nach dem Wert des zu sichernden Hauptanspruchs. Dies entspricht nach der Änderung der §§ 485 ff. ZPO durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17.12.1990 (BGBl. I, 2847) inzwischen der überwiegenden Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rz. 16 Stichw. "Selbständiges Beweisverfahren"; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 4024a; MünchKomm/Lappe, ZPO, 2. Aufl., § 3 Rz. 147 jew. m. zahlr. Rechtsprechungsnachw. auch zur abweichenden Auffassung), der sich der Senat angeschlossen hat (OLG Düsseldorf v. 17.11.2000 - 24 W 63/00, OLGReport Düsseldorf 2001, 231 = MDR 2001, 354 = OLGReport Düsseldorf 2001, 231).
2. Den Antragstellern ging es im Streitfalle darum zu beweisen, dass die im Beweissicherungsantrag genannten acht Mängel von der Antragsgegnerin zu verantworten und deshalb von ihr als Verpächterin gem. §§ 581 Abs. 2, 536 BGB zu beseitigen sind. Der Streitwert des Beweissicherungsverfahrens richtet sich demnach nach dem Erfüllungsinteresse der Antragsteller, nämlich nach ihrem Interesse, von der Antragsgegnerin eine mangelfreie Pachtsache zum Gebrauch überlassen zu erhalten.
3. Wie dieses Interesse zu bewerten ist, richtet sich gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG allgemein nach dem für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Wert des Streitgegenstands (§§ 3 ff. ZPO), es sei denn, es bestehen besondere Wertvorschriften. Eine solche Sonderregelung sieht der durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz seit dem 1.7.2004 in Kraft gesetzte § 41 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbs. GKG für Mängelbeseitigungsbegehren vor. Der Gebührenstreitwert wird auf die angemessene Mietminderung für die "streitige Zeit", höchstens auf die angemessene Mietminderung für die Dauer eines Jahres begrenzt. Diese Regelung gilt nicht nur für die Wohnraummiete (sie war nur der Anlass für die gesetzliche Neuregelung), sondern in generalisierender und typisierender Weise (ebenso wie § 41 Abs. 2 GKG beim Streit um den Bestand des Mietverhältnisses) auch für die gewerbliche Miete (BGH v. 2.11.2005 - XII ZR 137/05, MDR 2006, 657 = BGHReport 2006, 348 = NJW-RR 2006, 378 = ZMR 2006, 190 m.w.N.). Sinn dieser Regelung ist, was die Beschwerdeführer übersehen, die (oft hohen) Mangelbeseitigungskosten als Maßstab für die Bewertung des Erfüllungsinteresses des Mieters auszuschließen (BGH a.a.O.; ebs. schon zum früheren Rechtszustand Senat v. 17.11.2000 - 24 W 63/00, OLGReport Düsseldorf 2001, 231 = MDR 2001, 354 = OLGReport Düsseldorf 2001, 231 m.w.N.). Die Bemessung des Interesses an der Mangelfreiheit der Pachtsache hat das LG mit 525 EUR monatlich zutreffend geschätzt (§ 287 ZPO analog). Diesbezüglich haben die Beschwerdeführer konkrete Beanstandungen auch nicht erhoben, so dass der Jahresbetrag (6.300 EUR) das hier streitige Interesse zutreffend wiederspiegelt.
II. Die Beschwerdeentscheidung ist kostenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
JurBüro 2007, 426 |
AGS 2007, 472 |
GuT 2007, 232 |
MietRB 2007, 289 |
OLGR-Mitte 2007, 535 |